ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB290.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 290/18 vom 20. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in eine r Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SG trag nach § 60 a SGB BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 290/18 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 20. März 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landger ichts Kassel vom 6 . Juni 2018 aufgehoben. Die zu den Geschäftszeichen 3 T 141/18 und 3 T 145/18 geführ- ten Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 5. Februar 2018 werden zurückgewie- sen. Die Rechtsmittelverfahren sind ger ichts kosten frei. Außergerichtli- che Kosten werden nicht erstattet. Wert: 6.534 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung aus der Staatskasse. Für den Betroffenen , der an einer p aranoiden Schizophrenie leidet, ist der Beteiligte zu 1 zum Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmä- ßig und begehrt die Festsetzung eine r Vergütung für seine in der Zeit vom 1 2 - 3 - 22. Juni 2016 bis zum 21. Juni 2017 entfaltete Tätigkeit. Die V ergüt ungen des Betreuers f ür die Zeit bis zum 21. Juni 2016 wurden mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens des Betroffenen jeweils a us der Staatskasse ge- zahlt . Der Betroffene bezieht u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behind erte Menschen. Im April 2016 erhielt er eine Auszahlung aus einem Lebensversicherung svertrag und verfügt seither über ein Spar ver- mögen, das sich zu m 21. Dezember 2017 auf rund 2 8 Das Amtsgericht hat durch zwei Beschlüsse vom 5. Februar 2018 einer- seits die vom Betroffenen zu erstattende V ergütung des Betreuers für den Zeit- raum vom 22. Juni 2016 bis zum 21. Juni 2017 dererseits den Betroffenen für die Zeit bis zum 21. Juni 2016 zur Erstattung ei- nes einmaligen Betr ags in Höhe an die Staatskasse verpflichtet . Auf die Beschwerde n des Betroffenen hat das Landgericht die Betreuerve rgü- deren Zahlung aus der Staatskasse angeordnet und den Be schluss über den Regress aufgehoben. Mit seiner zugelassene n Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 ( im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Beschlüsse . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zur ückweisung der B eschwerden des Betroffenen . 1. Das Beschwerdegericht hat seine in BtPrax 2018, 157 veröffentlicht e Entscheidung wie folgt begründet: 3 4 5 6 - 4 - D ie für den offenen Abrechnungszeitraum erfolgte Festsetzung der Be- treuervergütung gegen den Betroffene n sei ebenso aufzuheben wie die Wie- dereinziehung eines Betrags Zeit bis zum 21. Juni 2016 , weil der Betroffene nach wie vor als mittellos im Sinne des § 1836 d BGB anzu- sehen sei. Die für die Betreuerv ergütung einzusetzenden Mittel besti mmten sich gemäß § 1836 c BGB im Einzelnen nach den §§ 87 und 90 SGB XII. De r Be- troffene verfüge zwar nach der Auszahlung einer Versicherungsleistung von über ein Sparvermögen in Höhe , was den nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII regelmäßig zu berücksichtigenden Schonbetrag Der Gesetzgeber habe aber - mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 - u.a. für Leistungsempfänger der Eingliede- rungshilfe eine Sonderre gelung zum Vermögens einsatz eingeführt . So bestim- me § 60 a SGB XII, dass für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, bis bensführung und die Alterssi cherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII als angemessen ge lte . Dieser zusätzliche Freibetrag sei den Empfängern von Eingliederungshilfe stets pauschal und unabhängig von einer Einzelfallprüfung zu belassen. Zwar verweise § 1836 c Nr. 2 BGB allein auf § 90 SGB XII, nicht hinge- gen auf § 60 a SGB XII. Indes würde der Zweck der letztgenannten Vorschrift unterlaufen, wollte man den höheren Freibetrag im vorliegenden Kontext nicht anerkennen. Der Gesetzgeber habe den Empfängern von Eingliederungshilfe , die als Menschen mit Behinderung oftmals vor erheblichen, insbeson dere fi- nanziellen Herausforderungen stünden, den Aufbau eines zusätzlichen ge- schützten Vermögens im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zugebilligt, da- mit diese in der Lage seien, selbstbestimmt und angemessen auf unvorherge- sehen e Lebensereignisse zu reag ieren. Dieser gesetzgeberische Wille müsse 7 8 - 5 - auch bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzen de n Vermö- gen s des Betroffenen Berücksichtigung finden. Auf die Frage, ob die Zahlung der Betreuervergütung durch die Staats- kas se als Eingliederung shilfe anzuseh en oder dieser gleichzusetzen sei, kom- me es hingegen nicht an. Bereits die der Neuregelung ähnelnde Vorgänger vor- schrift des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG sei nach herrschender Auffassung dahin- gehend auszulegen gewesen, dass der erhöhte Freibetrag n icht nur bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Men- schen selbst, sondern auch bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens des Hilfeempfängers zu berücksichtigen sei. Nichts anderes könn e für § 60 a SGB XII gelten . 2. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand . a) Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergü- tung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i Vm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittel- los ist. Mit der Leistungserbringung durc h die Staatskasse gehen die Vergü- tungsansprüche gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die se über und können im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung ver- pflic htet. Ob und inwieweit die Staatskasse ihn dann aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt ebenfalls davon ab, ob der Betreu- te leistungsfähig oder mittellos ist . E in zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss also - vorb ehaltlich eingetretener Verjährung - etwaig e später 9 10 11 - 6 - verfügbare Mittel für die Kosten der Be treuung einsetzen (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - FamRZ 2013, 440 Rn. 10 ff. ). Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mit- tellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht , nur zum Teil oder nur in Raten aufbrin gen kann. Die Inan- spruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzuset- zende n Mittel begrenzt. Sein Ve rmögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen . b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt , dass dem Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 de r Ver- ordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ( BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit Rechtsfeh- lerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, dem Betroffenen sei an- gesichts der Einführung des § 60 a SGB XII ein zusätzlicher Fr eibetrag von wei- aa) W elche Auswirkungen § 60 a SGB XII auf das nach § 1836 c BGB für die Betreuervergütung einzusetzende Vermögen hat , ist umstritten . Einerseits wird vertreten, dass § 60 a SGB XII ausweislich seines aus- d rücklichen Wortlauts die Vorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dahinge- hend modifiziere rung und Alterssicherung als angemessen gelte . Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 60 a SGB XII anerkannt, dass für Personen, die Eingliede- rungshilfe erhalten, ein erhöhter Vermögensfreibetrag erforderlich sei , um be- hinderungsbedingte Nachteile auszuglei c hen und eine gleichberechtigte Teilha- be am gesellschaftlichen Leben sowie eine angemessene Alter sversorgung si- 12 13 14 15 - 7 - cherzustellen . Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention sei das Privileg des § 60 a SGB XII stets zu berücksichtigen, w enn die Vorschrift des § 90 SGB XII zur Anwendung komme, also auc h im Rahmen der Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB (LG Bielefeld Beschluss vom 31. Juli 2018 - 23 T 386/18 - juris Rn. 3 f.; LG Karlsruhe Beschluss vom 19. Apri l 2018 - 11 T 58/18 - juris Rn. 10; LG Chemnitz FamRZ 2018, 709 ; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. No- vember 2018] § 1836 c Rn. 5 ). Nach anderer Ansicht s cheidet eine Anwendung des § 60 a SGB XII im Rahmen des § 1836 c BGB mangels ausdrücklicher Verweisung aus. Bei der Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse handele es sich gerade nicht um eine Form von Eingliederungshilfe, sondern eher - wenn übe rhaupt - um eine Hilfe in besondere n Lebenslagen nach § 73 SGB XII . Daher könne § 60 a SGB XII bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzen- de n Vermögen s keine Berücksichtigung finden (LG Hanau Beschluss vom 16. März 2017 - 3 T 46/17 - unver öffentlicht). bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Für sie streiten sowohl der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus der Gesetzgebungsgeschichte er- schließt, als auch Sinn und Zweck der Regelung sowie die Gesetzess ystematik. (1) Dem Besc hwerdegericht ist zuzugeben, dass Empfängern von Ein- gliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach der vorherrschende n Ansicht für die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage der er höhte Freibetrag des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG bei der Ermitt- lung des einzusetzenden Vermögens nach § 1836 c Nr. 2 BGB aF zustand ( OLG Celle FamRZ 2003, 1047; BayObLG FamRZ 2003, 966) . (a) Mit Wirkung zum 1. September 1994 war Satz 3 in die Vorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG eingefügt worde n (Art. 32 des Gesetzes zur Reform der ag- 16 17 18 19 - 8 - rarsozialen Sicherung vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890 , 1942 ) . Der Gesetz- geber wollte damit auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht s vom 29. April 1993 (BVerwGE 92, 254 = NVwZ - RR 1994, 102) reagieren, das - je nseits des allgemeinen Freibetrags nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG - einen Vermögensein- satz für die Kosten einer Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werk- statt für Behinderte bejaht hatte . Die Folgen dieses Urteils würde n allgemein als ungerecht empf unden, insbesondere weil durch einen so weitgehend en Vermö- genseinsatz für die Arbeitsmöglichkeit in einer Werkstatt den behinderten Men- schen oft die Arbeitsmotivation genommen werde (BT - Drucks. 12/7599 S. 3 f.). (b) Ungeachtet d ies er Zielsetzung des neu en Satzes 3 hat der Gesetz- geber bei der mit Wirkung zum 1. Januar 1999 erstmals eingeführten gesetzli- chen Definition der Mittellosigkeit in § 1836 c BGB aF (Art. 1 Nr. 10 des Geset- zes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie anderer Vorschriften vom 25. Jun i 1998, BGBl. I S. 1580 , 1581 ) bewusst insgesamt auf die Vorschrift des § 88 BSHG verwiesen. Dem Betreuten sollte ausdrücklich auch bei der Bemes- sung seines für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens der erhöhte Freibetrag zuteil werden, wenn die V oraussetzung en der Gewährung von Ein- gliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für b ehinderte Menschen tatsächlich vorliegen (BT - Drucks. 13/7158 S. 31) . (c) Der ursprüngliche Regelungszweck des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nämlich den Beschäftig ten einer Werkstatt für behinderte Menschen einen hö- heren Vermögensfreibetrag für diese sozialhilferechtliche Eingliederungsmaß- nahme zu belassen - war allerdings entfallen , n achdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 BSHG im Zuge des Inkrafttretens des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zum 1. Juli 2001 neu ge- fasst wurde ( Art. 15 Nr. 10 des Gesetz es vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 , 1111 f.) . Denn fortan waren die Kosten für bestimmte Maßnahmen der Einglie- 20 21 - 9 - derungsh ilfe, so auch für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, bedürftigkeitsunabhängig in vollem Umfang (abgesehen von einem Essenskos- tenbeitrag) vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen (vgl. BT - Drucks. 14/5074 S. 124 f.) . Gleichwohl wurde die Vors chrift des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht abgeschafft, was auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht e , wie die re daktionell e A n passung ihres Wortlauts zeigt (Art. 15 Nr. 16 des Ge- setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1112 ; BT - Drucks. 14/ 5074 S. 125 ). Angesichts der weiter bestehenden Verweisung auch auf § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG war die seinerzeit vorherrschende Ansicht zum Verständnis des § 1836 c Nr. 2 BGB aF also durchaus folgerichtig. (2) Indessen hat sich die Rechtslage infolge der Überführung des Bun- dessozialhilfegesetzes in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) zum 1. Januar 2005 grundlegend geändert (Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbu ch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) . Die Vorschrift des § 88 BSHG wurde im Wesentlichen inhaltsgleich in § 90 SGB XII übernommen, allerdings mi t Ausnahme des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG, der - so die Gesetzesbegründung - " dadurch obsolet geworden ist, dass mit Inkrafttreten des Neunten Buchs die Prüfung der Bedürftigkeit bei einer Be- schäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entfallen ist " (BT - Drucks. 15/1514 S. 24, 66). Der Gesetzgeber ging nun also doch davon aus, dass eine § 88 A bs. 3 Satz 3 BSHG entsprechende Regelung nicht mehr er for- derlich war , weil bestimmte Maßnahmen der Eingliederungshilfe, wie die Leis- tungen in Werkstätten für behinderte Menschen, ohnehin bedürftigkeitsunab- hängig zu erbringen waren. Die d ie s bis dahin regelnde Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG wurde inhaltsgleich in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB XII übernommen. Zusätzlich wurde durch die Einfügung eines neuen Sat- zes 2 in § 92 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich klargestellt, dass die genannten Ein- gliederungsleistungen , wie in Werkstätten für behinderte Mensch en, ohne 22 - 10 - Rücksicht auf vorhandenes Vermögen zu gewähren sind (BT - Drucks. 15/1514 S. 25, 66). Die Vorschrift des § 1836 c BGB wurde redaktionell angepasst (BT - Drucks. 15/1514 S. 43, 76) und nimmt in ihrer Nr. 2 (lediglich) § 90 SGB XII in Bezug . Dagegen hat der Gesetzgeber - trotz des entfallenen Regelungsgehalts des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG - keine Verweisung auf § 92 SGB XII vorgenom- men . Hieraus wurde zu Recht der Schluss gezogen, dass § 92 SGB XII bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzuse tzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei und den Betreuten seit dem 1. Januar 2015 k ein erweitertes Schonvermögen mehr zust ehe , auch wenn sie Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen (OLG München OLGR 2006, 300 f. ; Jür gens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 12; Deinert/Lütgens BtPrax 2005, 180 ). Somit sind zwar die in § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII genannten Eingliederungsleistungen als solche (z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen) ohne Berücksic htigung von vorhandenem Vermögen durch den Sozialhilfeträger zu erbringen. Bezüglich der dort nicht genannten Leistungen der Eingliederungshilfe und aller anderen Sozialleistungen, wie der Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse, bleibt es ab er bei den hierfür vorgesehenen Regelungen zum Vermögenseinsatz in § 90 SGB XII. Diese Sichtweise entspricht auch dem allgemeinen Regelungskonzept des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch , dem unterschiedliche Freibeträge für verschiedene Arten der Sozialhil fe nicht fremd sind. A nders als noch unter dem Bundessozialhilfegesetz gelten die Maßnahmeleistung (hier die Eingliederungs- leistung) und die Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr als einheitliche Leistung (BT - Drucks. 15/1514 S. 54). So steht beispielswei se Bewohnern stati- onärer Einrichtungen ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 27 b Abs. 2 SGB XII zu. Hier- 23 24 - 11 - bei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen Teil der Eingliederungsleistung, sondern ausschließlich um eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die den hier für gel- tenden Anrechnungsvorschriften unterliegt (BSGE 121, 129 = BeckRS 2016, 70956 Rn. 15) . Hilfe zum Lebensunterhalt erhält gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII nicht, wer seinen notwendigen Lebensunte rhalt nach § 27 Abs. 1 un d 2 SGB XII in den Grenzen der §§ 82 ff. und 90 f. SGB XII aus Einkommen und Vermögen selbst sicherstellen kann (Coseriu in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann Kommentar zum Sozialrecht 5. Aufl. § 27 SGB XII Rn. 11). Der Bewohner einer stationären Einrichtung muss also sein Vermögen zwar u nter Umständen nicht für die Eingliederungsleistung einsetzen, wohl abe r - in den Grenzen des § 90 SGB XII für seinen notwendigen Lebensunterhalt. Gleiches gilt hinsichtlich des - ebenfalls nicht nac h § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII privilegierten - Vermö- genseinsatzes für die Betreuervergütung (vgl. MünchK ommBGB/Frösch le 7. Aufl. § 1836 c Rn. 15) . (3) Hieran hat auch die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Regelung des § 60 a SGB XII (Art. 11 Nr. 2 de s Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 , BGBl I S. 3234, 3314 , im Folgenden: Bundesteilhabegesetz ) nichts geändert. (a) D urch d as Bundesteilhabegesetz wird das Recht der Eingliederun gs- hilfe mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch Teil 2 geregelt . Dadurch sollen die mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch begonnenen Schritte einer Trennung von Fachleistung u nd von Leistungen zum Lebensunterhalt zum Ab- schluss gebracht werden. Die Eingliederungshilfe soll sich künftig auf die reinen Fachleistungen konzentrieren, während die Leistungen zum Lebensunterhalt wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Zwölften Buc h Sozialgesetz- buch oder dem Z w eiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden sollen (BT - 25 26 - 12 - Drucks. 18/9522 S. 4). Die derzeit noch in § 92 Abs. 2 SGB XII genannten Ein- gliederungsmaßnahmen, wie die Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, we rden zu künftig in § 138 Abs. 1 SGB IX geregelt sein. Für diese Leistungen wird weiterhin kein Vermögen einzusetzen sein , nachdem § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII inhaltsgleich in § 140 Abs. 3 SGB IX übernommen wird (BT - Drucks. 18/9522 S. 90 f., 303 f. ). Für a lle anderen Leistungen der Eingliederungshilf e sieht der neue § 139 SGB IX ei ne an § 90 SGB XII angelehn te Regelung zur Vermögensanrechnung vor , wobei die Höhe des einzusetzenden Barvermögens mit mehr als 50.000 deutlich über den Schonbetrag nach § 90 Abs. 1 Nr. 9 SGB XII hinausgeht. Der Gesetzgeber hielt diese Erhöhung für angezeigt, weil es um Menschen mit er- heblicher Teilhabeeinschränkung gehe und die Regelung des § 139 SGB IX nur für Fachleistungen der Eingl iederungshilfe gelte (BT - Drucks. 18/9522 S. 91, 304). Menschen mit Behinderungen sollen also in Bezug auf alle Eingliede- rungsleistungen des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch , soweit sie nicht ohnehin bereits unabhängig von vorhandenem Vermögen zu erbringen si nd, in den Ge- nuss eines erhöhten Freibetrags kommen. Dagegen sollen Leistungen zum Le- bensunterhalt auch künftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden . Für solche Leistungen wird auch weiterhin nach Maßgabe des § 90 SGB XII - ebenso wie fü r die Betreuervergütung - vorhandenes Vermögen ein- zusetzen sein. (b) Die Vorschrift des § 60 a SGB XII wurde im Vorgriff auf die Neurege- lungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch geschaffen und sieht übergangs- weise einen zusätzlichen Vermögensfreibetrag vo die Eingliederungshilfe erhalten. Dadurch werde den Betroffenen - so die Ge- setzesbegründung - bereits jetzt ermöglicht, einen Teil der Verbesserung bei der Einkommensanrechnung anzusparen und Vermögen aufzubauen bzw. be- 27 28 - 13 - stehen z u lassen. D enn d ie Betroffenen , die aufgrund ihrer Behinderung oftmals vor erheblichen, insbesondere auch finanziellen Herausforderungen stünden , sollen selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignis- se reagieren können (BT - Drucks. 18/952 2 S. 150, 328). Bereits die systematische Stellung des § 60 a SGB XII im Sechsten Kapi- tel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und nicht im Elften Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens) des Zwölften Buch s Sozialge- setzbuch lässt dara uf schließen, dass der zusätzliche Vermögensfreibetrag nur bei Leistungen der Eingliederungshilfe und nicht bei anderen Sozial leistungen , wie der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse, zu berücksichtigen i st . Dies steht auch im Einklang mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der " bei Leistungen nach dem Sechs- ten Kapitel " einen zusätzlichen eine angemessene Le- bensführung und Alterssicherung als notwendig erachtet hat (BT - Drucks. 18/9522 S. 328). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 60 a SGB XII beschränkt auf die Leistungen der Eingliederungshilfe die bishe rige Härtefall- regelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ergänzen (BT - Drucks. 18/9522 S. 328) soll . Ein gesetzgeberischer Wille, den Empfängern von Eingliederungshilfe bei jeder Sozialleistung den erhöhten Freibetrag des § 60 a SGB XII zuzubilli- gen, ist dagegen n icht ersichtlich. Dies zeigt auch die folgende Überlegung: Das vom Beschwerdegericht befürwortete Verständnis des § 60 a SGB XII würde dazu führen, dass Empfängern von Eingliederungshilfe seit dem Inkrafttreten des Zwölften Buch s Sozialgesetzbuch mit diese r Norm erstmals ein über § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hinausgehender Vermögensfreibetrag hinsichtlich der Be- treuervergütung zust ü nde, allerdings nur für die Dauer von insgesamt zwei Jah- ren bis zum Inkrafttreten der Reform des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch . D enn für die ab dem 1. Januar 2020 geltende Rechtslage ließe sich nicht ver- 29 30 - 14 - treten, dass über die Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 90 SGB XII auch der dann in § 139 SGB IX geregelte Freibetrag zur Anwendung kommen müs- se. Eine solche " Verschlechterung " wäre vom Gesetzgeber nicht gewollt gewe- sen, der die Empfänger von Eingliederungshilfe - wenn auch nur in Bezug auf diese Leistungen - durch die Übergangsregelung gerade in den Genuss eines etwas höheren Schonbetrags bringen wollte, bevor sie ab dem 1. Janu ar 2020 ohnehin von einem nochmals erhöhten Freibetrag profitieren. 3. De r Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die amtsgerichtlichen Entscheidungen sind wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da keine w eiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist , § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Da das Vermögen des Betroffenen den Fre ibetrag nach § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII at der Betroffene seinem Betreuer für den Zeitrau m vom 22. Juni 2016 bis zum 21. Juni 2017 eine - vom Amtsgericht zutreffend berechnete - Vergütung in Höhe die bis zum 21. Juni 2016 von der Staatskasse angewiesenen Betreuervergütu ngen - unter Berücksichtigung der vom Amtsge- richt feststellten Verjährung - in Höhe von insgesamt Gründe dafür, dass der Einsatz des Vermögens des Betroffenen für diesen eine 31 32 - 15 - besondere Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstell en würde, sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich . Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 05.02.2018 - 784 XVII R 2583/12 - LG Kassel, Entscheidung vom 06.06.2018 - 3 T 141/18 und 3 T 14 5/18 -
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