BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 285/04 vom 4. Mai 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 37, 47; BGB 247 1422 a) In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten geh366rt dessen Anteil am Ge-samtgut nicht zur Insolvenzmasse. b) Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenst344nde des Gesamtguts aussondern. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZB 285/04 - LG Amberg AG Amberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 8. November 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die weitere Beteiligte hat die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin beantragt, die ein Baugesch344ft betreibt. Diese lebt im G374terstand der G374tergemeinschaft. Das Gesamtgut wird von ihrem Ehemann allein verwaltet. Das Amtsgericht hat den Er366ffnungsgrund der Zah-lungsunf344higkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 2 1. Grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechts-sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344-rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann. Um dies ordnungsgem344337 darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu benennen sowie ihre Kl344rungsbed374rftigkeit und Bedeutung f374r eine unbestimm-te Vielzahl von F344llen im Einzelnen aufzuzeigen. 3 a) Die Rechtsbeschwerde will vorliegend gekl344rt wissen, ob der Rechts-standspunkt des Beschwerdegerichts, der Anteil des nicht verwaltenden Ehe-gatten am Gesamtgut geh366re nicht zu seiner Insolvenzmasse, was zur Folge habe, dass der verwaltende Ehegatte im Insolvenzverfahren des nicht verwal-tenden das Gesamtgut aussondern k366nne (247 47 InsO, 247 1422 BGB), zutrifft. 4 aa) Diese Rechtsfrage ist gekl344rt. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht dem 374bereinstimmend vertretenen Standpunkt im rechtswissen-schaftlichen Schrifttum (vgl. FK-InsO/Schumacher, 4. Aufl. 247 37 Rn. 6; Jae-ger/Henckel, InsO 247 37 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 37 Rn. 2; Holzer in K374bler/Pr374tting, InsO 247 37 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/Schumann, 247 37 Rn. 28; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 47 Rn. 445; Nerlich/R366mermann/Andres, InsO 247 37 Rn. 10; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 37 Rn. 8). Sie kann sich auf den - eindeutigen - Wortlaut des 247 37 Abs. 1 Satz 3 InsO st374tzen. Auch aus 247 860 5 - 4 - Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit 247 36 Abs. 1 InsO folgt, dass der nicht pf344ndbare Anteil am Gesamtgut nicht massezugeh366rig ist. Dies gilt auch f374r den hier gegebenen Fall, dass der nicht verwaltende Ehegatte ein Erwerbsgesch344ft betreibt. Denn 247 37 Abs. 1 Satz 3 InsO enth344lt f374r diesen Fall keine Ausnahme (vgl. Jaeger/Henckel, aaO 247 37 Rn. 21). bb) Es besteht auch kein Raum f374r eine Rechtsfortbildung. Die Vorschrift des 247 37 InsO ist der Vorg344ngerregelung des 247 2 KO nachgebildet worden (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 122 f). Schon zur Konkursordnung ist die Problematik, dass der Konkurs des nicht verwaltenden Ehegatten, der selbst344ndig ein Er-werbsgesch344ft betreibt, das Gesamtgut nicht ber374hrt, diskutiert worden (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 2 Rn. 19 m.w.N.). Der Gesetzgeber der Insol-venzordnung hat gleichwohl keine Veranlassung gesehen, in der Insolvenzord-nung eine abweichende Regelung zu treffen. Dies ist aus Gr374nden des Gl344ubi-gerschutzes auch nicht zwingend n366tig, weil der verwaltende Ehegatte den Gl344ubigern des nicht verwaltenden pers366nlich als Gesamtschuldner f374r ihre Ge-samtgutsanspr374che haftet (247 1437 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. FK-InsO/ Schumacher, aaO 247 37 Rn. 6). 6 b) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, der Schuldnerin stehe aus dem Innenverh344ltnis gegen ihren Ehemann der Anspruch zu, die Schulden aus dem von ihm verwalteten Gesamtgut zu erf374llen, wird ein Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall tats344chlich besteht, ob er durchsetzbar ist und ob dies der Annahme der Massearmut ent-gegensteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Dass die Vorinstanz aus diesem Blickwinkel in rechtsgrunds344tzlicher Weise 247 26 InsO verkannt hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. 7 - 5 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde schlie337lich geforderte 334berpr374fung der Kostenentscheidung scheitert daran, dass ein Rechtsmittel zur Hauptsache nicht zul344ssig eingelegt ist (247 4 InsO in Verbindung mit 247 99 Abs. 1 ZPO; vgl. Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. 247 99 Rn. 8; Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 99 Rn. 4). 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 28.11.2003 - 13 IN 74/03 - LG Amberg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 34 T 66/04 -
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