BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 29/11 vom 30 . Ju n i 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30 . Ju n i 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgeri chts Oldenburg vom 20. Dezember 2010 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 Gründe: Die gemäß §§ 7 , 6 Abs. 1 , § 58 Abs. 2 Satz 3, InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die S i cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg erichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO führende Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Beschwerdeg e- richt war nach den besonderen Umständen des Falles nicht verpflichtet, der 1 2 - 3 - Treuhänderin eine Frist zur Begründung der von ihr eingelegten sofortigen B e- schwerde zu setzen. Nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann der Vo r sitzende oder das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführ er eine Frist für das Vorbri n gen von Angriffs - und Verteidigungsmitteln setzen. Eine Pflicht, eine Begründung s- frist zu be st imm en, folg t daraus nicht (Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO , 3. Aufl., § 57 1 Rn. 6). Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt nicht au f, dass en t gegen dem Wortlaut des Gesetzes die Meinung vertreten wird, dem Beschwerdeführer sei regelmäßig eine Frist zur B e gründung zu setzen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht angekündigt, eine Beschwe r- debegründung nachreichen zu wollen, so dass es ausreichend war, bis zum E r lass der Beschwerdeentscheidung eine Woche zu zu warten. Bei der Bemessung der Frist durfte das Beschwerdegericht berücksicht i- gen, dass die Treuhänderin , was die Rechtsbeschwerde übersieht, zuvor dre i- mal aufgefordert worden war, Bericht zu erstatten (vgl. Bl att 136 R, 137, 144 R der Gerichtsakte). Die dritte Aufforderung vom 4. Oktober 2010 hat sie au s- wei s lich des Empfangsbekenntnisses am 8. Oktober 2010 erhalten. In diesem Schreiben war ihr auch Gelegenheit gegeben worden, H inderungsgründe mi t- z u teilen, falls die vorausgegangenen Schreiben des Gerichts innerhalb der g e- setzten Frist von vier Wochen nicht beantwortet werden könnten. Auch dieses Schreiben ist bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes durch Beschluss vom 23. November 2 011 unbeantwortet geblieben. Bei diesem Verfahrensgang ha t- te die weitere Beteiligte bi s zur Entscheidung des Beschwerdegerichts am 20. Dezember 2010 hinreichend Gelegenheit, in der Sache Stellung zu ne h- men. 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 I nsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 23.11.2010 - 10 IK 160/04 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2010 - 6 T 1020/10 - 5
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