ECLI:DE:BGH:2018:100118BXIIZB287.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 287/17 vom 10. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 124 Abs. 1 Nr. 2, 118 Abs. 2 Satz 4; FamFG § 76 Abs. 1 a) Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfol gten Aufh e- bung der Bewilligung von Prozess - bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (For t- führung von Senatsbeschluss vom 19. August 2015 XII ZB 208/15 FamRZ 2015, 1874). b) Die erneute B ewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - XII ZB 287/17 - OLG München AG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2018 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegnerin wird der B e- schluss de s 4. Zivil senats Familiensenat des Oberl and es g e- richts München vom 15. M ai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. W ert: bis 10.0 00 Gründe: I. Das Familien gericht bewilligte der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 1. Oktober 201 5 Verfahrenskostenhil fe für die Durchführung des gegen sie a n- hängig gemachten Scheidungsverfahrens. Mit Beschluss vom 29. November 2016 hob es die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf, weil die Antrag s- gegnerin absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, insbesondere i h- ren Grundbesitz in Ungarn nicht angegeben habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. 1 - 3 - A m 27. Dezember 2016 hat die Antragsgegnerin erneut Verfahrensko s- tenhilf e beantragt , dabei ihr Grundvermögen in Ungarn angegeben und darg e- legt, dass dieses nicht verwertbar sei . Das Familien gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2017 abgelehnt, d as Oberlandesgericht die B e- schwerde der Antragsgegnerin zurückgewies en . Hi ergegen richtet sich ihre z u- gelassene Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat ( §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 XII ZB 282/12 FamRZ 2013, 1390 Rn. 7 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Aufhebung der ersten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe habe im Hi nblick auf die falsch en Angaben der Sanktionscharakter im Vordergrund g e- standen . Da bei sei es nicht darauf angekommen, ob die erste Bewilligung auf den falschen Angaben beruhe. Es genüge vielmehr , dass diese generell geei g- net seien , die Entscheidung über d ie Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Konsequent müsse damit auch eine Neubewilligung nach erfolgter Aufhebung 2 3 4 5 6 - 4 - ausscheiden, weil ansonsten der Sanktionscharakter der gesetzlichen Reg e- lung unterlaufen würde . b) D ie se Ausführungen halten einer rechtli chen Nachprüfung nicht stand. a a) Durch den Antrag vom 27. Dezember 2016 ist ein neues Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Gang gesetzt worden. Das neue Verfahren erfordert grundsätzlich eine neue Prüfung der Bewilligungsvorau s- setzunge n. bb) Dem steh t auch nicht die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 29. November 2016 entgegen. Denn ein die Verfahrenskostenhilfe vers a- gender Beschluss erlangt zwar formelle, aber keine materielle Rechtskraft. A l- lerdings kann es ausnahmsweise an e inem Rechtschutzbedürfnis für die erne u- te Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachve r- halts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen oder nac h- träglich aufgehoben worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Ents cheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten ( vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 XII ZB 208/15 FamRZ 2015, 1874 Rn. 10 f . mwN ). Hier ist jedoch die erste Bewilligung aufge hoben worden, weil die A n- tragsg eg nerin im ersten Bewilligungsverfahren falsche Angaben über ihre wir t- schaftlichen Verhältnisse gemacht hat te . Im Rahmen ihres erneuten Antrags sind derartige Falschangaben nicht festgestellt ; insbesondere hat die Antrag s- gegn erin den in ihrem ersten Antrag nicht aufgeführten ungarischen Grundb e- sitz jetzt angegeben. Somit liegt dem neuen Antrag e in anderer Sachverhalt zugrunde . 7 8 9 10 - 5 - cc) In der Sache hat das Oberlandesgericht den mit der Aufhebung der Erstbewilligung verbundenen Sanktionscharakter zu Unrecht auf das erneute Bewilligungsverfahren übertragen. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe nicht mit einer an a- logen Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet werd en (Senatsb e- schluss vom 19. August 2015 XII ZB 208/15 FamRZ 2015, 1874 Rn. 13). (1) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i . V . m . § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persö n- lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs hat diese Vorschrift vor allem Sanktionschara k- ter. Daher kann das Gericht die Verfahrenskostenhilf ebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragste l- lers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben b e- ruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Ent scheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Wird eine bewi l- ligte Verfahrenskostenhilfe in Anwendung dieser Vorschrift widerrufen, wirkt sich der Sanktionscharakter dahin aus, dass die staatliche Leistung nachträ g- lich entzogen wird und der Ant ragsteller zur Erstattung der Kosten und Ausl a- gen herangezogen werden kann ( Senatsbeschluss vom 19. August 2015 XII ZB 208/15 FamRZ 2015, 1874 Rn. 18). (2) Unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe u nabhängig von der Bedürftigkeit allein wegen Mi t- wirkungsverschuldens des Antragstellers abgelehnt werden kann , regelt § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Danach lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb eine r von dem Gericht g e- setzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni s- 11 12 13 - 6 - se nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend b e- antwortet hat. Eine weitergehende Regelung , die es ermöglicht , nach Aufh e- bung einer zu vor bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen erneut gestellten A n- trag abzulehnen, enthält das Gesetz hingegen nicht. Sie ergibt sich auch weder aus Verwirkung n och aus dem Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO . (a) Das Bundesverfassungsgericht hat au s dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situat ion von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und - verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der U n- bemittelte muss grundsätzlich eben so wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter (BVerfGE 122, 39 = FamRZ 2008, 2179 Rn. 30 ff. mwN). (b) Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz besteht grundsät z- lich auch für einen Beteiligten, der sich durch vorangega ngenes Fehlverhalten gegen die Rechtsordnung gestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 XII ZB 208/15 FamRZ 2015, 1874 Rn. 19 ff. zu vorangegangenen Falschangaben und vom 30. März 2011 XII ZB 212/09 FamRZ 2011, 872 Rn. 14 ff. zur Aufhe bung einer Scheinehe ). Würde man indessen den Sanktionscharakter des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch auf ein nachfolgende s Bewilligungsverfahren ausdehnen und Verfah - renskostenhilfe allein wegen der ursprünglich im Erstverfahren gemachte n fa l- sche n Angaben v ersagen, ergäbe sich die weitreichende Folge, dass das b e- absichtigte Verfahren etwa ein Scheidungsverfahren nicht fort geführt werden 14 15 16 - 7 - kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz versagt bleibt (vgl. S e- natsbeschluss vom 19. August 2015 XII ZB 2 08/15 FamRZ 2015, 1874 Rn. 19) . (c) Durch eine mögliche Neub ewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den am 27. Dezember 2016 neu gestellten Antrag bliebe n die vorherige n Falschangabe n auch nicht sanktionslos. Die erneute Verfahrenskostenhilfe w ä- re nä mlich nur ab neuer Antragstellung, also mit Wirkung ab dem 27. Dezember 2016 zu bewilligen ( vgl. Zapf FamRZ 2015, 375, 379; Musielak /Voit /Fischer ZPO 1 4 . Aufl. § 124 Rn. 11; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 124 Rn. 5 ; Prüt ting/ Geh r lein/Zempel/Völker ZPO 9 . A ufl. § 124 Rn. 28 ; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2009, 242 ; BeckOK ZPO /Kratz [Stand: 15. September 2017] § 124 Rn. 32 und zur begrenzten Rückwirkung BGH Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 VII ZR 223/83 NJW 1985, 921 f. und vom 16. Februar 1970 NJW 1970 , 757 f. ). Von der erneuten Bewilligung würden also die bis dahin angefa l- lenen Kosten nicht erfasst, sondern nur die ab dem erneuten Antrag neu anfa l- lenden Kosten. Der Sanktionscharakter des Aufhebungsbeschlusses bliebe mithin mit Blick auf die bis zur ern euten Antragstellung bereits angefallenen Kosten erhalten. 17 - 8 - 3. Danach hat das Oberlandesgericht der Antrags gegnerin die nachg e- suchte Verfahrens kostenhilfe zu Unrecht allein wegen eines nachwirkenden Sanktion s interesses versagt. Die Sache ist an das Oberl andesgericht zurüc k- zuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), um diesem in eigener tatrichterlicher Verantwortung eine abschließende Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzu n- gen für die Bewilligung von Prozesskostenhi lfe zu ermöglichen (§ 115 ZPO). Dose Klin khammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2017 - 412 F 2617/15 - OLG München, Entscheidung vom 15.05.2017 - 4 WF 465/17 - 18
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