BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 289/11 vom 13. Juni 201 3 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Juni 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2011 wird auf Ko s- ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 4, 6, 7 aF InsO, Art. 103 f Satz 1 EGInsO statthafte Recht s- beschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bed e u- tung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts hat de n Beschwerdeführer n keine Wie dereinsetzung in die versäumte Rechtsmitte l- frist gewährt, sondern dazu nur beiläufig eine Rechtsansicht geäußert, von der das Amtsgericht später wieder abgerückt ist. 1 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Recht auf Gewährun g rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, sie sind nicht begründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG München, Entsch eidung vom 05.08.2011 - 1502 IK 1296/07 - LG München I, Entscheidung vom 19.10.2011 - 14 T 22546/11 - 2 3
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