BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 288/03 vom24. März 2004in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dosebeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 wird aufseine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatli-che Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2002, nicht36,15 nrr nBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 13. August 1993 geheiratet. Der Scheidungsan-trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. März 1970) ist dem Ehemann(Antragsgegner; geboren am 2. Juni 1965) am 20. November 2002 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehegeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beimLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weitererBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf - 3 -dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhevon monatlich 36,15 ! "#$%r'& Oktober 2002, begründet hat. Da-bei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 4von ehezeitlichen (1. August 1993 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB)Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung der Ab-senkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG inder Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Hö-he von monatlich 298,95 "()n+*, .-,n(0/1n". . 32+4' 5Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von monatlich 3,33 e-zogen auf den 31. Oktober 2002, sowie der Antragstellerin bei der BfA in Höhevon monatlich 218,94 ,auf den 31. Oktober 2002, und bei der Ver-sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) inHöhe von (umgerechnet nach der Barwert-Verordnung) monatlich 11,05 "s-gegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-gericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich imRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 -II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfallwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressiveVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nichtunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 -sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO261).Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2030 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderungnach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung - 6 -(Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund undLändern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über dieGewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besol-dung vom 29. Oktober 2003 - GBl.S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltendenBemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002- XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzDose
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