BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/04 vom 12. Januar 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine teilweise auf Sch344tzungen des Schuldners beruhende Einkommensteu-ererkl344rung ist nur dann "unrichtig" im Sinne von 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht. b) Ein bestandskr344ftiger, teilweise auf Sch344tzungen des Finanzamts beruhen-der Steuerbescheid beweist f374r sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererkl344rung des Steuerpflichtigen. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04 - LG Oldenburg AG Nordenham - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 22. Sep-tember 2003 aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Restschuldbe-freiung wird zur374ckgewiesen. Der Beteiligte zu 1. tr344gt die Kosten aller Rechtsmittelverfahren nach einem Wert von 4.000 Euro. Gr374nde: I. Am 9. April 2001 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet worden. Im Schlusstermin am 25. M344rz 2002 hat der Betei-ligte zu 1. die Versagung der Restschuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO beantragt. Der Antrag, der nicht begr374ndet worden war, ist zun344chst als unzul344ssig verworfen worden; dieser Beschluss ist jedoch auf die sofortige Be- 1 - 3 - schwerde des Beteiligten zu 1. aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 22. September 2003 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung sodann versagt, weil der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Er366ffnung des Insol-venzverfahrens in insgesamt f374nf F344llen unrichtige Steuererkl344rungen abgege-ben habe, um Steuern zu verk374rzen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist zur374ckgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-schwerde verfolgt der Schuldner weiterhin seinen Antrag auf Zur374ckweisung des Versagungsantrags des Beteiligten zu 1.. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Rest-schuldbefreiung. 2 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt: Dass die Angaben des Kl344ger in den fraglichen Erkl344rungen zu dem von ihm erzielten Umsatz oder Gewinn unrichtig gewesen seien, habe sich nicht feststellen lassen, weil der Beteiligte zu 1. in-soweit kein konkretes Zahlenmaterial vorgelegt habe. Der Schuldner habe je-doch im Jahr 1998 eine unrichtige Einkommensteuererkl344rung f374r das Jahr 1996 abgegeben, indem er versichert habe, seine Angaben nach bestem Wis-sen und Gewissen gemacht zu haben. Dadurch habe er den Eindruck erweckt, der von ihm angegebene Gewinn aus selbstst344ndiger T344tigkeit (Betrieb einer Gastst344tte) sei auf der Grundlage einer ordnungsgem344337en Buchf374hrung ermit-telt worden. Dies sei unrichtig gewesen. Wegen der desolaten Kassenf374hrung - Fehlen von Kassenstreifen bzw. Tagesendsummenbons - habe die angege- 3 - 4 - bene Zahl letztlich auf einer Sch344tzung beruht. Der Schuldner habe so eine Be-triebspr374fung mit dem Risiko einer h366heren Sch344tzung vermeiden wollen. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 4 a) Gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versa-gen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollst344ndige Anga-ben 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse gemacht hat, um Leistungen an 366ffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfasst damit auch unrichtige oder unvollst344ndige Steuererkl344rungen gegen374ber dem Finanzamt; denn die Steuererkl344rungen sind (zun344chst) Grundlage der Steuerfestsetzung. 5 b) Unrichtige oder unvollst344ndige Angaben des Schuldners 374ber den im Jahr 1996 und in den folgenden Jahren erzielten Umsatz und Gewinn hat das Landgericht - anders als zuvor das Insolvenzgericht - nicht feststellen k366nnen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. folgt die Unrichtigkeit oder Unvoll-st344ndigkeit der Angaben des Schuldners f374r das Jahr 1996 auch nicht aus dem Steuerbescheid, durch den nach Abschluss der Betriebspr374fung die Einkom-mensteuer, die der Schuldner f374r das Jahr 1996 zu zahlen hatte, neu berechnet und festgesetzt worden ist. 6 aa) Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes besagt, dass au337er den Beh366rden sowie den Verfahrensbeteiligten alle anderen Beh366rden sowie grunds344tzlich alle Gerichte die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde, als ma337gebend akzeptieren m374ssen. Sie haben die durch den Verwal-tungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachpr374fung der Rechtm344337igkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen. 7 - 5 - Auf blo337e Vorfragen erstreckt sich die Tatbestandswirkung jedoch nicht (BGHZ 158, 19, 22). Die Tatbestandswirkung eines Steuerbescheides erfasst dement-sprechend nicht die Tatsachen, welche die Grundlage der Besteuerung bilden. Eine Bindung der ordentlichen Gerichte besteht insoweit nicht. bb) Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Finanzamt diese Tatsachen nur im Wege der Sch344tzung (247 162 AO) ermitteln konnte. Schon im Steuerfestsetzungsverfahren ist eine Sch344tzung unzul344ssig, wenn die anzu-wendende steuerrechtliche Norm tatbestandlich eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerverk374rzung voraussetzt; denn insoweit gilt der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" (BFH/NV 2002, 749 zu 247 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Im Rahmen des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO trifft den antragstellenden Gl344ubiger die Feststellungslast. Das Gesetz geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur dann nach 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt werden, wenn zur vollen 334berzeugung des Gerichts feststeht, dass der Schuldner unrichtige oder unvollst344ndige Angaben gemacht hat (BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859). Die Sch344tzung von Besteuerungsgrundlagen ist nach 247 162 Abs. 2 AO zul344ssig, wenn der Steuerpflichtige 374ber seine Angaben keine ausreichen-den Aufkl344rungen zu geben vermag, er seine Mitwirkungspflicht nach 247 90 Abs. 2 AO verletzt, er B374cher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f374hren hat, nicht vorlegen kann oder die B374cher wegen sachlicher M344ngel der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden k366nnen. Sie setzt also keine von vornherein "unrichtigen" Angaben voraus. Hat das Finanzamt Besteuerungs-grundlagen gem344337 247 162 AO abweichend von den Angaben des Steuerpflichti-gen gesch344tzt, folgt daraus allein also nicht, dass dessen Angaben im Sinne von 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unrichtig waren. 8 - 6 - c) Die Unterzeichnung der Steuererkl344rung und die damit verbundene Versicherung nach 247 150 Abs. 2 AO stellt keine unrichtige Angabe im Sinne von 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. 9 aa) Der Schuldner hat gegen374ber dem Finanzamt nicht erkl344rt, "dass der f374r das Jahr 1996 angegebene Gewinn auf einer ordnungsgem344337en Buchf374h-rung hinsichtlich der tats344chlich get344tigten Ums344tze ... beruht". Die schriftliche Versicherung nach 247 150 Abs. 2 AO geht dahin, dass die Angaben in der Steu-ererkl344rung wahrheitsgem344337 nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Schon aus dem Wortlaut der Norm, die in den amtlichen Vor-drucken zur Einkommensteuer lediglich wiederholt worden ist, wird deutlich, dass sich die Versicherung nur auf die in der Steuererkl344rung enthaltenen An-gaben bezieht. In der Steuererkl344rung anzugeben ist der Gewinn, nicht jedoch, ob der Gewinn auf der Grundlage einer ordnungsgem344337en und vollst344ndigen Belegsammlung 374ber die Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt worden ist. 10 bb) Die Entstehungsgeschichte des 247 290 Abs. 1 InsO sowie Sinn und Zweck dieser Norm verbieten eine zu weitgehende Interpretation von schriftli-chen Erkl344rungen des Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge "Ver-sagung der Restschuldbefreiung" ausdr374cklich deshalb von unrichtigen schriftli-chen Angaben abh344ngig gemacht, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen (Begr374ndung zu 247 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Andere als die in 247 290 Abs. 1 InsO aufgef374hrten Versagungsgr374nde rechtfertigen eine Versa-gung der Restschuldbefreiung nicht. 247 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhal-tensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschlie337end. Andere Verhal-tensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzu-sehen sind (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 11 - 7 - 1383). Schuldner und Insolvenzgl344ubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann (Begr374ndung zu 247 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Der Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schlie337t es aus, schriftlichen Erkl344rungen des Schuldners 374ber ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Be-deutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu ber374cksichtigen. d) Aus den genannten Gr374nden war die fragliche Steuererkl344rung des Schuldners schlie337lich auch nicht im Sinne von 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unvoll-st344ndig. Der Schuldner war steuerrechtlich nicht verpflichtet, in seiner Einkom-mensteuererkl344rung auf die fehlenden Kassenstreifen bzw. Tagesendsummen-bons hinzuweisen; ein entsprechender Hinweis h344tte 374berdies seine wirtschaft-lichen Verh344ltnisse - auf die 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellt - nur mittelbar be-troffen. 12 3. Unrichtige oder unvollst344ndige Angaben des Schuldners 374ber den von ihm erzielten Umsatz und Gewinn hat das Landgericht in keinem der vom Insol-venzgericht angenommenen f374nf F344lle feststellen k366nnen. Da die Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentschei-dung zu treffen (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf 13 - 8 - Versagung der Restschuldbefreiung ist abzuweisen, weil sich die tats344chlichen Voraussetzungen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes nicht haben feststellen lassen (vgl. BGHZ 156, 139, 147). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Nordenham, Entscheidung vom 22.09.2003 - 6 IK 2/01 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 6 T 1244/03 -
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