BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 29/02 vom5. November 2002in der Rechtsbeschwerdesache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 22. Zivilkammerdes Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2002 wird auf Kostendes Klägers zurückgewiesen.Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wirdauf 663,27 Euro festgesetzt.Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines gemin-derten Reisepreises für eine Pauschalreise. Das Amtsgericht hat über die Kla-ge am 19. Dezember 2001 mündlich verhandelt. Dem Kläger wurde dabei einSchriftsatznachlaß bis zum 16. Januar 2002 eingeräumt.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der KlägerBerufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch in vollem - 3 -Umfang weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässigverworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als nicht zulässig angese-hen. Dieser Bewertung hat es das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Rechtzugrunde gelegt. Deshalb hat es die Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1ZPO a.F. als nicht statthaft behandelt, weil der Wert des Beschwerdegegen-stands 766,94 n-- DM) nicht übersteige.Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die letztemündliche Verhandlung vor dem in § 26 Nr. 5 EGZPO genannten Stichtagstattgefunden habe; der über den Stichtag hinaus gewährte Schriftsatznachlaßändere daran nichts. Die zweite Alternative dieser Bestimmung erfasse nur dieFälle, in denen ein schriftliches Verfahren angeordnet worden sei, auf denSchriftsatznachlaß finde sie keine Awendung.2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.a) Für die Frage, wann die mündliche Verhandlung im Sinn von § 26Nr. 5 Satz 1 EGZPO geschlossen worden ist, hat die Einräumung eines Schrift-satzrechts nach § 283 ZPO keine Bedeutung.aa) Nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO ist allein der Ab-schluß der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Als solche kommt nur dieVerhandlung der Parteien vor dem Gericht in Betracht. Auf eine den Parteien - 4 -im Anschluß an eine solche Verhandlung gewährte Schriftsatzfrist hebt dasGesetz nur in Satz 2 dieser Bestimmung für den hier nicht gegebenen Fall ei-nes schriftlichen Verfahrens ) Sinn und Zweck des § 26 Nr. 5 EGZPO führen zu keinem anderenErgebnis.Allerdings steht der Ablauf einer gemäß § 283 ZPO gesetzten Frist nachverbreiteter Auffassung in verschiedener Hinsicht dem Schluß der mündlichenVerhandlung gleich. Insbesondere soll für die Frage, ob späteres Vorbringengemäß § 767 Abs. 2 oder § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, der Tag des Frist-ablaufs maßgeblich sein, soweit es um Vorbringen geht, auf das sich derSchriftsatzvorbehalt bezogen hat (so MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 283Rdn. 24; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 283 Rdn. 30; Zöller/Greger,ZPO, 23. Aufl., § 283 Rdn. 1). Hieraus können für den vorliegenden Zusam-menhang indes keine Schlußfolgerungen gezogen werden.Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 5 EGZPO hat eine andere Zielset-zung als die Präklusionsvorschriften in § 767 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 ZPO. Diean diese Regelung anknüpfenden Ausschlußtatbestände betreffen den Fall vonVorbringen, zu dem schon früher Gelegenheit bestanden hatte. Für die hier inRede stehende Fragestellung läßt sich daraus schon wegen des anders gear-teten Hintergrundes und der abweichenden Interessenlage nichts gewinnen.Sinn und Zweck dieser Vorschriften mag es entsprechen, Vorbringen nichtmehr zu berücksichtigen, zu dem der Gegner aufgrund eines eingeräumtenSchriftsatzrechts schon früher hatte Stellung nehmen können. § 26 Nr. 5EGZPO soll demgegenüber gewährleisten, daß das neue Berufungsrecht nur - 5 -in solchen Verfahren Anwendung findet, in denen sich Parteien und Gerichtdarauf schon im ersten Rechtszug einstellen konnten (vgl. BT-Drucks. 14/4722,S. 126; ähnlich Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 8 a.E.). DieEinräumung einer Schriftsatzfrist ist damit schon deshalb weder gleichzusetzennoch vergleichbar, weil sie nicht die Einstellung auf eine solche Rechtsände-rung betrifft. Mit ihr soll nach der Vorstellung des Gesetzes lediglich der Partei,die kurzfristig vor oder in der Verhandlung mit neuem Vorbringen befaßt wor-den ist, die Gelegenheit einer Stellungnahme und einer angemessenen Prü-fung dieses Vorbringens gegeben werden. Für eine Einstellung auf Rechtsän-derungen besteht hierbei kein Anlaß. Eine dem § 26 Nr. 5 EGZPO entspre-chende Interessenlage entsteht erst dann, wenn diese Stellungnahme eine er-neute Verhandlung erforderlich macht. Dann aber sind die Voraussetzungender Vorschrift unmittelbar gegeben; die Frage einer entsprechenden Anwen-dung stellt sich hier nicht.Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck von Über-gangsregelungen und deren übliche Handhabung durch den Gesetzgeber.Derartige Regelungen sollen im Interesse der Beteiligten regelmäßig möglichsteinfach ausgestaltet werden (vgl. Aschke, Übergangsregelungen als verfas-sungsrechtliches Problem, 1987, S. 47 f.). Dem entspricht auch § 26 Nr. 5EGZPO, indem mit dem Tag, an dem die letzte mündliche Verhandlung statt-gefunden hat, zur Bestimmung des anwendbaren Rechts an ein formales undleicht feststellbares Kriterium angeknüpft wird. Dieser Tag ist im Hinblick auf§ 313 Abs. 3 Nr. 3 ZPO aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich (vgl. dazuThomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 5). Die Berücksichtigung vonSchriftsatzfristen würde demgegenüber die Gefahr unübersichtlicher Verhält- - 6 -nisse zur Folge haben. Ob einer Partei ein Schriftsatzrecht gemäß § 283Abs. 1 ZPO eingeräumt worden ist, ist oft nur anhand der Akten zu ermitteln. InEinzelfällen kann darüber hinaus zweifelhaft sein, ob tatsächlich ein Erklä-rungsrecht gemäß § 283 ZPO gewährt oder lediglich Gelegenheit zu ergän-zenden Rechtsausführungen eingeräumt worden ist. Dann wäre nicht mehr mithinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob ein beabsichtigtes Rechtsmittelüberhaupt statthaft wäre. Dies erscheint weder zumutbar noch sachgerecht.b) Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit der Berufung mit-hin nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften, weil diemündliche Verhandlung am 19. Dezember 2001 geschlossen worden ist. DieBerufung ist damit nicht statthaft. Die nach dem maßgeblichen Recht maßgeb-liche Berufungssumme von 766,94 1.500,-- DM) ist nicht überschritten. DieRechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwei-sen.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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