BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 289/13 vom 15. Januar 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276 Abs. 1 und 2, 280 a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelege n- heiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 223/13 FamRZ 2013, 1648 mwN). b) Das in einem Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutac h- ten ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen, bekanntzugeben. Nur in Ausnahmefällen kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen abge sehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 XII ZB 138/10 BtPrax 2010, 278). BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 289/13 - LG Itzehoe AG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durch d e n Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 3. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Bestellung eines Berufsb e- treuers für seine Mutter. Die Betroffene leidet u nter a nderem an einer leichtgradigen Demenz. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung de r Betroffenen hat das Amtsgericht für die Betroffene einen Berufsbetreuer bestellt und als Aufgabenkreise die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthalt s- bestimmung ohne die Entscheidung über die geschlossene Unterbringung, alle Vermögensangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Kranken - und Pflegekassen sowie gegenüber der Heimverwaltung, alle Wo h- 1 2 - 3 - nungsangelegenheiten sowie die Kontrolle der ein - und ausgehenden Post b e- stimmt, soweit sie nicht offensichtlich den persönlichen Bereich betrifft. Zudem hat das Amtsgericht den Zeitpunkt, bis zu dem die Betreuung zu überprüfen ist, auf den 2. Juli 2019 festgesetzt . Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewi e- sen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist wegen Verfahrensfehler n begründet. 1. Zu Recht rügt der Beteiligte zu 2 , dass die Instanzgerichte der B e- troffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt haben. a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist g e- m äß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig geboten, wenn der Verfa h- rensgegenstand die Anordnung eine r Betreu ung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinn umfassenden Verfahren s- gegenstand spricht es, wenn die vom Ger icht getroffene Maßnahme die B e- treuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen und damit in die Z u- ständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der En t- scheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wah r- nehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Beste l- lung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse de m B e- troffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenve r- antwortlichen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 223 /13 FamRZ 2013, 1648 Rn. 11 mwN). 3 4 5 6 - 4 - Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Beste llung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des B e- troffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegerich t unterliegt es, ob die den Ta t- sacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wo r- den ist. b) Gemessen hieran hätte der Betroffenen ein Verf ahrenspfleger bestellt werden müssen. Der vom Landgericht bestätigte Beschluss des Amtsger ichts erstreckt die Betreuung auf Aufgabenkreise, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bere i- che der Lebensgestaltung de r Betroffenen umfassen und damit in die Zustä n- digkeit des Betreuers fallen. Gleichwohl hat weder das Amtsgericht noch das Landgerich t einen Verfahrenspfleger bestellt. Dass die Gerichte hier bewusst von der Regelbestellung abweichen wol l- ten, lässt sich de n Beschlüssen schon deshalb nicht entnehmen, weil es an e i- ner entsprechenden Begründung nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG fehlt. Da e s in den Fällen einer Demenzerkrankung regelmäßig keinen Grund i.S.d. § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG dafür geben wird, von der Bestellung eines Verfahren s- pfleger s abzu sehen , ist nicht auszuschließen, dass die Instanzgerichte bei der Beurteilung der Notwendigkei t, für die anwaltlich nicht vertretene Betroffene einen Verfahrenspfleger zu bestellen, von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht haben. 2. Hinzu kommt, dass sich wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht rügt anhand der Akten nicht feststellen l ässt, dass das Sachverständ i- gengut achten vom 10. Juni 20 12 der Betroffenen (bzw. sonst einem Verfa h- 7 8 9 10 11 - 5 - rensbeteiligten) nach § 37 Abs. 2 FamFG bekannt gegeben worden ist. Selbst in Fällen, in denen die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit der Betroff e- nen s chädigen oder zumindest ernsthaft gefährden könnte, was hier aber nicht festgestellt ist, m ü ss te ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass er mit der B e- troffenen über das Gutachten spr icht (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 ff. und vom 11. August 2010 XII ZB 138/10 BtPrax 2010, 278 Rn. 9 ) . 3 . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung de r Rechtsbeschwerde dürften die von dem Beschwerdegericht zur Frage der Geeignetheit des Beschwerdeführers als B e- treuer getroffenen Feststellung en nach dem gegenwärtigen Sachstand einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Hier bei handelt es sich um tatrich terliche Würdigung en , die der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grun d- sätzlich entzogen sind . Die diesbezüglichen Angriffe der Rechtsbeschwerde vermögen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu erschüttern . En t- sprechendes gilt für die Rü ge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht hätte den Berufsbetreuer abbe rufen müssen. Ferner hält der Senat die von der Rechtsbeschwerde erhobene n Rüge n für nicht durchgreifend, wonach das eingeholte Sachverständigengutachten unzulänglich sei und di e gesetzliche Frist zur Überprüfung der Betreuung auf der Grundlage des Gutachtens nicht hätte ausgeschöpft werden dürfen . 12 13 14 - 6 - Schließlich verkennt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdeg e- richt die Möglichkeit der Betroffenen, einen freien Willen zu bil den, nicht in A b- rede gestellt hat. Vielmehr ist das Landgericht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es an einem entgegenst e- henden Willen der Betroffenen i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB fehlt . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 02.07.2012 - 81 XVII 162/12 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 03.05.2013 - 4 T 267/12 - 15
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