BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/09 vom 18. Februar 2009 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 wird als un-zul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 334berdies verf374gt die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lampertheim nicht 374ber eigene Rechtsf344higkeit, ist daher gem344337 247 4 InsO, 247 50 Abs. 1 ZPO nicht verfahrensf344hig und kann folglich keine wirksamen Antr344ge als Verfah-rensbeteiligter vor den ordentlichen Gerichten stellen. Rechts- und damit ver-fahrensf344hig ist alleine das Land Hessen als Tr344ger dieses Amtsgerichts. F374r das Land Hessen ist die Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht eingelegt worden. Das Land Hessen wird als Beteiligter an Verfahren vor den ordentlichen Gerich-ten gem344337 Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen, 247247 1, 2 der Anordnung 374ber die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz S. 2710) und 247 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Anordnung 374ber die Vertre- 2 - 3 - tung des Landes Hessen im Gesch344ftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (StAnz. S. 2097) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlan-desgericht Frankfurt am Main vertreten, nicht durch den Rechtspfleger eines Amtsgerichts. Entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerde f374hrenden Rechtspfle-gers verleiht ihm 247 1960 BGB auch keine eigenen Verfahrensrechte, die er un-abh344ngig von der Rechtsstellung seines Dienstherren gerichtlich verfolgen d374rf-te, um etwa einen Antrag analog 247 317 Abs. 1 InsO zu stellen. Das Nachlassge-richt hat gem344337 247 1960 Abs. 2 BGB lediglich die Aufgabe der Nachlasssiche-rung im engeren Sinne. Sobald dar374ber hinaus die Rechtsverteidigung zuguns-ten eines Nachlasses erforderlich wird, muss das Nachlassgericht - soweit die weiteren Voraussetzungen gem344337 247 1960 Abs. 1 BGB vorliegen - gem344337 247 1961 BGB zwingend einen Nachlasspfleger bestellen. 247 1846 in Verbindung 3 - 4 - mit 247 1915 Abs. 1 BGB besagt nichts anderes. Auch insoweit hat vorrangig eine Pflegerbestellung zu erfolgen (Bamberger/Roth/Bettin, BGB 247 1846 Rn. 4). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 21.10.2008 - 9 IN 828/08 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.12.2008 - 19 T 293/08 -
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