BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 286/04 vom 13. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 9.240 200 festgesetzt. Gerichtskosten f374r dieses Verfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein-gelegt, der das Amtsgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 18. September 1 - 3 - 2004 - die Ausfertigung tr344gt das falsche Datum vom 20. September 2004 - nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Be-schluss vom 27. Oktober 2004, der am 11. November 2004 abgegangen ist, zur374ckgewiesen. Bereits am 2. November 2004 war beim Landgericht ein Schriftsatz der Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin eingegangen, in dem zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen wird. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landge-richt. 2 1. Beschl374sse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird. Denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 4. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so kann eine Rechtspr374fung nicht erfolgen. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. Sie f374hren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach 247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO. 3 Der angefochtene Beschluss gen374gt diesen Anforderungen nicht. Er ent-h344lt 374berhaupt keine Schilderung des Sachverhalts. Aus den knapp gefassten rechtlichen Erw344gungen kann auch nicht mittelbar auf den ma337geblichen Sach- 4 - 4 - verhalt geschlossen werden. Die in Bezug genommene Nichtabhilfeentschei-dung des Amtsgerichts vom 18. September 2004 enth344lt ebenfalls keine in sich geschlossene Sachverhaltsschilderung. 2. Die angefochtene Entscheidung ist 374berdies unter Verletzung der ver-fassungsm344337igen Rechte der Schuldnerin ergangen, weil die Vorinstanz die substantiierte Stellungnahme ihrer Verfahrensbevollm344chtigten vom 29. Oktober 2004 nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Dazu bestand nach Art. 103 Abs. 1 GG jedoch Veranlassung. Der angefochte-ne Beschluss ist ausweislich des Abvermerks der Gesch344ftsstelle erst am 11. November 2004 an den Schuldner-Vertreter sowie den Insolvenzverwalter hinausgegangen. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um einen unverbind-lichen Entwurf, dem keine verfahrensabschlie337ende Wirkung zukommt (vgl. BGHZ 133, 307, 310; BGH, Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574; Hk-ZPO/Saenger, 247 329 Rn. 10). Bis dahin eingehende Schrifts344tze m374s-sen deshalb ber374cksichtigt werden. Dies ist nicht geschehen. Wie die Rechts-beschwerde mit Recht r374gt, zeigt der 374bergangene Schriftsatz Verm366genswerte auf, die den vom Landgericht angenommenen Fehlbetrag 374bersteigen. Der un-ber374cksichtigt gebliebene Vortrag ist deshalb geeignet, hinsichtlich des Insol-venzgrundes der 334berschuldung zu einer f374r die Schuldnerin g374nstigeren Be-wertung zu f374hren. Die Zur374ckverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, diese Pr374fung nachzuholen. 5 - 5 - Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung der Gerichtskosten f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht auf 247 21 GKG. 6 Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 67e IN 286/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 326 T 92/04 -
Full & Egal Universal Law Academy