BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 288/03 vom 13. Juli 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Wohlverhaltensperiode Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 294 Abs. 1, 247 305 Abs. 1 Nr. 3, 247 308 Abs. 3 Satz 1 Das Vollstreckungsverbot w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung gilt auch f374r Insolvenzgl344ubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Verm366gensverzeichnis aufgenommen hat. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03 - LG Erfurt AG S366mmerda - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin wurde der Schuldner mit Vers344umnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Februar 1998 verurteilt, an den Gl344ubiger 16.693,60 DM nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen. Die zu erstattenden Kosten wurden auf 2.179,80 DM nebst zuerkannter Zinsen zuz374glich 958,50 DM Ge-richtskosten festgesetzt. 1 Der Schuldner hat am 14. Dezember 2000 Eigenantrag gestellt und Restschuldbefreiung begehrt. Nachdem der Schuldenbereinigungsplan geschei- 2 - 3 - tert war, hat das Insolvenzgericht das Verfahren von Amts wegen aufgenom-men und am 30. Juli 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren er366ffnet. Am 17. Dezember 2001 hat es festgestellt, Restschuldbefreiung trete ein, wenn der Schuldner f374r den Zeitraum von 7 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfah-rens die im Beschluss n344her bezeichneten Obliegenheiten erf374lle. Am 11. Februar 2002 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Gl344ubigerin hat 2003 die zust344ndige Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Titeln beauftragt. Unter Berufung auf 247 294 Abs. 1 InsO hat die Gerichtsvollzieherin sich geweigert, diesen Auf-trag auszuf374hren. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gl344ubigerin hat das Vollstreckungsgericht zur374ckgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Be-schwerde der Gl344ubigerin f374r sachlich unbegr374ndet erachtet. Dagegen wendet sich die Gl344ubigerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. 3 II. Das gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZVI 2004, 549 ver366ffent-licht ist, hat angenommen, die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Voll-streckungsauftrag nicht auszuf374hren, sei berechtigt gewesen. Gem344337 247 294 InsO d374rfe w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung in das Verm366gen des Schuldners zugunsten einzelner Insolvenzgl344ubiger, zu der die Beschwerdef374h-rerin zu rechnen sei, nicht vollstreckt werden. 5 - 4 - 2. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde Stand. 6 a) Nach fast einhelliger Auffassung im Schrifttum fallen Voll-streckungsma337nahmen von Insolvenzgl344ubigern, zu denen die Rechtsbe-schwerdef374hrerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwer-degerichts zu rechnen ist, auch dann unter das Vollstreckungsverbot des 247 294 Abs. 1 InsO, wenn sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht zur Tabelle an-gemeldet wurden und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Betr344ge durch den Treuh344nder ber374cksichtigt werden (Andres/Leithaus, InsO 247 294 Rn. 1; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. 247 294 Rn. 4; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. 247 294 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 247 294 Rn. 3; HK-InsO/Landfermann 4. Aufl. 247 294 Rn. 3; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 294 Rn. 2 a; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 247 294 Rn. 5; Nerlich/R366mermann, InsO 247 294 Rn. 7; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 294 Rn. 5). Demgegen374ber wird vereinzelt in Erw344gung gezogen, Vollstreckungsma337nahmen von Insolvenzgl344ubigern der hier vorliegenden Art unter analoger Anwendung von 247 308 Abs. 3 Satz 1 InsO vom Vollstreckungsverbot des 247 294 Abs. 1 InsO auszunehmen (Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 247 4 Rn. 90; Schmidt DGVZ 2004, 49, 50). 7 b) Die herrschende Auffassung ist zutreffend. 8 aa) Das gem344337 247 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltensperiode zum Tragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient 344hnlichen Zwecken wie der Ausschluss der Zwangsvollstreckung in insolvenzfreies Verm366gen gem344337 247 89 Abs. 1 InsO. Die Norm will erreichen, dass sich in der Wohlverhaltenspha-se die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgl344ubiger untereinander nicht ver-schieben. Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht gem344337 247 287 9 - 5 - Abs. 2 InsO an den Treuh344nder abgetreten oder an diesen gem344337 247 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgl344ubiger entzogen sein (BGHZ 163, 391, 396). Hieraus folgt, dass das Zwangsvollstreckungsverbot des 247 294 Abs. 1 InsO umfassend zu gelten hat (vgl. BGHZ 163, 391, 395). bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch f374r den Fall, dass der Schuldner entgegen 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die titulierte Insolvenzfor-derung nicht angemeldet hat, kein Raum f374r eine teleologische Reduktion des Vollstreckungsverbots des 247 294 Abs. 1 InsO. Die gesetzliche Regelung liefert f374r eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. 247 308 Abs. 3 InsO behandelt das rechtliche Schicksal der im Verzeichnis nicht enthaltenen Forderungen aus-schlie337lich f374r den Fall, dass ein Schuldenbereinigungsplan zustande gekom-men ist, also kein Insolvenzverfahren stattfindet (247 308 Abs. 2 InsO). Aus dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift l344sst sich daher keine Vollstreckungsbefugnis der 374bergangenen Gl344ubiger w344hrend der Laufzeit des Abtretungsverbots her-leiten. Eine solche Befugnis w374rde sie zudem gegen374ber den 374brigen Insol-venzgl344ubigern in einer Weise privilegieren, die mit dem Gebot der Gl344ubiger-gleichbehandlung schlechthin unvereinbar w344re. Dieses Ergebnis bedeutet f374r die am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden Insolvenzgl344ubiger keine un-zumutbare Schlechterstellung. 10 Eine Schutzbed374rftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden Insolvenzgl344ubigers ist unter den vorgenannten Umst344nden nicht anzuerken-nen. Angesichts des Umstands, dass seit 1999 f374r nat374rliche Personen die M366glichkeit der Restschuldbefreiung gem344337 247247 286 ff InsO besteht, m374ssen Gl344ubiger seither verst344rkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insol-venzantrag stellt. Jedenfalls f374r die Inhaber einer titulierten Forderung erscheint 11 - 6 - es nicht unzumutbar, die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach 247 312 Abs. 1 InsO vorgesehenen Bekanntmachungen zu verfolgen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG S366mmerda, Entscheidung vom 20.03.2003 - 2 M 197/03 - LG Erfurt, Entscheidung vom 23.07.2003 - 2 T 185/03 -
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