BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 291/11 vom 8 . August 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115; SGB XII § 82 a) Werden im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe die berufsbedin g- ten Fahrtkosten in Anle hnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Durchführung s- verordnung zu § 82 SGB XII ermittelt, ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskilometern nicht anzuwenden. b) Die Pauschale von monatlich 5,20 e- triebskosten einschließlich Steuern ab. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten eines für den Weg zur Arbeit erforderlichen Fahrzeugs als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksic h- tigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 21 mwN). BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 291/11 - OLG Bamberg AG Bad Kissingen - 2 - Der XII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 8 . August 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke , Schilling , Dr. Gü n- ter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse des Freistaats Bayern gegen den Beschluss des 7. Z ivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Mai 2011 wird zurückg e- wiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ; a ußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet . Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, in welcher Höhe F ahrtkosten für den Weg zur Arbeit sstätte bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen sind . D er Antragsgegner wird von seiner getrennt lebenden Ehefrau auf K i n- desunterhalt in Anspruch genommen . D as Familiengericht hat ihm Verfahren s- ko stenhilfe bewilligt und monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 15 e- ordnet . Von dem für die Prozessführung einzusetzenden Einkommen hat es Fahrtkosten für den Weg zur 110 km entfernten Arbeit sstätte in Höhe von 916 monatlich abgesetzt , berechnet auf d er Grundlage von arbeits täglich je 0,30 für die ersten 30 km und je 0,20 für die weitere Wegstrecke . Die monatliche 1 2 - 3 - Belastung von 115 ,91 e- nen Darlehen hat es nicht zusätzlich abgesetzt . Hiergegen hat de r Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er die Absetzung seiner Darlehensaufwendungen verfolgt hat . Der Bezirksrevisor hat i m Abhilfeve rfahren Stellung genommen und zugunsten des Antragsgegners ein geringeres Einkommen berücksichtigt sowie höhere Hei zkoste n und eine Teilkaskoversicheru ng, zu seinen Lasten jedoch geringe r e Fahrtkosten zur A r- beitsstätte von nur 5,20 110 km einfache Wegstrecke abg e- setzt . Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die Berech nung des B e- zirksrevisors zugrunde gelegt mit Ausnahme der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, die es wie das Familiengericht mit monatlich abg esetzt hat, und hat auf diese r Berechnungsg rundlage die Ratenzahlungsanordnung aufgehoben . Hie r- gegen wendet sich die Staatskasse des Land es mit der zugelassenen Recht s- beschwerde , mit der sie ihre Rechtsauffassung zum Fahr t kostenabzug weiter verfolgt . II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 451/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 5 ) , da sie zugelassen ist und es um Fragen der persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbes chluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671) . Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 ZPO beschwerdebefugt und ordnungsgemäß durch den Präsidenten des Lan d- gerichts vert reten, § 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. 3 4 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf eine in FamRZ 2010, 54 veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle ausgeführt: Die Kosten für die Fahr ten zur Arbeit im Rahmen der Bestimmung des einzusetzenden Ei n- kommens unterschieden sich nicht von denjenigen Fahrtkosten, die gemäß Ziff. 10.2.2 der jeweils geltenden Leitlinien der Unterhaltsberechnung zugrunde l ä- gen. Die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sei insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da § 115 Abs. 1 ZPO nur Bezug auf § 82 SGB XII nehme, nicht jedoch auf § 96 SGB XII, der die Ermächtigung für den Erlass der Verordnung enthalte. Zudem habe der Gesetzgeber ausdrüc k- li ch davon abgesehen, die Gerichte an das abweichend strukturierte Sozialhilf e- recht zu binden. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlich notwendigen Au s- gaben. Gemäß den Süddeutschen Unterhaltsleitlinien seien die Sätze nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG anzuwenden, wonach für die ersten 30 km ein Betrag von 0,30 r- nach erge be sich für den Antragsgegner bei einer einfachen Wegstrecke von 110 km folgender Fahrtkostenabzug: Für die ersten 30 Kilometer: 30 km x 0,30 Arbeitstage = 3 . 9 6 0 jährlich / 12 Monate = 330 , f ür die weiteren Kilometer: 80 km x 0,20 x 2 x 220 Arbeitstage = 7 . 040 r- lich / 12 Monate = 586 , insgesamt somit 916 Da nach verbleibe dem Antragsgegner kein einzusetzendes Einkommen me hr, so dass keine Monatsraten festzusetzen seien . 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO hat ein Beteiligte r, der um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, sein Einkommen ei n- zusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Die Definition des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO stimmt wörtlich mit der einleitenden Begriffsbestimmung des § 82 Abs. 1 SGB XII überein. Auch 6 7 8 9 - 5 - hinsichtlich der vom Einkommen vorz unehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich daraus, da ss Proze ss kostenhilfe eine F orm der S o- zialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. BVerfGE 35, 348 = NJW 1974, 229, 230; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605) . b) Wie der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden hat ( Sena tsb eschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 19 ff. ) , kö n- nen die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum Ausdruck kommenden fam i- lienrechtlichen Grundsätze nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einko m- mensbegriff übertragen werden , da da s Unterhaltsrecht auf den Einkommen s- begriff des B ürgerlichen Gesetzbuchs abstellt . Hingegen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fahrtko s- ten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ( im Folgenden : DVO) ermittelt werden. Hiernach können - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind - pro Entfernungskilometer zw i- schen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 5,20 (Senat s- beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn . 19 ff. ) . c) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffa s- sung ( vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; OLGR Stuttgart 2008, 36; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 28 ) ist allerdings die in § 3 Ab s. 6 Nr. 2 a DVO weiter enthaltene Begre n- zung des Fahr t kostenabzugs auf Fahrtstrecken von bis zu 40 Entfernungskil o- metern bei der Prozess - und Verfahrenskostenhilfe nicht anzuwenden . Vielmehr ist grundsätzlich auch für darüber hinausgehende Strecken der Pa uschbetrag von 5,20 b zusetzen . 10 11 12 - 6 - Die im Sozialhilferecht verankerte Beschränkung auf maximal 40 Entfe r- nungskilometer Wegstrecke zur Arbeit findet ihre Rechtfertigung darin, dass einem Beschäftigten, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfer nt wohnt, grundsätzlich angesonnen werden kann, eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen und dadurch unnötige Fahrtaufwendungen zu ersparen . Kommt er dem nicht nach, fallen ihm die Mehraufwendungen selbst zur Last . A nders liegt der Fall b ei der Gewährung einer punktuellen Unterstützung wie der Prozess - und Verfahrenskostenhilfe (vgl. bereits OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912) . Im Hinblick darauf wäre es unverhältnismäßig, einem Beschä f- tigten, der die über 40 Entfernungskilometer hinausgehen den Fahrtaufwendu n- gen bereits auf Kosten seine s Lebens unterhalts auf sich nimmt , diesen Abzug bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit im Rahme n der Prozess - oder Verfa h- renskostenhilfe zu verwe hren. Ein Verlangen, anlässlich der anstehenden Pr o- zess - oder Ve rfahrensführung eine näher zur Arbeitsstätte gelegene Wohnung zu nehmen, um für die Verfahrenskosten selbst aufkommen zu können , wäre im Hinblick auf den Zweck der Verfahrenskostenhilfe , den Zugang zu den Geric h- ten jedermann in gleicher Weise zu eröffnen, nicht angemessen ( vgl. auch LAG Baden - Württemberg Beschluss vom 2. September 2009 - 4 Ta 7/09 - juris Rn. 23 ; LAG Köln Beschluss vom 3. November 2010 - 3 Ta 257/10 - juris Rn. 6 ; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1424 ) . d) Allerdings deckt die P auscha le von monatlich 5,20 je Entfernungsk i- lometer nur die Betriebskosten einschließlich Steuern ab . Zusätzlich sind kon k- ret nachgewiesene Anschaffungskosten als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen ( Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - juris Rn. 21 mwN ). Daher sind die vom Antrag s- gegner nachgewiesenen Darlehensraten von monatlich 115 ,91 n- schaffung eines Opel Corsa im Jahre 20 10 zusätzlich abzusetzen. Dass die Anschaffung des für den Weg zur Arbeit erforderliche n Fahrzeugs unnötig g e- 13 14 15 - 7 - wesen sei und im Hinblick auf den bereits abzusehenden Rechtsstreit hätte z u- rückgestellt werden können , ist nicht ersichtlich . 4. Unter Berücksichtigung der im Übrigen unstreitigen Einkommens - und Abzugspositionen verbleibt damit k ein einzusetzendes Einkommen, so dass das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht keine Ratenzahlung angeordnet hat. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 28.02.2011 - 1 F 861/10 - OL G Bamberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 7 WF 137/11 - 16
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