BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 290/02 vom13. März 2003in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Bergmann und nam 13. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschlußder Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurtam Main vom 17. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gerichtskosten und Auslagen werden in der Rechtsbeschwerde-instanz nicht erhoben.Gründe: I.Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war als Zwangsverwalter für einenicht vermietete Immobilie eingesetzt. Er hat beantragt, für seine Tätigkeit inder Zeit vom 2. November 2001 bis 1. März 2002 eine Vergütung in Höhe von377 Euro festzusetzen. Dem liegt der Ansatz von 2,5 Zeitstunden zu 130 Eurozuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugrunde.Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters auf255,65 Euro festgesetzt. Das entspricht einem Stundensatz von 102,26 Euro. - 3 -Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde desZwangsverwalters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mitdieser verfolgt der Zwangsverwalter sein Begehren weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft undauch sonst zulässig; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht.1. Die Rechtsbeschwerde ermangelt nicht der - gemäß § 574 Abs. 1Nr. 2 ZPO n.F. erforderlichen - wirksamen Zulassung. Zwar hätte das Be-schwerdegericht nicht durch die Einzelrichterin, sondern in voller Besetzungentscheiden müssen (vgl. dazu nachfolgend 2); das macht die Zulassung abernur fehlerhaft und nicht nichtig (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage IX ZB134/02, zVb in BGHZ).2. Die Beschwerdeentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verlet-zung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin hätte, wenn sie der Sache rechtsgrund-sätzliche Bedeutung im weiteren Sinne beimaß, nicht selbst entscheiden dür-fen, sondern das Verfahren an die voll besetzte Kammer abgegeben müssen(§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).Sie hätte nicht einerseits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sachedie Rechtsbeschwerde zulassen und andererseits selbst entscheiden dürfen. - 4 -Die Einzelrichterin hat die gesetzlichen Grenzen ihrer Entscheidungszustän-digkeit insgesamt nicht beachtet. Entweder hat sie diese Grenzen übergangenoder ein Übertragungsermessen für sich in Anspruch genommen, welches nachdem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht besteht. Das erfüllt die Voraussetzun-gen einer objektiven Willkür (Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zVb inBGHZ).Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richterskann der Senat von Amts wegen berücksichtigen. Auch steht § 568 Satz 3 ZPOeiner Berücksichtigung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen (in bei-derlei Hinsicht wird wieder auf den Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB134/02 verwiesen).III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenund Auslagen macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.KreftGanterRaebelBergmannr
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