BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 287/02 vom6. Februar 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 6. Februar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Aurich vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten desSchuldners als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt50.000 Gründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert.1. Soweit eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1Satz 2 InsO mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zustimmung des - 3 -Finanzamtes Emden sei nicht verzichtbar, fehlt jede Darlegung zu den Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.2. a) Soweit der Antrag nach § 212 InsO abgelehnt worden ist, kommtder Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Rechtsbe-schwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Zulässigkeit eines Antragesnach § 212 Satz 2 InsO die Glaubhaftmachung des Wegfalls aller in § 212Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe notwendig ist oder ob sichdie Zulässigkeitsprüfung darauf zu beschränken hat, daß der im konkreten Er-öffnungsbeschluß genannte Eröffnungsgrund weggefallen ist, stellt sich im vor-liegenden Verfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, daß auf dasgegen den Eröffnungsbeschluß vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel dasBeschwerdegericht in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2000 den Eröffnungs-grund darin gesehen hat, daß der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe,mithin zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Beschwerdegerichthat in der jetzt angefochtenen Entscheidung nicht die Glaubhaftmachung desWegfalls aller in § 212 Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründeverlangt, sondern nur desjenigen der Zahlungsunfähigkeit, der zur Eröffnungdes Insolvenzverfahrens geführt hat.b) Daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-dung des Rechts erforderlich ist, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.c) Soweit die Rechtsbeschwerde sich dagegen wendet, daß das Be-schwerdegericht die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom26. Februar 2002 und die Erklärungen seiner Ehefrau und seiner Kinder vomselben Tage als nicht hinreichend für die Annahme gewürdigt hat, daß nach - 4 -der Einstellung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner Zahlungsunfähigkeitnicht mehr gegeben sei, legt sie nicht hinreichend dar, aus welchen Gründendarin liegende Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts etwa nach Art oderSchwere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung erfordern. Dasselbe gilt für die Rüge, dasBeschwerdegericht habe allein aus dem Umstand, daß der Insolvenzverwalteraufgrund eigener Prüfung die Forderungen des Finanzamtes Emden in Höhevon 356.923,28 DM anerkannt habe, gefolgert, der Schuldner schulde dem Fi-nanzamt Beträge in nicht unerheblicher Höhe. Das Beschwerdegericht hatnicht auf eine eigene Tatsachenprüfung verzichtet, wie die Rechtsbeschwerdebeanstandet, sondern den Inhalt der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklä-rungen des Schuldners und seiner Familienangehörigen ausweislich der Grün-de des angefochtenen Beschlusses gewürdigt. Selbst wenn diese Würdigungverfahrensfehlerhaft sein sollte, wie die Rechtsbeschwerde beanstandet, ergä-be sich allein daraus nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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