BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 29/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 10. November 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. Juni 2009 und der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 19. Mai 2009, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gest374tzte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 3) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 5.750 200. Gr374nde: I. Die klagende Partei macht unter anderem Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagte zu 3) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe-ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH und Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihrer Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung schlecht erf374llt habe. 1 - 3 - Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-h344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht M374nchen I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverh344ltnisses nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu kl344rende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. 2 Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unter-liege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zul344s-sig, im vorliegenden Streitverh344ltnis sei der Anwendungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch we-gen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinforma-tionen geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, f374r deren Rechtsverh344ltnis das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei-dungserheblicher Relevanz sei. 3 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach 247 1 KapMuG ge-stellt werden kann, von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelf344hig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-lerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 - 5 - 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unter-liegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19 m.w.N.). 7 Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.05.2009 - 27 O 19796/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.06.2009 - 5 W 1609/09 -
Full & Egal Universal Law Academy