BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 29/02 vom 6. März 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesg e - richts Stuttgart vom 7. Januar 2002 wird auf seine Kosten als u n - zulässig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 GKG). Wert: 3.000 Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach § 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiens a - chen das Oberlandesgericht entscheidet. Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1 ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann, - 3 - wenn ber die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur frheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht en t - schieden hat. Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlande s - gerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maûgabe des § 574 ZPO eröffnet, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt
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