BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 285/09 vom 18. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. November 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 8. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zur374ckverwie-sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.527,40 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Oktober 2002 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 12. M344rz 2003 1 - 3 - wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zum Insol-venzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 7. August 2008 beantragte der weite-re Beteiligte im noch laufenden Insolvenzverfahren, die Verg374tung f374r seine T344-tigkeit als vorl344ufiger Verwalter auf 3.040,86 200 zuz374glich Umsatzsteuer, zu-sammen 3.527,40 200 festzusetzen. Mit Beschluss vom 8. August 2008 hat das Insolvenzgericht den Antrag wegen Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs abgewiesen. Auf die sofortige Be-schwerde des vorl344ufigen Insolvenzverwalters hat das Landgericht die amtsge-richtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das In-solvenzgericht zur374ckverwiesen. Es hat die Rechtsauffassung vertreten, die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Insolvenzverwaltung habe mit Schluss des Jahres 2003 zu laufen begonnen und eine Hemmung der Verj344hrung sei nicht eingetreten. Das Insolvenzgericht d374rfe jedoch den Eintritt der Verj344hrung nicht von Amts wegen beachten. Es habe vielmehr der Insol-venzschuldnerin und den Insolvenzgl344ubigern den Verg374tungsantrag zur Kennt-nis zu bringen und sie damit in die Lage zu versetzen, einen Verj344hrungseintritt zu pr374fen und die Einrede der Verj344hrung zu erheben. Nur eine von diesen Be-teiligten erhobene Verj344hrungseinrede k366nne und m374sse ber374cksichtigt werden. 2 - 4 - II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung an das Insol-venzgericht. 3 Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsa-che IX ZB 195/09 (ZIP 2010, 2160) entschieden hat, ist die Verj344hrung des Ver-g374tungsanspruchs des vorl344ufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. 4 1. Der Verg374tungsanspruch des Verwalters verj344hrt bis zu seiner Fest-setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskr344ftig festgestellte Anspr374che unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (247 201 Satz 1 BGB) der 30-j344hrigen Verj344hrungs-frist des 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verj344hrungsfrist f374r einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Verg374tungsanspruch beginnt gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Verg374tungsan-spruch entstanden ist, im Falle der vorl344ufigen Verwaltung insbesondere mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 aaO Rn. 27 ff). Vorliegend ist der Verg374tungsanspruch des Beschwerdef374hrers f374r die vorl344ufige Verwaltung mit der Verfahrenser366ffnung am 12. M344rz 2003 ent-standen und f344llig geworden. 5 2. Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (aaO Rn. 30 ff) im Einzelnen ausgef374hrt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen Rechtsgedankens, der auch in 247 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommt, 6 - 5 - die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs f374r die vorl344ufige Verwaltung bis zum Abschluss des er366ffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige aus-f374hrliche Begr374ndung wird Bezug genommen. 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Verg374tung an das Insolvenzgericht zur374ckzuverwei-sen. 7 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2008 - 3 IN 709/02 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 T 461/08 -
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