BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 286/03 vom24. März 2004in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dosebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom2. Dezember 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen aufden 31. Dezember 2001, nicht 383,75 nr e-trägt.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 14. Mai 1982 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 29. September 1954) ist der Ehe-frau (Antragsgegnerin; geboren am 1. Januar 1956) am 31. Januar 2002 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat, nachdem es den Versor-gungsausgleich abgetrennt hatte, durch Teilurteil die Ehe geschieden (insoweitrechtskräftig) und im folgenden den Versorgungsausgleich durch Schlußurteildahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers - 3 -beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV;weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversi-cherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 383,75 Dezember2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weite-ren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1982 bis 31. Dezember2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unterBerücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände-rungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.954,44 DM (= 999,29 !#"$der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von monatlich 453,34 DM (=231,79 %&'( Dezember 2001, ausgegangen. Die hiergegengerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich imRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.II.Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. - 4 -1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfallwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressiveVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben seinsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO261).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, - 5 -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Diesist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß demAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderungnach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Geset-zes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Lan-desanteil Besoldung vom 29. Oktober2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung - 6 -geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzDose
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