BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des Landgerichts Cottbus, 7. Zivilkammer, vom 16. De-zember 2004 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 28.507,43 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier 247 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre-chung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe-schwerdef374hrers ber374hrt w344re. 1 - 3 - Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechter-stellung ist durch die Beschl374sse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 (BGHZ 159, 122, 126 f), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festsetzung der Verg374tung eines (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters umfassend dargestellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grunds344tze nicht versto337en. 2 Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in F344llen der Betriebsfortf374hrung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenhei-ten und der Vorbereitung einer 374bertragenden Sanierung oder anderweitiger Verwertungsma337nahmen zur Regelverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters Zuschl344ge zu gew344hren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, 374berwiegend nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bun-desgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortf374hrung: BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeit-nehmerangelegenheiten: BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorbe-reitung einer 374bertragenden Sanierung: BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Ver-wertungsma337nahmen: BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Ab-schl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr einer Verschie- 3 - 4 - bung der Ma337st344be mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Entscheidung die Ma337st344be der - auch sp344ter ergangenenen - Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwe-rende Umst344nde, welche die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grunds344tzlich f374r bei-de Verwalter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag aus-l366sen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; Vill, Festschrift f374r Gero Fischer S. 547, 559 f). Sie will dies aus dem Hinweis der Beschwerdeentscheidung schlie337en, dass nach dem Kommentar von Haar-meyer/Wutzke/F366rster (InsVV 3. Aufl. 247 3 Tabelle Rn. 72) dem vorl344ufigen In-solvenzverwalter bei der Vorbereitung einer 374bertragenden Sanierung Zuschl344-ge von 25 bis 50 v.H. und bei dem Abschluss eines Sozialplanes Zuschl344ge von 10 bis 25 v.H. gew344hrt werden. 4 Dieser Schluss ist nicht tragf344hig. Er w374rde voraussetzen, dass das Be-schwerdegericht bewusst die f374r einen Insolvenzverwalter angemessene Zu-schlagsh366he unterschritten h344tte. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalter344mter st374tzt, kommt aber in den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck. Dies gilt ebenso f374r den von der Rechtsbeschwerde als zu niedrig beanstandeten Zuschlag f374r die Vorberei-tung einer 374bertragenden Sanierung. Dagegen hat das Beschwerdegericht zu-treffend die T344tigkeitsgrenze des weiteren Beteiligten ber374cksichtigt, der nur an 5 - 5 - den Vorverhandlungen 374ber einen Sozialplan mitgewirkt hat, nicht auch an dem Abschluss. Hinsichtlich der weiteren Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter im Zuge der Fortf374hrung des Betrie-bes ist eine zulassungserhebliche Ma337stabsabweichung der Beschwerdeent-scheidung angesichts der Gesamth366he des gew344hrten Zuschlages gleichfalls nicht erkennbar. 6 Auf der Verletzung des rechtlichen Geh366rs, welche die Rechtsbeschwer-de r374gt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht, auch soweit die R374ge die H366he des Zuschlags f374r die Vorbereitung einer 374bertragenden Sanierung be-trifft. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu auf die besonderen Schwierigkeiten der Verm366gensermittlung und Verm366genszuordnung. Diese T344tigkeit oblag dem Rechtsbeschwerdef374hrer m366glicherweise vollen Umfangs schon im Rahmen seiner Aufgaben als gerichtlicher Sachverst344ndiger im Er366ffnungsverfahren. Im 334brigen bezeichnet die Rechtsbeschwerde hier in Ausf374hrung der R374ge keinen neuen erheblichen Vortrag. Im Wesentlichen h344tte der Rechtsbeschwerdef374hrer danach bei Gelegenheit zur nochmaligen 304u337erung nur auf sein Vorbringen S. 17 f der Beschwerdebegr374ndung vom 15. April 2004 hingewiesen, welche die Folgen des nur teilweise vollzogenen Unternehmensverkaufs bereits geltend macht. Diesen Vortrag hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei ber374ck-sichtigt. 7 - 6 - Die weitere Frage, wie die Verg374tung des Rechtsbeschwerdef374hrers, die auf deutlich 374berh366hter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im 334bri-gen richtig zu bemessen gewesen w344re, bedarf angesichts des schon unzul344s-sigen Rechtsmittels keiner Er366rterung. 8 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 20.01.2004 - 63 IN 586/02 - LG Cottbus, Entscheidung vom 16.12.2004 - 7 T 194/04 -
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