BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 289/04 vom 6. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 15. November 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners, ist am 18. Mai 2001 das Insolvenz-verfahren er366ffnet worden. Am 19. Mai 2001 legte der Schuldner einen ersten Insolvenzplan vor, der rechtskr344ftig zur374ckgewiesen wurde. Am 4. August 2004 unterbreitete der Schuldner dem Insolvenzgericht einen weiteren Insolvenzplan. Dieser Plan geht davon aus, dass der Verwalter Verm366gensgegenst344nde im Wert von 9.720.000 DM und Verbindlichkeiten in H366he von 82.328.000 DM er-mittelt habe. Der Schuldner legt dar, dass sich die Verbindlichkeiten auf 27.909.000 DM verringert h344tten, w344hrend verwertbares Verm366gen im Wert von 64.275.000 DM vorhanden sei. Betr344ge von 14.181.000 DM und 1 - 3 - 26.000.000 DM entfallen auf Schadensersatzanspr374che gegen den Verwalter und gegen die B. AG als Gesamt-schuldner wegen der nach Ansicht des Schuldners unberechtigten Einleitung des Insolvenzverfahrens und der Verschleuderung seines Verm366gens; ein wei-terer Betrag von 11.685.000 DM soll aus der R374ckabwicklung von nach Ansicht des Schuldners nach dem Haust374rwiderrufsgesetz unwirksamer Grundst374cks-kaufvertr344ge zu erzielen sein. Nicht in die Verm366gens374bersicht eingestellt ist ein R374ckerstattungsanspruch gegen die Notarkasse, der aus der Nichtigkeit der Abgabensatzung folgen und in H366he von mindestens 16 Mio. DM, im g374nstigs-ten Fall sogar in H366he von 37 Mio. DM durchsetzbar sein soll. Die Durchf374hrung des Insolvenzplans erfordert nach Darstellung des Schuldners Liquidit344t in H366-he von 6.405.213 Euro. Voraussetzung sei die Entlassung des jetzigen Insol-venzverwalters oder mindestens die Bestellung eines Sonderverwalters zur Verfolgung der Schadensersatzanspr374che gegen den Verwalter und die B. AG. Ein Antrag des Schuldners auf Bestel-lung eines Sonderverwalters ist rechtskr344ftig zur374ckgewiesen worden (vgl. BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04). Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan gem344337 247 231 InsO zur374ck-gewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Auf-hebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts erreichen, hilfsweise die Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 231 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Weder hat die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere sein Recht auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), sind nicht verletzt. 4 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, den Vortrag der Beteiligten zu ber374cksichtigen, das hei337t, ihn zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ent-scheidung in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 83, 24, 35). Grunds344tzlich ist da-von auszugehen, dass dies geschieht. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vor-bringen ausdr374cklich zu bescheiden. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umst344nden er-gibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Ber374cksichtigung nicht nachgekommen ist (BVerfGE 47, 182, 187 f; 96, 205, 216 f). Solche Umst344nde liegen etwa dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf den wesentlichen Kern des Vor-trags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen Verfahrens in den Entscheidungsgr374nden nicht eingeht (BVerfGE 86, 133, 146). 5 b) Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der vom Schuldner vorgelegte Plan habe deshalb keine Aussicht auf Annahme durch die Gl344ubiger (247 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO), weil er die Entlassung des bisherigen Insolvenzverwalters, mindestens aber die Bestellung eines Sonderverwalters voraussetze. Die Gl344u- 6 - 5 - bigerversammlung habe den Verwalter mit Beschluss vom 26. Juli 2001 jedoch einstimmig best344tigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die wesentlichen Vorw374rfe des Schuldners gegen den Verwalter - insbesondere hinsichtlich der Erstattung ei-nes vermeintlich fehlerhaften Gutachtens im Er366ffnungsverfahren mit dem Ziel, zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden - bereits bekannt gewesen. c) Die Rechtsbeschwerde meint demgegen374ber, die wesentlichen Vor-w374rfe gegen den Insolvenzverwalter habe der Schuldner erst mit Schreiben vom 28. November 2002 erhoben. Darin gehe es um Pflichtverletzungen hin-sichtlich der Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzanspr374che gegen die B. AG und um die Einsetzung eines Sonderverwalters zur Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen gegen den Verwalter selbst. Dieses Vorbringen hat das Landgericht jedoch ber374ck-sichtigt. Es hat darauf verwiesen, dass die Gl344ubiger auch anl344sslich dieses Schreibens keinen Antrag auf Entlassung des Verwalters gestellt h344tten. Der Gl344ubigerantrag vom 21. Oktober 2003, den die Rechtsbeschwerde zitiert, stammt von der Ehefrau des Schuldners und verweist auf ein Schreiben des Schuldners selbst. Welche gegen374ber dem Schreiben vom 28. November 2002 neuen Vorw374rfe es enthalten soll, sagt die Rechtsbeschwerde nicht. 7 d) Auf diese und die weiteren von der Rechtsbeschwerde aufgef374hrten Einzelheiten kommt es im 334brigen nicht an. Die verfahrensbezogenen Vorw374rfe des Schuldners gegen den Verwalter lassen sich dahingehend zusammenfas-sen, dieser unterlasse es, vermeintliche Anspr374che des Schuldners in zweistel-liger Millionenh366he durchzusetzen oder mindestens deren Durchsetzung zu er-m366glichen. Dazu und zur Pr374fung der vermeintlichen Anspr374che gegen den Verwalter selbst in H366he von 14.181.000 DM und 26.000.000 DM sollte nach Vorstellung des Schuldners ein Sonderverwalter eingesetzt werden, was wie- 8 - 6 - derum Voraussetzung f374r die Durchf374hrung des von ihm vorgelegten Insolvenz-planes war. Im Rahmen des 247 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO war die Frage zu pr374fen, ob die Gl344ubiger diesem in immer neuen Varianten gehaltenen Sachvortrag des Schuldners 374berhaupt noch Glauben schenken und zum Anlass nehmen w374r-den, den Sonderverwalter bestellen zu lassen. Das Landgericht hat f374r offen-sichtlich gehalten, dass dies nicht der Fall sein w374rde; damit hat es die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens 374ber die Vorpr374fung eines Insolvenzplans nach 247 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO beschieden. 2. Auf die von der Rechtsbeschwerde zu 247 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestell-te Grundsatzfrage, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht in den Insolvenzplan eingestellte Forderungen f374r nicht durchsetzbar und den Plan daher f374r unerf374llbar halten darf, kommt es nicht an, weil die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zu 247 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Zur374ckweisung der soforti-gen Beschwerde schon f374r sich genommen tragen. Es sei jedoch bemerkt, dass ein offensichtlich fehlender Wirklichkeitsbezug eines vom Schuldner vorgeleg-ten Zahlenwerks die Zur374ckweisung des Plans nach 247 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu rechtfertigen vermag. 9 - 7 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 10 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 21.06.2004 - 1503 IN 2168/00 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.11.2004 - 14 T 18443/04 -
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