BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 286/11 vom 7. Februar 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 11 Abs. 1 Satz 4 Forderungen, die infolge einer Sicherungszession mit e inem Absonderung s recht wertausschöpfend belastet sind, können auch dann nicht bei der Verg ü tung des vorläufigen Verwalters in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, wenn die Sicherungsabtretung im Falle der Eröffnung des Insolven z verfahrens anfechtbar ist. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 286/11 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und D r. Pape am 7. Februar 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Oktober 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahre ns wird auf 4.648,49 gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Schuldners vom 10. Juni 2010 am gleichen Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmung s- vorbehalt über d essen Vermögen bestellt. Er wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen des Schuldners einzuziehen, auch Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte. Am 14. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum I n- solvenzverwalter bestel lt. 1 - 3 - Er begehrt die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorlä u- figer Insolvenzverwalter in Höhe von 8.220,38 1.027,55 e- rechnungsgrundlage legt er einen Betrag von 209.303,59 die Rückkaufswerte nebst Überschussb eteiligung zweier Lebensversicherungen in Höhe von 91.083,11 Land Nordrhein - Westfalen sicherungshalber abgetreten hatte. Die Einbezi e- hung begründet er damit, dass die Sicherungsabtretung jeweils der In solven z- anfechtung unterliege. Mit Beschluss vom 1. Juli 2011 hat das Amtsgericht die Vergütung unter Zugrundelegung einer Berechnungsgrundlage ohne den Wert der beiden Lebensver sicherungen in Höhe von 40.139,52 6.356,55 tgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolven z- verwalter seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 2 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) und z u- lässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Die Beschwerdeentscheidung des Landg e- richts ist am 17. Oktober 2011 beschlossen und am 25. Oktober 2011 zur Post gegeb en, also vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden, weshalb für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 7 InsO aF Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5 ff; IX ZB 2 96/11, ZInsO 2012, 1185 Rn. 7). 2 3 4 - 4 - Die R echtsbes chwerde ist jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Berücksichtigung des We r- tes der Lebensversicherungen, an denen infolge der Sicherungsabtretung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestünden, komme g emäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nicht in Betracht, weil der vorläufige Inso l- venzverwalter nicht dargelegt habe, dass er sich in erheblichem Umfang mit den Lebensversicherungen befasst habe. Der Umstand, dass die bestehenden Absonderungsrechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 129 ff InsO anfechtbar seien, ändere daran nichts, weil mögliche Anfechtungsrechte erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren entstünden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Insolvenzverwa l- ter nach Verfahrenseröffnung auch sicherungszedierte Forderungen gemäß § 166 Abs. 2 InsO einziehen und verwerten dürfte und einem Absonderungsb e- gehren des Sicherungszessionars zeitlich unbegrenzt die Einrede der Anfech t- barkeit entgegenhalten könne (§ 146 A bs. 2 InsO). Denn der Beschwerdeführer habe nach Verfahrenseröffnung von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht, und auch vor der Eröffnung die ausgesprochene Einziehungsermächtigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nicht genutzt. 2. Die Ausführunge n des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Berechnung s- grundlage ist nicht zu beanstanden. 5 6 7 8 - 5 - a) Eine Einbeziehung des Wertes der Lebensversicherungen in die B e- rechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters kommt n ach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nur dann in Betracht, wenn sich der vorläufige Verwa l- ter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Die Lebensversicherungen waren durch die Sicherungsabtretungen wertausschöpfend mit Absonderung s- rechten gemäß § 51 Nr. 1 InsO belastet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich mit ihnen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht in erhe b- lichem Umfang befasst. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Davon abgesehen k ä men die Lebensversicherungen als Bestandteil der Berechnungsgrundlage selbst dann nicht in Betracht, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hätte. Denn § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist insowei t mit der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 65 InsO unvereinbar und nichtig, als er a n- ordnet, dass mit Absonderungsrechten wertausschöpfend belastete Gege n- stände unter der Voraussetzung erheblicher Befassung bei der Berech nung s- grundlage zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, ZIP 2013, 30 Rn. 34 ff, zVb in BGHZ). b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung nach § 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung der sich e- rungszedierten Forderungen berechtigt ist und einem Absonderungsbegehren des Sicherungszessionars gemäß § 146 Abs. 2 InsO zeitlich unbegrenzt die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenhalten kann. Dies betrifft die Tätigkeit des endgül tigen Verwalters, nicht diejenige des hier zu vergütenden vorläufigen Verwalters. 9 10 11 - 6 - Wie der Senat entschieden hat, ist die mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrecht s für die Berechnungsgrundlage de r Vergütung des vorläufigen Verwalters ohn e Bede u- tung, auch soweit damit der Wert der Masse erhöht würde. M ögliche Anfec h- tungsansprüche entstehen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; sie müssen vom endgültigen Verwalter erst geltend gemacht und durchgesetzt werden und haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung zur Folge. Der Zessionar der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten worden ist oder i n- folge der Veru rteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 1 8; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 9). Deshalb ist auch der Wert des Anfechtungsanspruchs selbst, d er erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach geltendem Recht nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Verg ü- tung des vorläufigen Verwalters (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 10 m wN). Ob und in welchem Umfang das Einziehungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgült i- gen) Verwalters erhöh t , kann dahinstehen. Dieses Einziehungsrecht entsteht erst mit der Eröffnung des Inso lvenzverfahrens und kann deshalb nicht die B e- rechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters erhöhen. 12 13 - 7 - c) Schließlich hat das nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO vom Insolven z- gericht pauschal angeordnete Einziehungsrecht hinsichtlich der s icherungsha l- ber abgetretenen Forderungen die Berechnungsgrundlage nicht erhöht. aa) Die Berechnungsgrundlage hätte sich allerdings um die Festste l- lungs - und Verwertungspauschale n im Sinne des § 171 InsO erhöht, wenn der vorläufige Verwalter die sicherungsabgetretenen Forderungen tatsächlich ei n- gezogen hätte. Denn nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 InsO wäre in diesem Fall § 171 InsO entsprechend anwendbar und beide Pauschalen hä tten für die spätere Insolvenzmasse vereinnahmt werden können. Die Pauschalen oder jedenfalls der Anspruch hierauf wäre n in das Vermögen gelangt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bezog. Der vorläufige Verwalter hat jedoch nach den Fest stellungen des Beschwerdegerichts von seinem Einzi e- hungsrecht - die Wirksamkeit der pauschalen Anordnung unterstellt - keinen Gebrauch gemacht. bb) Ob sich die Berechnungsgrundlage weitergehend hätte erhöhen können, wenn der vorläufige Verwalter die sicherungshalber abgetretenen Fo r- derungen aufgrund der Ermächtigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO ei n- gezogen hätte, kann dahinstehen. Das ist hier nicht entscheidungserheblich. Da er von dem Einziehungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt es dabe i, dass die durch die Sicherungsabtretung wertausschöpfend belasteten Forde - 14 15 16 - 8 - rungen die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Ve rwalters nicht erhöhen konnten. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2011 - 6 1 IN 129/10 - LG Duisburg, Entscheidung vom 17.10.2011 - 7 T 123/11 -
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