BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 286/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist 374berdies unstatthaft. Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts, gegen seine Entscheidung 374ber eine sofortige Beschwerde die Rechtsbe-schwerde nicht zuzulassen, ist weder mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" noch einer isoliert gegen die Nichtzulassungsentscheidung gerichteten Rechts-beschwerde angreifbar (vgl. nur Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl. 247 574 Rn. 16), weil das Gesetz - in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) - we-der den einen noch den anderen Rechtsbehelf ausdr374cklich er366ffnet. 2 - 3 - Gleichfalls er366ffnet das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht allgemein gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Kostenfest-setzungsverfahrens und, vgl. 247 319 Abs. 3 ZPO, gegen eine Rubrumsberichti-gung. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-gen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2008 wiederum ausdr374cklich abgelehnt hat. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 O 1481/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2008 - 9 W 397/08 -
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