BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 288/08 vom 24. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 1. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 25. Februar 2002 er366ffneten Insolvenzverfahren k374ndigte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 die Rest-schuldbefreiung an. W344hrend des Laufs der Wohlverhaltensphase arbeitete der Schuldner aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 1. M344rz 2007 als Ge-sch344ftsf374hrer eines Logistikunternehmens. F374r diese T344tigkeit erhielt er einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.376,77 200. Dies ergab nach Abzug von Steu-ern und Versicherungen exakt den Betrag, den er pf344ndungsfrei vereinnahmen konnte. Ein ebenfalls bei dem Unternehmen als Gesch344ftsf374hrer t344tiger guter 1 - 3 - Bekannter des Schuldners, der einen wortgleichen Gesch344ftsf374hrervertrag geschlossen hatte, erhielt demgegen374ber eine Verg374tung von monatlich 2.226,72 200. Bei Vereinbarung entsprechender Bez374ge h344tten auch an den Treuh344nder des Schuldners aufgrund der Abtretung pf344ndbare Betr344ge abge-f374hrt werden m374ssen. Im Rahmen der abschlie337enden Anh366rung zu dem Restschuldbefrei-ungsantrag des Schuldners hat der weitere Beteiligte beantragt, diesem die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu versagen. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wei-ter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO zul344ssig, hat jedoch keinen Erfolg. 3 1. Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung f374r die Versagung der Restschuldbefreiung bei der abschlie337enden Anh366rung ge-m344337 247 300 Abs. 1 InsO ist nach 247 300 Abs. 2 InsO das Vorliegen der Voraus-setzungen des 247 296 Abs. 1 InsO, der wiederum auf die Verletzung einer Oblie-genheit nach 247 295 Abs. 1 InsO verweist. Die Vorinstanzen sind entsprechend 4 - 4 - diesen Vorschriften verfahren. Der Versagungsantrag ist im Rahmen der Anh366-rung nach 247 300 Abs. 1 InsO gestellt worden. 2. Der vom weiteren Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuh344nders und die bei den Akten befindlichen Gesch344ftsf374hrervertr344ge des Schuldners und seines Bekannten gestellte Versagungsantrag war zul344s-sig. Mit dem Hinweis auf die erheblich h366here Verg374tung des anderen Ge-sch344ftsf374hrers bei ansonsten gleich lautenden Anstellungsvertr344gen und Be-sch344ftigungsbedingungen, hatte der weitere Beteiligte eine konkret messbare Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434) glaubhaft gemacht. 5 Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den antragstellenden Gl344ubiger ist entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 296 Rn. 7; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 296 Rn. 26; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 296 Rn. 10; Hess, InsO 247 296 Rn. 23; Smid, Grundz374ge des Insolvenzrechts, 4. Aufl. 247 31 Rn. 32; Preuss, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl. Rn. 298) nicht erforderlich. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeach-tet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gl344ubigers zu f374hren (AG Duisburg ZInsO 2002, 383, 384; AG G366ttingen NZI 2008, 696; Andres/Leithaus, InsO 247 296 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., 247 296 Rn. 8; HK-InsO/ Landfermann, 5. Aufl. 247 296 Rn. 5; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 296 Rn. 7; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 296 Rn. 3; R366mermann in Nerlich/ 6 - 5 - R366mermann, InsO 247 296 Rn. 21; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. 247 296 Rn. 2; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 296 Rn. 10; Fuchs in K366lner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1748 Rn. 200; M344usezahl in Bork/Koschmieder, Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, Rn. 14.140). Es kann nicht zun344chst dem Antragsteller auferlegt werden, das Verschulden des Schuldners glaubhaft zu machen, und es hernach dem Schuldner 374berlassen bleiben, ob er sich ex-kulpieren kann. Der Antragsteller kann nicht mehr als die Tatsachen vortragen, die bei objektiver Betrachtung einen Versagungsgrund ergeben. Die Gesetzge-bungsgeschichte besagt nichts Gegenteiliges. Dass die Verschuldensregelung mit der Beweislastumkehr (nunmehr 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO) und das Erfordernis der Glaubhaftmachung (nunmehr 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) gleichzeitig in den Referentenentwurf aufgenommen wurden, bedeutet nicht, dass die Glaubhaftmachungslast "zielgerichtet auch auf das Verschuldenserfor-dernis erstreckt" wurde (so jedoch FK-InsO/Ahrens aaO). Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hat der Schuldner nicht gef374hrt. 3. Die Versagung darf zwar nicht von Amts wegen auf andere Gr374nde gest374tzt werden, als vom Antragsteller glaubhaft gemacht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 aaO Rn. 8). Dagegen ist hier aber nicht versto337en worden. Der Gl344ubiger hat die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil der 7 - 6 - Schuldner keine angemessene Erwerbst344tigkeit aus374be. Aus eben diesem Grund ist die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 15.05.2008 - 71 IN 26/02 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.12.2008 - 4 T 263/08 -
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