BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 287/05 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 5. Januar 2003 er366ffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Dieser zeigte alsbald Masseunzul344nglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde fest-gestellt, dass eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag k374ndigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treu- 1 - 3 - h344nder f374r das Restschuldbefreiungsverfahren. Am 6. Juli 2004 wurde das In-solvenzverfahren eingestellt. Am 18. Mai 2005 hat der Treuh344nder die Anordnung der Nachtragsver-teilung mit der Begr374ndung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem Anspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer Unfallversiche-rung erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die soforti-ge Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1 247 204 Abs. 2 Satz 2, 247 211 Abs. 3 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist je-doch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmit-tels in 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind. 3 1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine grunds344tzliche Bedeutung. 4 a) F374r die Anordnung der Nachtragsverteilung ist es unerheblich, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ge-st374tzt hat. Denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung entsprechen dem Tatbestand der hier anzuwendenden Vorschrift des 247 211 Abs. 3 InsO. 5 b) Danach ordnet das Gericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach der Einstellung des Verfahrens Gegenst344nde der Insolvenzmasse ermittelt wer- 6 - 4 - den. Welche Verm366gensgegenst344nde zur Masse geh366ren, ergibt sich aus den 247247 35 bis 37 InsO. Die Anspr374che des Schuldners aus dem Unfallversiche-rungsvertrag auf Zahlung eines Kapitalbetrags fallen in die Insolvenzmasse (vgl. Henckel/Gerhardt, InsO 247 36 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 36 Rn. 7). Dem steht die vom Schuldner behauptete Zession nicht entgegen. Da-bei kann dahinstehen, ob das Rechtsbeschwerdegericht die zur Begr374ndung des Rechtsmittels vorgelegten Unterlagen und den darauf bezogenen Vortrag gem344337 247 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO 374berhaupt ber374cksichtigen darf. Ausweislich der vom Schuldner vorgelegten Abtretungsurkunden vom 29. M344rz 1998 und vom 29. M344rz 2000 handelt es sich um Sicherungsabtretun-gen. Gegenst344nde einer Sicherungstreuhand geh366ren in der Insolvenz des Treugebers zur Masse, der Sicherungsnehmer ist lediglich absonderungsbe-rechtigt gem344337 247 51 Nr. 1 InsO (HK-InsO/Eickmann, aaO 247 35 Rn. 5; Uh-lenbruck, 12. Aufl. 247 35 Rn. 74). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass dies ernsthaft umstritten und deshalb eine Entscheidung des Senats erforder-lich ist. 7 Ob die Sicherungszessionarin gem344337 247 50 Abs. 1, 247 51 Nr. 1 InsO an den Versicherungsforderungen zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, wird - wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat - gegebenenfalls im Pro-zesswege zu kl344ren sein. 8 c) Die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Nachtragsverteilung sind auch im 334brigen erf374llt. Die Bestimmung des 247 211 Abs. 3 InsO betrifft den Fall, dass nach Einstellung des Verfahrens Gegenst344nde der Masse ermittelt wer-den. Hierbei geht es nicht nur um Gegenst344nde, deren Existenz oder Aufent-haltsort dem Verwalter (Treuh344nder) unbekannt geblieben sind, etwa weil sie 9 - 5 - ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenst344nde, die der Verwalter zun344chst nicht f374r verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (BGH, Besch. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZInsO 2006, 33 f). Das Beschwerdegericht hat auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Insolvenzverwalter (und jetzige Treuh344nder) bis zum Schlusstermin keine Kenntnis von der nun ermittelten Forderung hatte. F374r die-se Feststellung hat sich das Landgericht insbesondere darauf gest374tzt, dass der Schuldner weder die Forderung noch den ihr zugrunde liegenden Versiche-rungsvertrag in seinem Verm366gensverzeichnis angegeben hatte. Dem stehen die Angaben des Schuldners in seinem Antrag auf Insolvenzer366ffnung nicht entgegen. Dort wies er lediglich darauf hin, dass er "alle Forderungen, welche irgendwann aus meinen Unfallversicherungen gegen die Versicherungsgesell-schaften entstehen sollten, an Frau B. .205 abgetreten" habe. Damit sind die Forderungen aus den vom Schuldner vorgetragenen Versiche-rungsf344llen vom 3. April 2000 und 19. Mai 2000 nicht erfasst, da der Schuldner erst am 19. Dezember 2000 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen beantragt hatte. 2. Durch die Nichtber374cksichtigung der nicht zu den Akten gelangten Ab-tretungsurkunden hat das Landgericht den Anspruch des Schuldners auf recht-liches Geh366r schon deshalb nicht verletzt, weil - wie ausgef374hrt - die damit vor-getragene Sicherungsabtretung der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht entgegensteht. 10 - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 11 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 IN 6/03 - LG Koblenz, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 T 647/05 -
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