BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 285/08 vom 24. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-fordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1 1. Das Insolvenzgericht hat den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1 auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs missachtet, weil es vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Eingang der Beschwerde 374ber das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 2008 entschieden hat. K374ndigt der Beschwerdef374hrer in der Beschwerdeschrift an, eine Begr374n- 2 - 3 - dung seines Rechtsmittels kurzfristig nachreichen zu wollen, ist das Beschwer-degericht zu einer Fristsetzung nach 247 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO zwar nicht ver-pflichtet (vgl. BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337). Es hat dem Beschwerdef374hrer aber eine angemessene Frist zur Begr374ndung zu lassen, deren L344nge durch die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Akten und die Eilbed374rftigkeit des Verfahrens bestimmt wird (BVerfGE 60, 317, 318) und die in der Regel mindes-tens zwei Wochen betragen soll (vgl. OLG Celle Nds.Rpfl. 1992, 51; OLG K366ln MDR 1990, 556; Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 571 Rn. 14). Der weitere Betei-ligte hatte in der Beschwerdeschrift angek374ndigt, eine Beschwerdebegr374ndung kurzfristig nachzureichen. Im Hinblick auf diese Ank374ndigung h344tte das Be-schwerdegericht fr374hestens nach Ablauf des 21. November 2008 374ber die so-fortige Beschwerde entscheiden d374rfen. Mithin liegt eine Geh366rsverletzung vor, die unabh344ngig von der Frage, ob sich der Rechtsversto337 auf das Ergebnis ausgewirkt hat, zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichts-punkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung f374hrt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/02, NJW 2004, 367, 368). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht auf der Verletzung rechtlichen Geh366rs beruht. Vorliegend hat der weitere Beteiligte in seinem auf dem 1. Dezember 2008 da-tierten Schriftsatz lediglich tats344chliches Vorbringen wiederholt, das bereits Ge-genstand seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 2008 war, den die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen ber374cksichtigt haben. 3 Soweit man das Vorbringen in dem vom Beschwerdegericht nicht be-r374cksichtigten Schriftsatz dahingehend verstehen k366nnte, dass der Beschwer-def374hrer nunmehr auch noch den Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO geltend machen wollte, h344tte das Beschwerdegericht hierauf eine Versa- 4 - 4 - gung der Restschuldbefreiung nicht st374tzen d374rfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9 ff) k366nnen Versagungsgr374nde, die nicht im Schlusstermin oder - wie hier - in einer an die Stelle des Schlusstermins tretenden Frist geltend gemacht wor-den sind, im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeschoben werden. Unab-h344ngig von der Frage, ob das Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 den Versagungsgrund der Verm366gensverschwendung 374berhaupt ausf374llt, h344tte die-ser Grund im Beschwerdeverfahren nicht mehr ber374cksichtigt werden d374rfen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 15.10.2008 - 145 IK 1579/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2008 - 6 T 772/08 -
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