BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/10 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners hat die Gl344u-bigerversammlung einem Insolvenzplan zugestimmt. Der Plan ist vom Insol-venzgericht best344tigt worden. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubiger), der nicht zum Er366rterungs- und Abstimmungstermin geladen worden war, hat hier-gegen sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Beschwerdegericht als unzul344ssig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Gl344ubiger weiterhin die Aufhebung des Best344tigungsbeschlusses erreichen, hilfsweise die Zur374ck-verweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 253, 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 2 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits wegen fehlender tats344ch-licher Angaben aufzuheben (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, z.V.b., Rn. 6 mwN). Seine Gr374nde lassen den eingangs dargestellten Sachverhalt (gerade noch) erkennen. 3 2. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Der Gl344ubiger sei gem344337 247247 253, 235 Abs. 3, 247 38 InsO grunds344tzlich beschwerdebefugt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzinteresse. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung des Gl344ubigers nach Grund und H366he bestritten. Deshalb sei dessen Stimmrecht auf 0,00 festgesetzt worden. Der Gl344ubiger h344tte folglich auch dann keinen Ein-fluss auf die Abstimmung nehmen k366nnen, wenn er an der Gl344ubigerversamm-lung teilgenommen h344tte. Wer in seinen Rechten nicht betroffen, nicht abstim-mungsberechtigt und nicht beschwert sei, sei auch nicht beschwerdebefugt. Der anh344ngige Rechtsstreit 374ber die Berechtigung der angemeldeten Forderung 344ndere insoweit nichts. Dass der Gl344ubiger entgegen 247 235 Abs. 3 InsO nicht zum Er366rterungs- und Abstimmungstermin geladen worden sei, sei unsch344dlich und gebe keine Veranlassung zur Aufhebung des Best344tigungsbeschlusses. 4 - 4 - 3. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Eine Verletzung der Vorschriften 374ber die Best344tigung eines Insolvenzplanes kann zwar nur von solchen Beteiligten ger374gt werden, die durch die Entschei-dung des Insolvenzgerichts beschwert sind (z.B. HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. 247 253 InsO Rn. 7). Wie der Senat jedoch bereits im Jahre 2005 entschieden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347) und im Jahre 2010 nochmals best344tigt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, NZI 2010, 734 Rn. 26), reicht es aus, dass sich der beschwerdef374hrende Gl344ubiger auf die Beeintr344chtigung seiner Rechte durch den Insolvenzplan be-ruft (materielle Beschwer). Diese von Amts wegen zu pr374fende Voraussetzung ist hier jedenfalls erf374llt. Der Gl344ubiger hat eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwi-schen ihm und dem Insolvenzverwalter ist. Diese Forderung w374rde er durch den best344tigten Insolvenzplan weitgehend verlieren. Hinzu kommt, dass der Gl344ubiger auch formell beschwert ist. Ein Best344tigungsbeschluss beschwert jeden Gl344ubiger, der dem Plan gem344337 247 251 InsO widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005, aaO). Der Gl344ubiger hat dem Plan nicht widerspro-chen, seiner Darstellung nach jedoch nur deshalb nicht, weil er entgegen 247 235 Abs. 3 InsO nicht zum Er366rterungs- und Abstimmungstermin geladen worden war und den Termin deshalb nicht wahrnehmen konnte. Ein Versto337 gegen 247 235 Abs. 3 InsO stellt in der Regel einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Versagung der Best344tigung von Amts wegen nach sich zieht (247 250 Nr. 1 InsO; vgl. Uhlenbruck/L374er, InsO 13. Aufl. 247 250 Rn. 21, 247 235 Rn. 18; M374nchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl. 247 250 Rn. 12e; Graf-Schlicker/ Kebekus, InsO 2. Aufl. 247247 235, 236 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Thies, 3. Aufl. 247 250 Rn. 8, 247 235 Rn. 10). Ein Ausnahmetatbestand ist bisher nicht festgestellt. 5 - 5 - III. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da weitere Feststellungen erforderlich sind, die Sache also nicht entscheidungsreif ist, ist die Sache an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen, das nunmehr die Begr374ndetheit der sofor-tigen Beschwerde zu pr374fen haben wird (247 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). 6 Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Das Stimmrecht des Gl344ubigers ist bisher nicht, wie das Beschwerdegericht ausgef374hrt hat, 204festge-setzt223 worden. Die angefochtene Entscheidung verweist insoweit auf eine Anla-ge zum Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2009, den dieser zur Vorbereitung des Er366rterungs- und Abstimmungstermins zu den Akten gereicht hat. Die Feststellung des Stimmrechts eines Gl344ubigers, dessen Forderung bestritten wird, hat jedoch gem344337 247 237 Abs. 1 InsO nach 247 77 Abs. 2 InsO zu erfolgen. Der Gl344ubiger ist stimmberechtigt, soweit sich in der Gl344ubigerver-sammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gl344ubiger 374ber das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so ent-scheidet das Insolvenzgericht abschlie337end. In einem anschlie337enden Verfah-ren 374ber die Best344tigung des Insolvenzplans werden die Feststellungen zum Stimmrecht nicht mehr 374berpr374ft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, NZI 2009, 106 Rn. 8 ff unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443, S. 135). Dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, das Stimmrecht des Gl344ubigers, 374ber das bislang keine Einigung erzielt oder eine Entscheidung ge-troffen worden ist, eigenst344ndig zu bewerten. 7 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape - 6 - Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 15.07.2009 - 904 IN 895/06-3- - LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2009 - 6 T 62/09 -
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