BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI I ZB 286/11 vom 9. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 30, 33 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 3; ZPO §§ 361, 375 a) Das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständ i- gengutachten muss so gefasst sein, dass das Gericht es auf seine wissenschaf t- liche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss v om 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN). b) Wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Anhörungstermin weder geladen noch hiervon benachrichtigt, leidet die Anhörung an einem Ve r- fahrensfehler, der eine erneute Anhörung - ggf. durch das Beschwerdegericht - erforderlich macht. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - LG München II AG Dachau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und di e Richter Weber - Monecke , Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts München II - 6. Zivilkammer - vom 28. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 .000 . Gründe: A. Der Betroffene erstrebt die Aufhebung seiner Betreuung. E r steht seit 1999 unter Betreuung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2009 wurde er u.a. wegen versuchten Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von fünf Jahren verurte ilt . Weil der Betroffene die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hatte , ordnete das Gericht gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wo er sich nach wie vor befindet . Der in dem Strafverfahre n beigezogene Sachverständige diagnostizierte bei dem Betroffene n das so genannte Aspe r- 1 2 - 3 - ger - Syndrom . Die 1994, 2000 und 2006 in de n - in Sachen Betreuung bzw. U n- terbringung eingeholten - Vorgutachten diagnostizierten Psychosen aus dem schizophrenen Formenkr eis ließen sich nach Auffassung des Gutachters nicht bestätigen . Nachdem der Betroffene im August 2010 die Aufhebung seiner Betre u- ung beantragt hatte, hat das Amtsgericht zur Frage einer etwaigen weiteren Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen ein schri ftliches Gutachten des Fac h- arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L . eingeholt. Ferner hat das Amtsgericht den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe anhören lassen, wobei dessen Verfahrensbevollmächtigter weder zum Termin geladen noch von di e- sem benac hrichtigt worden ist. Das Amtsgericht hat schließlich den Be treuer ausgewechselt und als neuen Zeitpunkt für die Überprüfung der Betreuung den 10. November 2017 bestimmt. Ferner hat es die bisherigen Aufgabenkreise " Sorge für die Gesun d- heit " , " Bestimmun g des Aufenthalts, einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme " , " Vermögenssorge " , " Wohnungsangelegenheiten " , " Vertretung gegenüber Behörden, Banken, Vers i- cherungen, Rente n - und Sozialleistungsträgern " sowi e " Entgegennahme, Öf f- nen und Anhalten der Post, mit Ausnahme offensichtlich privater Sendung " be i- behalten. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht vom Sachve r- ständigen eine ergänzende Stellungnahme eingeholt und den Betroffenen durch ein M itglied der Kammer als beauftragten Richter angehört. Danach hat es die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betreuung für die Aufgabenkreise " Aufenthaltsbestimmung, einschließlich der Entscheidung 3 4 5 - 4 - über eine Unterbringung oder unterbringungs ähnliche Maßnahmen " sowie " Wohnungsangelegenheiten " aufgehoben wird. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Be i- behaltung seiner Betreuung. B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlus ses und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. I. Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Beschwerd e- gericht statthaft. D a s ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgericht mit der - vom Landgericht teilweise bestätigten - Verlängerung der Betreuung z u gleich den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung der Sache nach z u- rückgewiesen hat. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde auch in Betreuungssachen zur Aufhebung einer Betreuung ohne Zulass ung statthaft. II. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die von ihr geltend gemac h- ten Verfahrensrügen, wonach das vom Gericht eingeholte Sachverständige n- 6 7 8 9 - 5 - gutachten sowie die vom Beschwerdegericht durchgeführte Anhörung unz u- reichend seien, greifen du rch. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L . unter einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne eines Asperger - Syndroms leide. Wie für dieses Syndrom t ypisch, bestünden bei de m Betroffenen schwere qualitative Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion und Kommunikation ; er weise ein ständig sich wiederholendes stereotypes Verhalten auf und habe ke i- ne praktische und emotionale Intelligenz entwickelt. Er sei zu einer eigenständ i- gen Lebensführung nicht in der Lage und könne seine Grundintelligenz nicht in Handlungsabläufe im täglichen Bereich umsetzen. Der Betroffene sei bedingt durch die vorgenannte seelische Behinderung zu einer freien Willensbesti m- mung u nd einsichtsgemäße m Handeln nicht in der Lage. An der Richtigkeit der sachverständigen Feststellung bestehe für das Beschwerdegericht kein Zweifel. Der Betroffene selbst stelle nicht in Frage , u n- ter dem Asperger - Syndrom zu leiden. Zwar unterscheide d er Gutachter in se i- nem Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen nicht im Einzelnen, auf welche konkreten Untersuchungsergebnisse er welche der oben genannten Feststellungen zum psychischen Zustand des Betroffenen stütze, sondern ve r- weise hierfür pauschal auf das aktenkund ig e Verhalten des Probanden in der Vergangenheit. Dieser Verweis genüge jedenfalls in der Zusammenschau mit dem im Gedächtnisprotokoll vom 14. April 2011 festgehaltenen Ergebnis der Anhörung des Betroffenen, um das Beschwerdegericht davon zu überzeugen, dass die sachverständigen Schlussfolgerungen zutreffend seien. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Betroffene derzeit im Rahmen des Maßregelvollzug es in einem psychiatrischen Krankenhaus befinde, bestehe 10 11 12 - 6 - jedoch bis auf W eiteres kein ko nkreter Betreuungsbedarf für die Aufgabenkre i- se " Bestimmung des Aufenthalts, einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen " sowie " Wohnung s- angelegenheiten " . 2. Die vorstehenden Erwägungen halten einer rec htlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Bereits das im Betreuungsverfahren zuletzt eingeholte Sachverständ i- gengutachten leidet - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - an erhe b- lichen Mängeln. aa) Zwar ist die Einholung eines Sa chverständigengutachtens weder i m Aufhebungsverfahren nach § 294 FamFG (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9) noch im Verfahren zur Verlä n- gerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG obligatorisch. Wenn abe r ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das G e- richt seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses den formalen Anford e- rungen des § 280 FamFG genügen. Das Gutachten muss daher Art und Au s- maß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte , der durchgefüh r- ten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaf t- lich begründen. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengu t- achtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wiss enschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlü s- sigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Nur dann ist das Gericht in der Lage, sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerung zu bilden (Senat sbeschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN). 13 14 15 16 - 7 - bb) Diesen Anforderungen wird das von den Instanzgerichten eingeholte Gutachten nicht gerecht, was das Beschwerdegericht im Übrigen - jedenfalls im Ansatz - ebenso gesehen ha t. Anlass zu Bedenken ergeben sich bereits daraus , dass der Sachve r- ständige die im Strafverfahren getroffene Diagnose übern ommen hat , ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die bis dahin i m Betreuungs - bzw. Unterbri n- gungs verfahren eingeholten Gutach ten hiervon deutlich abwichen. So ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28. November 2006 selbst noch davon ausgegangen, dass der Betroffene an einer chronischen paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie mit zunehmendem Residuum leide . Eine B e- grü ndung, warum die früheren Diagnosen unzutreffend gewesen seien, lässt d as Gutachte n vermissen. Dementsprechend fehlt es auch an einer wisse n- schaftlichen Begründung der nun getroffenen Diagnose. Hinzu kommt, dass der Sachverständige auch in seiner ergän zenden Stellungnahme nicht im Einzelnen unterschi e den hat , auf welche konkreten U n- tersuchungsergebnisse er welche seiner Feststellungen zum psychischen Z u- stand des Betroffenen stütz t . Zutreffend legt das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss dar , dass er hierfür lediglich pauschal auf das akte n- kund ige Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit verwiesen habe . Damit war dem Beschwerdegericht indes die Möglichkeit genommen , das Gutachten auf seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu übe rprüfen. Schon deshalb kann der angefochtene Beschluss nicht bestehen ble i- ben. b) Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat , der Verweis des Gu t- achters genüge jedenfalls in der Zusammenschau mit de m im Gedächtnisprot o- koll festgehaltenen Ergebnis de r An hörung des Betroffenen, um es davon zu 17 18 19 20 21 - 8 - überzeugen, dass die sachverständigen Schlussfolgerungen zutreffend seien, begegnet auch dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. D ie Rechtsb e- schwerde weist zutreffend darauf hin , dass es dem Gericht insoweit an der hie r- für erforderlichen eigenen medizinisch - fachlichen Kompetenz fehl e. c) Unbeschadet dessen bestehen Bedenken dagegen, dass lediglich die beauftragte Richterin den Betroffenen angehört hat. Wenn das Beschwerdeg e- richt der Anhörung des Betroffenen i m Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen ein besonderes Gewicht beimisst, wie das hier offensichtlich der Fall gewesen ist, dann muss es d iese auch , wie die Rechtsbeschwerde zutre f- fend rügt, in der vollen Kammerbesetzung vornehmen . aa) Gemä ß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht zwar von der Durchführung eines Termins , einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornah me keine z u- sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senats beschlüsse vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1 650 Rn. 7 und vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 12 f.). Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nac h- holen. Dies gilt insb esondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (S e- natsbeschluss vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 14). Vorliegend hat das Amtsgericht den Betroffenen i m Wege der Rechtshilfe anhören lassen. Dabei ist dessen Verfahrensbevollmächtigter weder zu dem 22 23 24 25 - 9 - Anhörungstermin geladen, noch hiervon benachrichtigt worden. In entspr e- chender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist der Bevollmächtigte des Betroffenen je doch zumindest von dem Termin zu benachrichtigen, weil dem Betroffenen dessen Hinzuziehung wegen des Anspruchs auf effektiven Recht s- schutz nicht verwehrt werden darf (Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 34 Rn. 33). Von daher war die erstinstanzliche Anhöru ng - unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzung für eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe gemäß § 278 Abs. 3 FamFG vor gele gen haben - verfahrensfehlerhaft erfolgt, so dass das Beschwerdegericht eine Anhörung durchzuführen hatte. bb) Konkrete Vorgaben, in welcher Form das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen hat, enthält das FamFG nicht. (1) Während § 69 g Abs. 5 Satz 2 iVm § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG regelte, unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch einen beauftragten Richter vorgenommen werden durfte, ist die se Frage im FamFG nicht geregelt (Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs - und Unterbringungsverfahren 2. Aufl. § 68 Rn. 16 ) . Zwar verweist § 30 FamFG für den Fall einer förm lichen Beweisaufnahme auf die Vorschriften der Zivilpr o- zessordnung. Danach kann gemäß § 361 ZPO die Beweisaufnahme auch durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen. Dies gilt etwa für die Zeugen - wie auch die Parteivernehmung gemäß §§ 375 und 451 ZPO, wobei - wie schon im Falle des § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG - Voraussetzung ist, dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachg e- mäß zu würdigen vermag (vg l. § 375 Abs. 1 a ZPO). Zu Recht weist allerdings die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Anhörung des Betroffenen, die s o- wohl der Einräumung rechtlichen Gehörs als auch der Sachverhaltsermittlung 26 27 - 10 - dient ( Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 278 Rn. 1 f.) , kein e Form der Bewei s- aufnahme im Sinne der zivilprozessualen Vorschriften darstellt (s . aber Fröschle / Guckes aaO § 68 Rn. 16 ). (2) Gleichwohl kann die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren u n ter bestimmten Voraussetzungen eine s ihrer Mitglieder mit der A nhörung des Betroffenen beauftragen. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits - gleichsam als Minus - aus § 68 Abs. 4 FamFG folgt, wonach das Beschwerdegericht die Beschwerde durch Beschluss eine m seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertra gen kann (so etwa Prütting/Helms/Fröschle FamFG 2. Aufl. § 278 Rn. 29). Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht de n Betroff e- nen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen . D ie Formulierung Anhörung du rch " das Gericht " lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich um den voll besetzten , erkennenden Spruchkörper handeln muss ( so zu §§ 50 a, 50 b FGG Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IV b ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169 , 172 ). Wie die Anhörung durch das G ericht innerhalb eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers wahrzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr nach den Vorschri f- ten über die Sachaufklärung gemäß § 26 FamFG (BGH Beschl u ss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13). V on daher kommt auch eine Anhörung durch den beauftragten Richter in Betracht ( BGH Beschluss vom 17. J uni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13 ; jeweils zu §§ 50 a, 50 b FGG Senatsbeschl ü ss e vom 11. Juli 1984 - IV b ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169 , 172 und vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - FamRZ 2010, 1060 Rn. 40). (3) Die Beauftragung eines Kammermitglieds mit der Anhörung des B e- troffenen scheidet allerding s dann aus, wenn es wegen der Besonderheiten des 28 29 30 - 11 - Falles für die Entscheidung dar auf ankommt, da ss sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck vo n de m Betroffenen verschafft (vgl. auch zur Anh ö- rung in einem Sorgerechtsverfahren Senatsbeschl üsse vom 11. Juli 1984 IV b ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 172 und vom 28. April 2010 XII ZB 81/09 - FamRZ 2 010, 1060 Rn. 40; ähnlich für den Fall einer Anhörung nach § 420 FamFG unter Hinweis auf § 3 7 5 Abs. 1 a ZPO BGH Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13 ff.). Zwar kommt es bei der Anhörung im Betreuungsverfahren regelmäßig auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck vo n de m Betroffenen an. Das b e- deutet indes nicht, dass sich zwang s läufig alle Mitglieder de r Beschwerdeka m- mer diesen verschaffen müssen. D ie s folgt bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG , wonach das Beschwerdegericht von einer Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Letztlich obliegt es der Beschwerdekammer , im Rahmen der ihr obliegenden Amtsermit t- l ung nach § 26 FamFG zu entscheiden , ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck vo n de m Betroffenen verschafft ( vgl. auch BGH B e- schluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10 - NVwZ 2010, 1318 Rn. 13) . Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1984 - IV b Z B 73/83 - FamRZ 1985, 169 , 172 und vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - FamRZ 2010, 1060 Rn. 40). cc) Gemessen an diesen Anforderungen ist die durch die beauftragte Richterin erfolgte Anhörung im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtlich bedenklich, weil das Beschwerd egericht der Anhörung des Betroffenen ein b e- sonderes Gewicht beigemessen hat. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, 31 32 - 12 - weil bereits die unzureichenden Feststellungen des Sachverständigen mangels eigener Sachkunde nicht geheilt werden konnten. d ) Dass sich der Betroffene in seinem Beschwerdevorbingen nicht gegen die Diagnose " Asperger - Syndrom " selbst gewandt hat, ist entgegen der Auffa s- sung des Beschwerdegerichts unerheblich. Denn anders als im Zivilprozess, in dem der Verhandlungsgrundsatz vorherrscht, gilt im Betreuungsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung . 33 - 13 - III. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht zur E n- dents cheidung reif ist. Von daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das B e- schwerdegericht zurückzu verweisen , § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Dachau, Entscheidung vom 11.11.2010 - XVII 182/99 - LG München II, Entscheidung vom 28.04.2011 - 6 T 862/11 - 34
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