BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 29/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 20. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. September 2006 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 157.765,87 200. Gr374nde: I. Mit Telefaxschreiben ihrer Prozessbevollm344chtigten vom 17. Juli 2006 (einem Montag) legten die Beklagten Berufung gegen das ihnen am Freitag, dem 16. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts ein, mit dem der Schadensersatzklage der Kl344ger stattgegeben worden war. Als Empf344nger wies der Berufungsschriftsatz das Oberlandesgericht aus, enthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern die des Landgerichts, an die die Berufungsschrift am selben Tag gefaxt 1 - 3 - wurde und dort um 15:15 Uhr einging. Das Original der Berufungsschrift ging am 19. Juli 2006 beim Oberlandesgericht ein, das Fax vom 17. Juli 2006 wurde dem Oberlandesgericht auf Anforderung am 31. August 2006 374bermittelt. 2 Nach Hinweis der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht vom 17. August 2006, dass die Berufung beim Oberlandesgericht nach Fristablauf eingegangen sei, haben die Beklagten am 22. August 2006 gegen die Vers344umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Zur Begr374ndung haben sie vorgetragen, die Beru-fungsschrift sei versehentlich per Fax an das Landgericht versandt wor-den, da die - ansonsten zuverl344ssige - Mitarbeiterin ihrer Prozessbevoll-m344chtigten die Telefaxnummer versehentlich aus einer bei den erstin-stanzlichen Akten befindlichen Verf374gung des Landgerichts 374bernommen habe. Diese Verfahrensweise habe den im B374ro ihrer Prozessbevoll-m344chtigten bestehenden Anweisungen widersprochen, nach welchen die Telefaxnummern grunds344tzlich aus der jeweils aktuellen Fassung der Kanzleisoftware 204RA-MICRO223 zu entnehmen gewesen seien. Au337erdem habe die Anweisung bestanden, die Nummer des Sendeberichts mit dem letzten gerichtlichen Schreiben zu vergleichen. Ein solches habe es hier vom Oberlandesgericht allerdings noch nicht gegeben, da die zweite In-stanz mit der Berufungseinlegung erst habe er366ffnet werden sollen. Es h344tten lediglich gerichtliche Schreiben des Landgerichts vorgelegen, was letztlich zu dem Versehen gef374hrt habe. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Berufungsfrist sei durch ein Organisa- 3 - 4 - tionsverschulden der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten vers344umt worden, das diese sich zurechnen lassen m374ssten. Die blo337e Kontrolle, ob die aus dem Sendebericht ersichtliche Nummer mit der des letzten gerichtlichen Schreibens 374bereinstimme, gen374ge als Ausgangskontrolle f374r durch Fax 374bermittelte Schrifts344tze nicht. Eine wirksame Ausgangs-kontrolle setze vielmehr den Abgleich anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverl344ssigen Verzeichnisses voraus, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu k366nnen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechts-beschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Be-schluss gewahrt sein m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87 m.w.Nachw.), sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erfor-derlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs vor noch beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem Versto337 gegen den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung recht-lichen Geh366rs (Art. 103 GG i.V. mit 247 139 ZPO) noch verletzt sie den An-spruch der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). 4 - 5 - 5 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-fene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zum Verschulden eines Prozessbevollm344chtigten bei der Ausgangs-kontrolle von Telefaxschreiben ab. Danach ist ein Anwalt grunds344tzlich verpflichtet, f374r eine B374roorganisation zu sorgen, die eine 334berpr374fung der durch Telefax 374bermittelten fristgebundenen Schrifts344tze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empf344ngernummer hin gew344hrleistet. Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Re-gel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer - 374berpr374ft werden muss (vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom 1. M344rz 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, Tz. 7 sowie Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 f., Tz. 5). Von diesem Grundsatz ist auch das Beru-fungsgericht ausgegangen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Be-rufungsgericht habe verkannt, dass nach der Entscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 10. Mai 2006 (aaO) nicht in jedem Fall der Abgleich anhand eines Verzeichnisses erfolgen m374sse, sondern nur dann, wenn sich die Faxnummer des Gerichts nicht aus der Handakte ergebe, f374hrt das schon deshalb nicht weiter, weil sich die Faxnummer des Oberlan-desgerichts im Streitfall gerade nicht aus der Handakte ergab. Eine Re-gelung, die sich auf den Abgleich mit den Handakten beschr344nkte, war - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat - daher nicht ausrei-chend. Notwendig war vielmehr eine Regelung, die anhand des Sendebe-richts die nochmalige selbstst344ndige Pr374fung der zutreffenden Empf344n- 6 - 6 - gernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2005 aaO m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Beklagten vor dem Tatrichter dazu auf, dass eine solche Regelung bei ihren Pro-zessbevollm344chtigten bestanden hat. Der vor dem Tatrichter gehaltene Vortrag zum Abgleich der im Fax eingesetzten Nummer mit Verf374gungen des Gerichts aus der Handakte ist in F344llen, in denen zuvor mit dem Ge-richt - wie hier - noch nicht korrespondiert worden ist, ersichtlich nicht ausreichend. Das sieht auch die Rechtsbeschwerde zutreffend, beruft sich aber darauf, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforder-lich, weil sich das Berufungsgericht unter Versto337 gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs (Art. 103 GG) und gegen bestehende Hinweispflich-ten auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht ver366ffentlichte und den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten daher noch nicht be-kannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2006 (XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412) gest374tzt habe, ohne den Beklagten Gelegen-heit zur erg344nzenden Stellungnahme zu geben. Ein gerichtlicher Hinweis habe auch erteilt werden m374ssen, weil erkennbar gewesen sei, dass der Vortrag der Beklagten in der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags zum Abgleich der Nummer in dem Sendebericht unklar und erg344nzungs-bed374rftig gewesen sei. F374r den Fall eines solchen Hinweises h344tten die Beklagten ihren Vortrag dahin erg344nzt, die allgemeine Anweisung sei auch dahin gegangen, auf das Verzeichnis der Rechtsanwaltssoftware 204RA-MICRO223 nicht nur zur Ermittlung der Telefaxnummer, sondern auch zum Abgleich mit der Telefaxnummer im Sendebericht zur374ckzugreifen. 7 - 7 - Hiermit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Auf ihren erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erg344nzten Vortrag kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht weder Hinweispflichten noch den An-spruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs und wirkungs-vollen Rechtsschutzes verletzt hat. 8 Die Rechtsbeschwerde verkennt bereits, dass es sich bei dem Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2006 nicht um eine neue Rechtsprechung handelt, die den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten noch nicht bekannt sein musste. Es entspricht vielmehr langj344hriger und st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Anwalt grunds344tzlich verpflichtet ist, f374r eine B374roorganisation zu sorgen, die eine 334berpr374fung der durch Telefax 374bermittelten fristgebundenen Schrifts344tze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empf344ngernum-mer hin gew344hrleistet. Dabei muss zur erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend 374berpr374ft werden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778, vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043, vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043, 1044, vom 12. M344rz 2002 - IX ZR 220/01, VersR 2002, 1577, vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171 und vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03, FamRZ 2004, 1275 f.). Dass es insoweit einer Abschlusskontrolle bedarf, bei der nicht nur die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung, sondern auch die Richtigkeit der Empf344ngernummer grunds344tzlich anhand eines Verzeich-nisses abschlie337end und selbstst344ndig zu pr374fen ist, ist ebenfalls nicht erst seit dem Beschluss vom 10. Mai 2006 Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (vgl. etwa zuvor bereits BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862 m.w.Nachw.). Eines Hinweises des 9 - 8 - Berufungsgerichts auf diese Rechtsprechung, die den Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten h344tte bekannt sein m374ssen, bedurfte es daher schon aus diesem Grund nicht. 10 Eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts ergab sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass der Vortrag der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch zu den in der Kanzlei ihrer Prozessbevollm344chtigten getroffenen Anordnungen zur Kontrolle der Faxnummer anhand des Sendeberichts etwa unklar oder erkennbar er-g344nzungsbed374rftig gewesen w344re. Die Beklagten hatten dort ausdr374ck-lich zu den bei ihren Prozessbevollm344chtigten getroffenen Anweisungen f374r die Kontrolle der Faxnummern anhand des Sendeberichts vorgetra-gen. Dass die dort geschilderten Anweisungen gerade f374r F344lle der vor-liegenden Art erkennbar nicht tauglich und nach der Rechtsprechung des - 9 - Bundesgerichtshofs daher nicht ausreichend waren, ist kein Grund f374r eine Hinweispflicht des Gerichts. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 12.06.2006 - 2 O 598/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.09.2006 - 8 U 160/06 -
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