BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 286/14 vom 8. Juli 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2015 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2014 wird verworfen. Beschwerdewert Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung, seiner volljähr i- gen Tochter Auskunft im Rahmen eines U nterhaltsverfahrens zu erteilen. Das Amtsgericht hat den als Rechtsanwalt tätigen An trags gegner " ve r- pflichtet, Ausk unft über sein Einkommen und Vermögen per 0 1. 05. 2013 zu e r- teilen und durch nachfolgende Belege nachzuweisen: - Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 (Einnahm e - Überschuss - Rechnung/GuV etc), 1 2 - 3 - - h ilfsweise : der Jahre 200 9 bis 2011 Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011 nebst sämtlicher Anl a- gen sowie die dazugehörigen Steuererklärung en nebst sämtlicher Anlagen ." Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner auf Bedenken hi n- sichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde und auf seine Absicht, den B e- schwerdewert auf 500 r- de gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts verworfen und den Verfahren s- wert auf bis zu 500 sein er Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist g emäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft . Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO un zulässig und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu ve r- werfen . 1. D ie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss ve r- letzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (A rt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den G e- richten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender 3 4 5 - 4 - We ise zu erschweren ( vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 201 5 - XII ZB 317 /1 4 - FamRZ 201 5 , 838 Rn. 5 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des B e- schwerdegegen standes 500 nicht zu beanstanden. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstandes richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem v orliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Ohne Belang für die Wertfestsetzung sei der Umstand, dass der Antragsgegner den Unte r- haltsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach bestreite. Der mit der Erfü l- lung der Auskunftsverpflichtung verbundene Aufwand sei gering. Der Antrag s- gegner sei lediglich gehalten, seine Einkünfte aus dem Zeitraum 2010 bis 2012 systematisch darzustellen und der Antragstellerin die Gewinn - und Verlustrec h- nungen bzw. die Steuerbescheide und - erklärungen zu überreichen. Der dadurch entstehend e Zeitaufwand sei entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz zu bewerten. Das gelte auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsanwalt sei, die g e- forderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit beziehe. b) Damit bewegt sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Senat s- rechtsprechung. Das bezweifelt auch die Rechtsb eschwerde nicht. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die Rüge , das Obe r- landesgericht sei ersichtlich davon ausgegangen , dass der Antragsgegner l e- di g lich gehalten sei, seine Einkünfte aus dem Zeitraum von 2010 bis 2012 sy s- 6 7 8 9 - 5 - tematisch darzuste llen und zu belegen . Dabei habe das Amtsgericht den A n- tragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen "per 1. Mai 2013" zu erteilen. Der vom Oberlandesgericht nicht beachtete Zeitraum von Januar bis Anfang Mai 2013 bedeute für den Antra gsgegner als Selbstä n- digen hinsichtlich der Auskunftserteilung einen nicht unerheblichen Aufwand. Jedoch verkennt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht den - insoweit missverständlichen - Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses ersichtlich u nd in vertretbarer Weise dahin ausgelegt hat, dass sich die Au s- kunftsverpflichtung über das Einkommen auf den Zeitraum 2010 bis 2012 b e- zieht und nur die Auskunft über das Vermögen " per Stichtag 01.05.2013 " zu erteilen ist. Eine so verstandene Auskunftsverp flichtung folgt zum einen daraus, dass die Auskunft über das Einkommen nur über einen bestimmten Zeitraum s inn voll erteilt werden kann und - anders als bei der Auskunft über das Verm ö- gen - nicht zu einem bestimmten Stichtag. Zum anderen korrespondiert dies e Auslegung mit der Anordnung, die entsprechenden steuerlichen Gewinnermit t- lungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 vorzulegen. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Umstand verweist, dass das Amtsgericht die Beteiligten in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen hat, ist dies ohne weitere - von der Rechtsb e- schwerde nicht benannte - Umstände bedeutungslos. Denn allein aus dem U m- stand, dass das Gericht e rster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine En t- scheidung - namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme - für z u- lässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde n icht erwogen hat (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 19 ff.). 10 11 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, z ur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 06.01.2014 - 102 F 3417/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09 .05.2014 - II - 7 UF 45/14 - 12
Full & Egal Universal Law Academy