BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 288/11 vom 20. März 201 4 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104; RVG § 11 Abs. 4 Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebühre n- streitwert s erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständ i- gen Ausgangsgerichts auszusetzen. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. März 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.926,78 festgesetzt. Gründe: I. Ein Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch das Insolvenzgericht zurückgewi e- sen, weil die dem Antr ag zugrunde gelegte Forderung nicht hinreichend glau b- haft gemacht worden sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos. Die Schuldnerin ließ sich sowohl im Verfahren über 1 - 3 - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens a ls auch im Beschwerdeve r- fahren anwaltlich vertreten. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Schul d- nerin die Festsetzung einer 1,0 Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren (Nr. 3313 VV RVG) und einer 0,5 Verfahrensgebühr für da s Verfahren über die sofortige Beschwerde (Nr. 3500 VV RVG), berechnet jeweils nach der dem E r- öffnungsantrag zugrunde gelegten Forderung in Höhe von 1.239.164,19 Das Amtsgericht hat die der Schuldnerin von der Gläubigerin zu ersta t- tenden Kosten ant ragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Glä u- bigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde wendet sich die Gläubigerin gegen die Annahme des Landgerichts, der Gegenstandswert bemesse sich nach der dem Eröffnun gsantrag zugrunde gelegten Forderung. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO, § 4 InsO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses un d zur Z u- rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). 1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich der Gege n- standswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Streitfall nicht nach der Wertf estsetzung für die Gerichtsgebühren richtet, sondern § 28 RVG 2 3 4 5 - 4 - einschlägig ist. Diese besondere Wertvorschrift steht der Anwendung von § 32 Abs. 1 RVG entgegen (KG, ZInsO 2013, 1541 Rn. 1; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 32 Rn. 2; Mayer/Kroiß/Kießli ng, RVG, 6. Aufl., § 32 Rn. 4; BeckOK - RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, Stand 15. August 2012, § 32 Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217 zu § 77 BRAGO). 2. Zu Unrecht hat allerdings das Beschwerdegericht die Frage d es Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zum Gegenstand des Koste n- festsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff ZPO gemacht. a) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Verfahren betreffen, entsta n- den sind und notwendig waren (MünchKomm - ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 24; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn. 10; BeckOK - ZPO/Jaspersen, Stand 1. Januar 2014, § 104 Rn. 15). Die Wertfestsetzung, die für das Verfahren nach den §§ 104 ff ZPO Bindungswirkung entfaltet (OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568 , 569; MünchKomm - ZPO/Schulz, aaO Rn. 33; Prütting/Gehrlein/Schmidt, aaO Rn. 14; BeckOK - ZPO/Jaspersen, aaO Rn. 26), erfolg t in einem gesonderten Verfahren (§ 63 Abs. 2 GKG, § 33 RVG). Umfasst der Anspruch auf Kostene r- stattung nicht nur Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch verauslagte Gericht s- kosten, und berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsge bühren maßgeblichen Wert, ist sowohl eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG als auch ein e solche nach § 33 RVG erforderlich. b) Ist über die für die Kostenerstattung maßgebliche Wertfestsetzung noch nicht rechtskräftig entschieden, fehlt es regelmäß ig an einer Grundlage für 6 7 8 - 5 - die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 104 ff ZPO (vgl. OLG Düsse l- dorf, aaO). Der mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags befasste Rechtspfleger muss das Verfahren daher entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO , § 11 Ab s. 4 RVG aussetzen, bis die fehlende Entscheidung ergangen ist. Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen, zumal dadurch ein vom G e- setzgeber ausdrücklich ausgeschlossener Rech tszug begründet würde. In den Verfahren für die Festsetzung des Gegenstandswerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). V on einer Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens kann nur a b- gesehen werden, wenn ein zur Wertfestsetzung führendes Verfahren noch nicht schwebt, sich die Durchführung eines solchen in bloßer Förmelei erschöpfen würde und es deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt (vgl. Dör n- dorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7 mwN). 3. Nach diesen Grundsätzen hätte das Kostenfestsetzungsverfahren en t- sprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO , § 11 Abs. 4 RVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsa n- waltsgebühren in dem dafür vorgesehene Verfahren ausgesetzt werden mü s- sen. Weder war eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgt noch war der fes t- zusetzende Wert offenkundig und zwischen den Parteien unstre itig. a) Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest. Jedenfalls an einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag fehlt es. Die 9 10 11 - 6 - Schuldnerin hat lediglich die Ko stenfestsetzung beantragt . In de m Antrag wird der Gegenstandswert allerdings beziffert. Es liegt nahe, dass hiermit schlüssig zugleich die Festsetzung des Gegenstandswerts in der genannten Höhe bea n- tragt wird. W eder der funktionell zuständige Richter des I nsolvenzgerichts (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, aaO § 33 Rn. 6; Schneider/Wolf/Thiel, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 48) noch die mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eröffnungsantrags befasste Kammer des Landgerichts habe n bislang eine Festsetz ung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsg e- bühren vorgenommen. Festgesetzt wurde jeweils nur der Wert für die Gericht s- gebühren. Dass der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebl i- che Wert nicht offenkundig ist, zeigen bereits die hierzu getroffenen Erwägu n- gen des Beschwerdegerichts. Zudem ist er zwischen den Parteien streitig. b) Vor der erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird das Beschwerdegericht deshalb das Verfah ren nunmehr entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO , § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen haben, damit die zwischen den Parteien nur noch streitige Frage 12 - 7 - der Gegenstandswerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für den jeweiligen Rechtszug geklärt werden kann. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2011 - 36e IN 4268/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2011 - 82 T 237/11 -
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