BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 291/05 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 122.023,98 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der beklagte Rechtsanwalt, der sich in erster Instanz selbst vertreten hatte, wurde durch Urteil des Landgerichts G366ttingen vom 4. August 2005 zur Zahlung von 122.023,98 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde ihm am 5. August 2005 zugestellt. Am 29. September 2005 ging eine Berufungsschrift der Rechtsanw344lte Dr. A. und Partner beim Oberlandesgericht Celle ein. Der Beklagte hat mit folgender Begr374ndung Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Berufungsfrist beantragt: Er habe die Rechtsanw344lte Dr. A. und Partner mit Schreiben vom 25. August 2005 beauftragt, Berufung gegen 1 - 3 - das Urteil einzulegen. Sein Mitarbeiter habe dieses Schreiben am Abend des 25. August 2005 in den Briefkasten der Hauptpost in G366ttingen eingeworfen. Dass das Auftragschreiben nicht bei den Rechtsanw344lten Dr. A. und Partner eingegangen sei, habe er erst bei einer telefonischen Nachfrage am 15. September 2005 erfahren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen und die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil der Beklagte nicht darge-legt habe, dass ihn an der Fristvers344umung kein Verschulden treffe. Er sei n344m-lich verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist R374cksprache bei den Rechtsanw344lten Dr. A. und Partner zu nehmen. Eine allgemeine Absprache zwischen ihm und diesen Anw344lten hinsichtlich der 334bernahme von Rechtsmittelmandaten habe nicht bestanden. Dass die Rechts-anw344lte in einer Parallelsache f374r ihn Berufung eingelegt h344tten, reiche insoweit nicht aus. 2 Mit seiner Rechtsbeschwerde r374gt der Beklagte die Verletzung seines rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Weil die Rechtsanw344lte Dr. A. und Partner bereits in einer Parallelsache f374r ihn Berufung eingelegt h344tten, sei eine Kontrolle, ob der Auftrag 374bernommen werde, nicht erforderlich gewe-sen. Er habe sich vielmehr darauf verlassen d374rfen, dass ihm eine - nicht zu erwartende - Ablehnung des Auftrags unverz374glich mitgeteilt worden w344re. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache 4 - 4 - hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrund-rechte des Kl344gers sind nicht verletzt. 1. Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragen will, hat das Auftragsschreiben rechtzeitig ab-zusenden und daf374r Sorge zu tragen, dass der Rechtsmittelanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist best344tigt. Der Eingang des Best344ti-gungsschreibens ist zu 374berwachen. Bleibt die Mandatsbest344tigung des Rechtsmittelanwalts aus, muss der Anwalt rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmit-telfrist R374ckfrage halten. Daf374r hat er das mit der F374hrung des Fristenkalenders betraute Personal entweder allgemein oder im jeweiligen Einzelfall anzuweisen, den Ablauf der Rechtsmittelfrist als selbstst344ndige Frist festzuhalten und damit daf374r zu sorgen, dass die Sache ihm noch einmal vorgelegt wird, wenn sich nicht zuverl344ssig feststellen l344sst, dass der Rechtsmittelanwalt sich zur rechtzei-tigen Einlegung des Rechtsmittels bereit gefunden hat. Nur wenn zwischen den Rechtsanw344lten im Einzelfall oder allgemein abgesprochen worden ist, dass der zweitinstanzliche Anwalt einen Rechtsmittelauftrag annehmen, pr374fen und aus-f374hren wird, kann sich der erstinstanzliche Anwalt bei ordnungsm344337iger B374ro-organisation grunds344tzlich darauf verlassen, dass der Auftrag den Rechtsmit-telanwalt rechtzeitig erreicht. In einem solchen Fall besteht eine Pflicht des erst-instanzlichen Anwalts zu Nachforschungen allenfalls dann, wenn sich ihm nach den konkreten Umst344nden die Bef374rchtung aufdr344ngen muss, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist (BGHZ 105, 116, 119 f; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576). 5 - 5 - 2. Im vorliegenden Fall war zwischen dem beklagten Anwalt und den Rechtsanw344lten Dr. A. und Kollegen weder allgemein noch im kon-kreten Einzelfall besprochen worden, dass Rechtsmittelauftr344ge angenommen werden w374rden. Der Auftrag in einem Parallelverfahren vermag die notwendige Absprache nicht zu ersetzen. 6 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 1 O 61/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 U 184/05 -
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