BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 28/97 vom 5. September 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2; VAÜG neu § 2 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer Vereinbarung, durch die Ehegatten, die in der Ehezeit jeweils angleichungsdynamische Anrechte (Ost) erworben haben, bestimmen, daß auße r - dem vorhandene nichtangleichungsdynamische Anrechte (West) des Ausgleichsb e - rechtigten wie angleichungsdynamische Anrechte (Ost) behandelt werden sollen. BGH, Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 28/97 - Brandenburgisches OLG AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber - Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluû des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesg e - richt zurückverwiesen. Wert: 1.000 DM. Gründe: I. Die am 23. Mai 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts vom 24. März 1994 rechtskr äftig geschieden worden. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist abgetrennt worden. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 12. Oktober 1993 zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Mai 1959 bis 30. September - 3 - 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien nach den in den Vorinstanzen aufgrund der Ausknfte der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte (BfA) getroffenen Feststellungen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rente n - versicherung erworben, und zwar jeweils angleichungsdynamische Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG. Die danach von der Ehefrau erlangten A n - rechte betragen monatlich 771,84 DM, diejenigen des Ehemannes, der seit dem 1. April 1995 eine Vollrente wegen Alters bezieht, unter Zugrundelegung der Entgeltpunkte der gezahlten Rente monatlich 1.286,51 DM. Die Ehefrau hat in der Ehezeit darber hinaus (nichtangleichungsdynamische) Rentenanwar t - schaften im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 29,68 DM erworben. In dem Termin zur mndlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 17. Juli 1996 haben die Parteien folgende Vereinbarung geschlossen: "Wir vereinbaren, daû die nichtangleichungsdynamischen A n - rechte der Antragsgegnerin in Höhe von 29,68 DM wie angle i - chungsdynamische Anrechte behandelt werden". Das Amtsgericht hat die Vereinbarung der Parteien genehmigt und den Versorgungsausgleich dahin durchgefhrt, daû es von dem Versicherung s - konto des Ehemannes bei der BfA angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 242,50 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA bertragen hat. Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen fr die Durchfhrung des Versorgungsau s - gleichs lgen nicht vor, weshalb das Verfahren habe ausgesetzt werden m s - sen. Durch den angefochtenen Beschluû hat das Oberlandesgericht die B e - schwerde zurckgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - - 4 - weiteren Beschwerde hat die BfA zunchst das Ziel, die Aussetzung des Ve r - fahrens zu erreichen, weiterverfolgt. Whrend des Verfahrens der weiteren B e - schwerde hat sie mitgeteilt, daû inzwischen auch die Ehefrau Altersrente b e - ziehe, so daû der Versorgungsausgleich nunmehr durchgefhrt werden knne. II. Die weitere Beschwerde fhrt zur Aufhebung des angefochtenen B e - schlusses und zur Zurckverweisung der Sache. 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daû der Verso r - gungsausgleich unter Bercksichtigung der vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung der Parteien zutreffend durchgefhrt worden sei. Zur Begr n - dung hat es im wesentlichen ausgefhrt: Die Vereinbarung verstoûe nicht g e - gen die "systemimmanenten Schranken" des Versorgungsausgleichs. Durch sie sei weder die Form des Ausgleichs (Splitting) noch dessen Richtung ge n - dert worden, vielmehr sei lediglich der zugunsten der Ehefrau auszugleichende Betrag verringert worden. Die Einhaltung der Form des Versorgungsausgleichs ergebe sich schon daraus, daû beide Parteien ausschlieûlich dynamische, nmlich angleichungs - bzw. n ichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erworben htten und deshalb nur das Splitting gemû § 1587 b Abs. 1 BGB als Au s - gleichsform in Betracht komme. Die Ehefrau sei auch ohne die Vereinbarung ausgleichsberechtigt, wie eine Berechnung fr den angenommenen Fall zeige, daû der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG durchzuf h - ren sei. In diesem Fall seien - unter Heranziehung der nach § 3 Abs. 2 VAÜG fr die Wertermittlung der auszugleichen Anrechte geltenden Regeln - bei e i - - 5 - ner Berechnung zum zweiten Halbjahr 1996 7,5936 Entgeltpunkte (Ost) zugu n - sten der Ehefrau zu bertragen, whrend das Amtsgericht im Ergebnis 7,5381 Entgeltpunkte (Ost) zugunsten der Ehefrau bertragen habe. Auch wenn b e - rcksichtigt werde, daû die auf der Vereinbarung der Parteien beruhende Schlechterstellung der Ehefrau mit jeder Rentenerhhung zunehmen knne, sei angesichts des geringen Unterschiedes auszuschlieûen, daû sich die Au s - gleichsrichtung ndern werde. Deshalb liege die Vereinbarung im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteien und sei wirksam. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, daû das Familiengericht die nichtangleichungsdynam i - schen Anwartschaften der Ehefrau einer nominal gleich hohen angleichung s - dynamischen Anwartschaft gleichgesetzt, den Betrag von 29,68 DM also der angleichungsdynamischen Anwartschaft von 771,84 DM hinzugerechnet und in Hhe der Hlfte des Wertunterschiedes (1.286,51 DM - 801,52 DM = 484,99 DM : 2 = 242,50 DM) de n Versorgungsausgleich durchgefhrt habe. 2. Die weitere Beschwerde hlt die Vereinbarung der Parteien fr u n - wirksam. Sie vertritt die Auffassung, daû das Amtsgericht den Versorgung s - ausgleich nicht habe durchfhren drfen, weil weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG noch diejenigen der Nr. 2 der Bestimmung erfllt gewesen seien. Bei dieser Sachlage habe das Verfahren zwingend ausgesetzt werden mssen. Die Vereinbarung der Parteien laufe auf eine unzulssige Umgehung des § 2 Abs. 1 VAG h inaus. Bei Beachtung der gesetzlichen B e - stimmungen htten seinerzeit keine Rentenanwartschaften bertragen werden drfen. 3. Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen. Das Oberlandesgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit der am 17. Juli 1996 von den Parteien geschlossenen Vereinbarung ausgegangen. - 6 - a) Nach § 1587 o Abs. 1 Satz 1 BGB knnen die Ehegatten im Zusa m - menhang mit der Scheidung eine Vereinbarung ber den Ausgleich von A n - wartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit schlieûen. Grundstzlich ist auch ein Teilausschluû mglich. Denn es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den Parteien zur Anpassung des Versorgungsausgleichs an ihre individuellen Verhltnisse auch einen Teilausschluû zu gestatten. Ihnen steht auch im Bereich des Ve r - sorgungsausgleichs grundstzlich die Dispositionsbefugnis zu, weil dieser, auch soweit seine Durchfhrung in ffentlich-rechtliche Verhltnisse eingreift, dem brgerlichen Recht zugeordnet ist. Die Dispositionsbefugnis der Ehega t - ten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abg e - steckten Rahmen fr Eingriffe in ffentlich -rechtliche Versorgungsverhltnisse nicht berschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemû §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daû zu Lasten des Au s - gleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversich e - rung bertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erwo r - benen Anwartschaften der Fall wre. Fr die Geltung dieses Verbots kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung unmittelbar oder nur mittelbar, etwa ber die Absprache der Auûerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte auf seiten des Ausgleichsberechtigten, zur bertragung oder Begrndung von Rentenanwartschaften fhrt. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen, soweit sie bewirkt, daû sich die Richtung ndert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen htte (Senatsbeschlsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 und vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - zur Verffentlichung vorgesehen). Deshalb ist, wie das Oberlandesgericht zu - 7 - Recht angenommen hat, zu prfen, zugunsten welches Ehegatten und in we l - cher Richtung Rentenanwartschaften gemû § 1587 b Abs. 1 BGB zu bertr a - gen wren, wenn der Versorgungsausgleich uneingeschrnkt durchgefhrt werden mûte. Ergibt sich insoweit, daû der vorstehend aufgezeigte Rahmen nicht berschritten wird, bestehen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung keine Bedenken. b) Dieser Beurteilung steht § 2 Abs. 1 VAG entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht entgegen. Nach der genannten Bestimmung wre der Versorgungsausgleich zwar nicht durchzufhren gewesen, weil nicht nur angleichungsdynamische A n - rechte zu bercksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAG), der Ehegatte mit den werthheren angleichungsdynamischen Anrechten nicht zugleich auch die werthheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAG) und aus einem im Versorgungsausgleich zu b e - rcksichtigten Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht bereits Le i - stungen zu erbringen oder zu krzen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG). Das Verfahren htte deshalb - ohne die Vereinbarung - ausgesetzt werden mssen, weil davon auszugehen gewesen wre, daû die Ehefrau die werthheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Dies beruht auf dem Umstand, daû Anrechte der gesetzlichen Rente n - versicherung, die aufgrund von im beigetretenen Teil Deutschlands zurckg e - legten rentenrechtlichen Zeiten erworben worden sind oder erworben werden, in der Zeit bis zur Einkommensangleichung einer besonderen Wertsteigerung unterliegen, die auf eine Angleichung der Leistungen im Rahmen einer Angle i - chung der allgemeinen Einkommensverhltnisse in den neuen und alten Bu n - deslndern zielt. Die im Scheidungsfall gebotene Halbteilung des Verso r - - 8 - gungsvermgens verlangt, diese Angleichungsdynamik auch insoweit wertm - ûig zu erfassen, als sie sich erst nach dem Ende der Ehezeit verwirklicht. Um dieses Ziel zu erreichen, erffnet das Versorgungsausgleichsberleitungsg e - setz die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs grundstzlich nur in Fllen, in denen ein In -sich -Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte mglich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn eine - systemwidrige - gegenlufige Ausgle i - chung von angleichungsdynamischen und anderen Anrechten nicht erforderlich ist. Liegen die Voraussetzungen eines solchen In -sich -Ausgleichs angle i - chungsdynamischer Anrechte nicht vor, wird der Versorgungsausgleich ausg e - setzt und grundstzlich erst nach Herstellung einheitlicher Lebensverhltnisse in dem gesamten Bundesgebiet wieder aufgenommen. Soweit allerdings vor Abschluû der Angleichungsphase ein Leistungsfall eintritt, auf den der Verso r - gungsausgleich Einfluû nehmen wrde, ist der Versorgungsausgleich vorzeitig durchzufhren. Die dabei erfolgende Wertermittlung ist indessen whrend der Angleichungsphase - nach Maûgabe des § 10 a VAHRG - unter Umstnden mehrfach zu korrigieren, um die jeweils weitere Angleichungsdynamik zu erfa s - sen (BT -Drucks. 12/405 S. 174 ff.). Um einen zulssigen In -sich -Ausgleich angleichungsdynamischer A n - rechte zu ermglichen, haben die Parteien vereinbart, daû die nichtangle i - chungsdynamischen Anrechte der Ehefrau in Hhe von monatlich 29,68 DM wie angleichungsdynamische Anrechte behandelt werden sollen. Damit haben sie die Situation eines zulssigen In -sich -A usgleichs fingiert mit der Folge, daû nunmehr nicht mehr systemwidrig Anrechte unterschiedlicher Dynamik zu ve r - rechnen, sondern insgesamt gleichwertige Anrechte zu saldieren sind. Deshalb konnte der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a VAG durc h - gefhrt werden, ohne daû sich aus dem Versorgungsausgleichsberleitung s - gesetz Bedenken gegen die geschlossene Vereinbarung ergeben wrden - 9 - (ebenso Kemnade FamRZ 1998, 1443; Soergel/Lipp, BGB, 13. Aufl., § 2 VAG Rdn. 1; vgl. auch OLG Dresden, FamRZ 199 6, 742, 743; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1155, 1156; a.A. MnchKomm -Sander, 4. Aufl., § 2 VAG Rdn. 8; OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 1998, 1442; OLG Ba m - berg, FamRZ 2000, 291, 292). c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen verstût die Vereinb a - rung nicht gegen § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB. Daû sich hierdurch nicht die Richtung ndert, in der nach der gesetzl i - chen Regelung der Versorgungsausgleich zu erfolgen htte, hat das Oberla n - desgericht durch die von ihm rechtlich und rechnerisch zutreffend durchg e - fhrte Berechnung fr den angenommenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG ermittelt. Danach htte sich der Versorgungsausgleich ohne die Verei n - barung ebenfalls zugunsten der Ehefrau ausgewirkt. Auch sonst ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulssigkeit der Vereinbarung. Da angleichungsdynamische Anrechte bis zur Einkommensangleichung wegen ihrer besonderen Wertsteigerung einen hheren Wert haben als nich t - angleichungsdynamische Anrechte, wird infolge der Vereinbarung, daû ein nichtangleichungsdynamisches Anrecht wie ein angleichungsdynamisches A n - recht behandelt werden soll, ersteres im Ergebnis hher bewertet. Handelt es sich, wie vorliegend, um ein Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dann fhrt die Vereinbarung zu einer gewissen Schlechterstellung des Au s - gleichsberechtigten, weil ihm die Angleichungsdynamik der Anrechte des Au s - gleichspflichtigen nicht in vollem Umfang zugute kommt. Die Vereinbarung b e - wirkt deshalb mittelbar einen - wenn auch relativ geringfgigen - Teilausschluû des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Berechtigten und hat damit nicht die unzulssige Folge, daû zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwar t - - 10 - schaften bertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wre (vgl. auch Kemnade aaO). d) Danach ist der unter Bercksichtigung der Vereinbarung durchg e - fhrte Versorgungsausgleich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen insgesamt nicht zu beanstanden. 4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden. Die fr die Ehefrau von der BfA erteilten Ausknfte vom 18. Oktober 1994 und vom 29. Oktober 1997 bercksichtigen nicht die Auswirkungen des Rentenr e - formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ff.), unter and e - rem die genderte Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der Beme s - sungswert angehoben wurde. Die Sache muû deshalb an das Oberlandesgericht zurckgewiesen we r - den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Blumenrhr Sprick Weber - Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Ahlt ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenrhr
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