BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/06 IX ZB 65/06 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschl374sse der 1. Zivilkam-mer des Landgerichts Aurich vom 13. Februar 2006 und vom 18. April 2006 werden auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 1.943,26 200 festgesetzt. Gr374nde: Die unbedingt eingelegten Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st344ndige Recht-sprechung). 1 - 3 - Dem Beklagten ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt bei-zuordnen. Die Voraussetzungen des 247 78b ZPO liegen nicht vor. Die von ihm eingelegten Rechtsbeschwerden sind aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2006 ist unzul344ssig, weil das Beschwer-degericht sie nicht zugelassen hat (vgl. 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2006 ist unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. 247 574 Abs. 2 ZPO). Das Be-rufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzul344ssig verworfen, weil sich der Beklagte im Berufungsverfahren entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt vertreten lie337. 2 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 09.12.2005 - 7d C 1146/05 III - LG Aurich, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 S 331/05 -
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