BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 290/08 vom 29. Januar 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 29. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Stade vom 17. Dezember 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht gew344hrt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 Der Beschluss des Landgerichts enth344lt keine Rechtsfehler. Insolvenz- und Landgericht haben die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung zu Recht verweigert. Die Insolvenzordnung sieht eine vorzeitige Restschuldbefrei- 2 - 3 - ung nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass sie in analoger Anwendung des 247 299 InsO ausnahmsweise dennoch in Betracht kommt, wenn der Schuldner w344hrend der Wohlverhaltensphase alle zur Insol-venztabelle festgestellten Forderungen einschlie337lich der Verfahrenskosten ge-tilgt hat. Darlegungs- und beweispflichtig f374r die Tilgung ist der Schuldner (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 214/04, ZinsO 2005, 597, 598; Beschl. v. 8. November 2007 - IX ZB 115/04 Rn. 5). Der Schuldner hat eine vollst344ndige Tilgung aller angemeldeter Forde-rungen einschlie337lich der Verfahrenskosten im vorliegenden Fall nicht darge-legt. Die mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 erkl344rte Aufrechnung mit behaup-teten Schadensersatzanspr374chen gegen das Land Niedersachsen ist von vorn-herein ungeeignet gewesen, die Voraussetzungen f374r eine vorzeitige Rest-schuldbefreiung herbeizuf374hren. Diese Aufrechnung k366nnte gem344337 247 389 BGB g374nstigstenfalls zum Erl366schen der zur Tabelle angemeldeten Anspr374che des Landes f374hren. Das Land ist jedoch ausweislich der Tabelle keineswegs der einzige Gl344ubiger. Auf die zur Tabelle festgestellten Anspr374che der anderen Gl344ubiger hat die Aufrechnung keine Auswirkungen. 3 - 4 - II. Die vom Schuldner selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-schwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 05.11.2008 - 12 IK 212/06 - LG Stade, Entscheidung vom 17.12.2008 - 7 T 213/08 -
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