BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 285/02 vom5. August 2002in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 5. August 2002beschlossen:Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkam-mer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird zurückge-wiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussichthat (§ 114 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerdedes Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaftverworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 InsO kein Be-schwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversamm-lung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte.Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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