BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 287/10 vom 1. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Dr. K linkhammer und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Mai 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfa hren s- kostenhilfe. Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht dem Antrag s- gegner ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 29. April 2009 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde u n ter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im November 2009 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Auf Antrag des Antragsgegn ers hat es ihm 1 2 - 3 - für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Bei - ordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten hat es zurückgewiesen. Auf die Be - schwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss "klarste llend" aufgehoben und die Bewilligung von Verfah - renskostenhilfe unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. I I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie w e- gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache E r folg. 1. Das Oberlandesgericht h at dem Antragsgegner die begehrte Verfa h- renskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfa h- ren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfra ge, ob sich die im Scheidungsverbundverfa h- ren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausg e- setzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden. a) Grundsätzlich ble ibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetren n- tes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende A u gust 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit Se p- tember 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Fo lg e sache (Senatsb e schluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 3 4 5 6 - 4 - Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess - oder Verfa h- renskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Ve r- fahren zum Versorgungsa usgleich. b) Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früh e res Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte Fo l- gesache über den Versorgun g s ausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG - RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In so l chen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstr e ckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nac h § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Pr o- zesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhi l fe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senat sb e schluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.). 2. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die En t- scheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht z u- rückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewill i gung von 7 8 - 5 - Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmäc h tigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen B e schluss vom 2 3. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.). Hahne Weber - Monecke Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: AG Zossen, Entscheidung vom 22.03.2010 - 9 F 6/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2010 - 15 WF 119/10 -
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