ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB289.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 289 /16 vom 19 . Okto ber 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26 Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht (im A n- schluss an Sena tsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701). BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 19 . Okto ber 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günt er, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Be schluss de r 4 . Zivilkammer des Landgericht s Traunstein vom 19 . Ma i 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5 .000 Gründe: I . Die im Jahre 1928 geborene Betroffene erteilte einer ihrer beiden Töc h- ter, der Beteiligten zu 4, im Dezember 2012 eine notariell beglaubigte Vorso r- gevollmacht. Nachdem die Betroffene im Jahre 2013 in ihrem Haus zweimal gestürzt war, be zog sie Ende 2013 ein Zimmer in einem Seniorenzentrum. A n- fang 2014 kam es mit dem Sohn ihrer anderen Tochter zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der es darum ging, dass ihr Enkel (der Beteiligte zu 3; im Folgenden: Enkel) ihr den Besitz an der i m ersten Stock gelegenen Wo h- nu ng in ihrem Anwesen wieder ein räumen sollte . Im Zuge dieses Gerichtsve r- fahrens wurde ein Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Ps y- 1 - 3 - chotherapie vom 5. Juni 2014 vorgelegt, das der Betroffenen Geschäftsfähigkeit be stätigte. Am 8. Juli 2014 erteilte die Betroffene ihrem Enkel eine notarielle General - sowie Vor sorge - und Betreuungsvollmacht. Ende August 2014 hat die Beteiligte zu 4 daraufhin beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an gereg t und mitge teilt , sie sehe sich zur Ausübung ihrer Vorsorgevollmacht nicht in der Lage. Grund sei der e s- kalierende Familienkonflikt, bei dem es darum gehe, dass ihre Sch wester die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Betroffenen aus einem im Jahre 19 93 abgeschlossenen Betriebsübergabevertrag nicht erfülle. Nach Einholung und Ergänzung eines Sachverständigengutachten s s o- wie persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht einen Beruf s- b e treuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheits sorge, Aufen t- haltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle eines Heim - Pflegever - trags, Haus - und Grundstücksangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Angelegenheiten bestellt und den 2. Juni 2022 als spätesten Überprüfungszeitpunkt bestimmt. Die B e- schwerde der Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Betroffene weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung. II . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie macht zu Recht geltend , dass das Landgericht seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nicht genügt hat . 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Land gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betroffene leide an einem demenziellen Syndrom, aufgrund dessen sie ihre Angelegenh eiten in dem von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis nicht b e- sorgen könne. Die Betreuung sei nicht wegen der dem Enkel erteilten Vollmacht entbehrlich. Denn es bestünden erhebliche Bedenken, dass die Betroffene am 8. Juli 2014 geschäftsfähig gewesen sei. Bereits fast ein Jahr zuvor habe ein Facharzt für Neurologie die Auffassung vertreten, die Betroffene sei nicht mehr voll geschäftsfähig. Dies korrespondiere auch mit den Diagnosen, die im Herbst 2013 im Rahmen eines zu Rehabilitationszwecken durchgeführt en Klinikaufen t- halts gestellt wurden . Der gerichtliche Sachverständige habe nach einer Unte r- suchung der Betroffenen im Januar 2015 ausgeführt, zum Zeitpunkt seiner U n- tersuchung habe keine volle Geschäftsfähigkeit vorgelegen, und zum Zeitpunkt der Vollmacht erteilung sei die Geschäftsfähigkeit nur schwer einzu schätzen, weil bei der Erkrankung der Betroffenen durchaus ein schwankender Verlauf gegeben sein könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme sei er dann zu der Auffassung gelangt, die Betroffene sei bei V ollmachterteilung an den Enkel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in vollem Umfang geschäftsfähig g e- wesen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schluss, ei ne Betre u- ung sei trotz der dem Enkel erteilten Vorsorgevollma cht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Weder hat d as Landgericht ausreichend aufg e- klärt, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung geschäftsfähig war, noch lassen sich dem an gefochtenen Beschluss tragfähige Gründe dafür entnehmen, weshalb die Vollmacht dann, wenn man Zweifel an ihrer wirksamen Erteilung unterstellt, nicht gleichwohl zumindest teilweise der Erforderlichkeit der Betre u- ung entgegenstehen sollte. Hierauf kommt es auch an, nachdem der vom B e- treuer im Juni 2015 ausgesprochene Widerruf der Vollmacht keine Wirksamkeit 6 7 - 5 - erlangen konnte, weil dem Betreuer nicht der Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht ausdrücklich zugewiesen war (vgl. hierzu Senatsbeschluss B GHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 20). a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreue rbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, s o- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollm ächtigten ebe n- so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). S o wie die eine Betreuung erfordernde Krankheit mit hinreichender Sicherheit feststehen muss, eine bloße Verdachtsdiagnose also nicht ausreicht, genügt ein bloßer Verdacht nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vo r- liegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wir k- samen Bevollmächtigung (Senatsbeschlu ss vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 11). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Ob eine bestehende Vollmacht dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, dem Bevollmächtigten ermöglic ht, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen, ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht im Rahmen der Aufklärung von Amts wegen nach § 26 FamFG ausermittelt i st und nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie wirksam oder unwirksam ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 12) . Dabei en t- scheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflich t- gemäßem Er messen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Ko n- trolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung 8 9 - 6 - auf einer ausreichenden Sachaufklärung ber uht (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 13 mwN). Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht , kommt es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsve rkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vol l- macht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 12; vgl. auch Sen atsbeschluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN). T rotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung zudem dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesonder e weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der I n- teressen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigte n bestehen (Senatsb e- schluss vom 17. Februar 2016 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN). b) Wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend rügt, beruht die Feststellung des Landgerichts, es bestünden erhebliche Zweifel an der G e- schäftsfähigkeit der Betroffenen bei Vollmachterteilung am 8. Juli 2014, auf e i- ner unzureichenden und daher nicht § 26 FamFG genügenden Sachaufklärung. Der gerichtliche Sa chverständige hat ausgeführt, dass das Krankheitsbild der Betroffenen v ermutlich starke n Schwankung en unterlegen habe. Der Priva t- sachverständige hatte sie rund einen Monat vor Erteilung der Vollmacht unte r- sucht und war dabei nicht nur zu dem Ergebnis gelangt, die Betroffene sei g e- schäftsfähig, sondern hatte sie auf der Grundlage des Explorationsgespräch s 10 11 12 - 7 - auch als " bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person or i- entiert " beschrieben. Zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffene am 8. Juli 2014 geschäftsfähig war, kam es mithin ersichtlich auf ihre konkrete Verfassung an diesem Tag an, weshalb sich dem Tatrichter aufdrängen musste, die bei der Beurkundung neben der Betroffenen anwesenden Personen, nämlich den Notar und den Enkel, hierzu zu befragen. Das hat das Landgericht im Ansatz offenbar auch erkannt, da es den Notar aufgefordert hat, schriftlich zum psychischen Zustand der Betroffenen am 8. Juli 2014 und zu dem anlässlich der Beurku n- dung geführten Gespräch Stellung zu nehmen. Dieser konnte jedoch keine ei n- deutige Stellungnahme abgeben, weil ihm, wie er erklär te, die Urkunde und e ventuelle Nebenakten nicht vorlagen. Eine erneute Befragung des Notars u n- ter Vorhalt von Urkunde und eventuellen Nebenakten als Erinnerungshilfe ist jedoch ebenso unterblieben wie die Befragung des Enkels. Damit hat das Landgericht nicht in der gebotenen W eise die zur Verfügung stehenden Aufkl ä- rungsmöglichkeiten zum Zustand der Betroffenen am 8. Juli 2014 und damit zu vollständigen Anknüpfungstatsachen für den gerichtlichen Sachverständigen ausgeschöpft. c ) Aber auch das Bestehen von Zweifeln an der Gesc häftsfähigkeit der Betroffenen bei Vollmachterteilung unterstellt fehlt es derzeit an einer tragfäh i- gen Grundlage für die Annahme, dass eine Betreuung für die Betroffene erfo r- derlich ist. Die angefochtene Entscheidung enthält weder ausreichende Fes t- stellun gen dazu, dass etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorsorg e- vollmacht zu Akzeptanzproblemen im Rechtsverkehr führen, noch dazu, dass der Enkel als Bevollmächtigter ungeeignet ist. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die weitere Sachaufkl ä- rung zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bei E rteilung der Vol l- 13 14 - 8 - macht an den Enkel vorzunehmen haben. Abhängig vom Ergebnis dieser E r- mittlungen wird es dann ggf. auch Feststellungen zu Akzeptanzproblemen der Vollmacht im Rechtsverkehr und zur Eignung des Enkels als Bevollmächtigtem für die Erledigung der für die Betroffene zu regelnden Angelegenheiten zu tre f- fen haben. Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinst anzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 08.06.2015 - XVII 673/14 - LG Traunstein, Entscheidung vom 19.05.2016 - 4 T 2962/15 -
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