BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 288/05 vom 21. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 3. Dezember 2002 beantragte er die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Mit Be-schluss vom 5. Januar 2003 er366ffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzver-fahren 374ber sein Verm366gen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insol-venzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenz-verfahrens f374r das zu er366ffnende und er366ffnete Insolvenzverfahren sowie f374r das Restschuldbefreiungsverfahren. Der Verwalter zeigte alsbald Masseunzu-l344nglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde festgestellt, dass 1 - 3 - eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag k374ndigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Rest-schuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuh344nder f374r das Restschuldbefreiungsverfahren. Am 6. Juli 2004 wurde das Insolvenzver-fahren eingestellt; mit weiterem Beschluss vom selben Tag wurden dem Schuldner die Kosten f374r das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Am 18. Mai 2005 hat der Treuh344nder die Anordnung der Nachtragsver-teilung mit der Begr374ndung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem Anspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer Unfallversiche-rung erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Dar374ber hinaus hat es die Gew344hrung der Kostenstundung "gem. Beschluss vom 06.07.2004" aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Aufhebungsbeschluss ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist indes unzul344ssig, weil dem Schuldner das Rechtsschutzinteresse an einer aufhebenden Entscheidung des Senats fehlt (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. II vor 247 511 Rn. 14). 3 Das Insolvenzgericht hat ausdr374cklich nur "die Gew344hrung der Kosten-stundung gem. Beschluss vom 06.07.2004 205 aufgehoben." Eine Ver344nderung 4 - 4 - hat dieser Ausspruch in der Beschwerdeinstanz nicht erfahren. Gegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Die bereits mit Beschluss vom 5. Januar 2003 bewilligte Kostenstundung (auch) f374r das Restschuldbefreiungsverfahren ist daher von der angegriffenen Aufhebungsentscheidung nicht ber374hrt worden. Dahinstehen kann, ob das In-solvenzgericht - Rechtspfleger - mit dem Hinweis auf die funktionelle Zust344n-digkeit die Zust344ndigkeit des Insolvenzrichters f374r die am 5. Januar 2003 aus-gesprochene Stundung in Zweifel ziehen wollte (vgl. hierzu K374bler/Pr374tting/ Wenzel, InsO 247 4a Rn. 22a). Das verm366chte die Wirksamkeit der ersten Kos-tenstundung f374r das Restschuldbefreiungsverfahren nicht in Frage zu stellen (247 8 Abs. 1 RPflG). 5 - 5 - Sind dem Schuldner aber die Kosten f374r das Restschuldbefreiungsver-fahren nach wie vor wirksam gestundet, verfolgt er mit seinem gegen die Auf-hebungsentscheidung gerichteten Rechtsmittel kein sch374tzenswertes Interesse. 6 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 IN 6/03 - LG Koblenz, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 T 732/05 -
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