BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 287/11 v om 21. September 2011 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber - Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschw erde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gericht sgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdew ert: 3.000 Gründe: I. Die 1968 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen di e Bestellung der Beteiligten zu 1 zu ihrer Betreuerin. Die Betroffene leidet s eit Langem unter einer paranoiden Schizophrenie, deret wegen sie sich bereits in stationärer psychiatrischer Behandlung befand. Schon in 2004 war für sie eine Betreuung eingerichtet und in 2005 wieder au f- gehoben worden, nachdem die Betroffene K rankheitseins icht und T herapiewi l- lig keit zeigte. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr Zustand jedoch wieder. Im Herbst 2010 befand sie sich nach ärztlichem Gutachten in einem präps y- chi o tischen Schwebezustand, der sich demnächst, wenn keine geeignete B e- 1 2 - 3 - handlung erf olge, wieder zu einem manifesten psychiotischen Zustand entw i- ckeln w ü rde. Auf diese Begutachtung hin und nach Anhörung der anwaltlich vertret e- nen Betroffenen hat das Am tsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2011 die Beteiligte zu 1 als Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung bestellt, jeweils beschränkt auf Zwecke der nervenärztlichen Behandlung. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen, mit der sie vo r- trägt, ihre nervenärztliche Behandlung sei nicht angezeigt und eine neurolept i- sche Medikation sei nicht erforderlich, hat das Lan dgericht durch Beschluss vom 3. Mai 2011 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statth afte und auch im Übrigen zu - lässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet. 1. Das Beschwerdegeric ht hat seine Entscheidung auf § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt und sie wie folgt begründet: Nach dem fachärztlichen Gutachten des Sachverstä ndigen sei die B e- troffene aufgrund ihrer paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage, ihre Ang e- legenheiten in den Aufgabenkreisen zu besorgen, für die die Betreuung ang e- ordnet werde. Ihr entgegenstehender Wille, den s ie in der Beschwerdebegrü n- 3 4 5 6 7 - 4 - dung mitgeteil t habe, sei unbeachtlich, da sie ihren Willen aufgrund ihrer Kran k- heit nicht frei bestimmen könne. Dem S achverständigen g utachten sei im Z u- sammenhang mit der persönlichen Anhörung, der Stellungnahme des Kranke n- hauses D. sowie den Stellungnahmen der Betreuun gsbehörde zu entnehmen, dass ihre Ablehnung der Betreuung auf fehlender Krankheitseinsicht beruhe. 2. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Die materiellen Vo raussetzungen für di e Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Betre u- erin der Betroffenen liegen vor. a) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder e i- ner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz ode r teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf se i- nen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nach dieser Vorschrift hat das Landgericht rechts fehle r frei festgestellt. Die Betroffene leidet an einer behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie, deretwegen sie nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten ihrer Gesundheitsfürsorge und der i m Zusammenhang damit stehenden Aufenthaltsbestimmung selbs t zu besorgen. Soweit ihr eigener Wille der Einrichtung der Betreuung deshalb entgegensteht, weil sie die medizinische Behandlung ablehnt, hat das Landgericht rechtsfehle r- frei festgestellt, dass dieser Wille von ihrem psychischen Krankheitsbild beei n- flusst und deshalb nicht frei gebildet und daher rechtlich un beachtlich ist. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner besonderen Feststellungen dazu, wie sich die Erkrankung der Betroffenen im täglichen Leben und im Kontakt mit Dritt en auswirkt. Das Landgericht hat fes t- gestellt, dass sich die Betroffene in einem präpsychiotischen Schwebezustand 8 9 10 - 5 - befand, der sich ohne geeignete Behandlung zu einem manifesten psychiot i- schen Zustand verschlechtern w ü rde. Die neuroleptische Medikation ist somit keine rein vorsorgende Maßnahme, sondern eine Behandlungsmaßnahme zur Stabilisierung der bereits erkrankten Betroffenen, was diese jedoch krankheit s- bedingt nicht eins ieht und deshalb das medizinisch Notwendige nicht als ihre eigene Angelegenheit wahr nehmen k ann . Auch ist die Bestellung d er familienfremden Betreuerin, die ihr Amt b e- rufsmäßig ausübt, nicht deshalb ungeeignet, weil dieser die faktische Handhabe fehlte, eine ärztliche Behand l ung oder die Einnahme verordneter Medikamente gegen den Wille n der Betroffenen durchzuse tz en. Die Betreuerin kann Arztb e- suche organisieren und begleiten, Einwilligungen in notwendige Behandlung s- maßnahmen erteilen , Pflegedienste zur Unterstützung und Überwachung der 11 - 6 - häuslichen Medikamenteneinnahme einsetzen und insg esamt unterstützend auf die Betroffene einwir ken , notfalls - unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB - eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen veranlassen . Hahne Weber - Monecke Klinkham mer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.01.2011 - 404 XVII 1849/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2011 - 2 T 113/11 -
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