BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 291/11 vom 5. Dezember 201 3 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 234 Abs. 1, § 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung der Beschwerdebegründung die Handa k- ten v orgelegt, hat er auch zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt wo r- den ist. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZB 291/11 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. Dezember 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin und des we iteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 4.706,00 Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 9. August 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 13. August 2010 bestellte das Insolvenzgericht den weitere n Beteiligte n zu 3 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zu pr ü- fen, ob ein Eröffnungsgrund vorliege. Nach den Angaben des weiteren Beteili g- ten zu 1 im Anhörungsbogen des Insolvenzgerichts vom 27. August 2010 sind sowohl er als auch der wei tere Beteiligte zu 2 Geschäftsführer der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 zeigte Rechtsanwalt Dr. A . die 1 - 3 - Vertretung sowohl für die Schuldnerin als auch für den weiteren Beteil i gten zu 1 an und beantragte, den Antrag auf Eröff nung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 27. April 2011 hat das Insolvenzgericht wegen Za h- lungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der Schuldnerin eröffnet. Dieser B eschluss wurde am 28. April 2011 im I n- ternet v eröffen tlicht und am 4. Mai 2011 Rechtsanwalt Dr. A . zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2011 - per Telefax vorab beim Insolvenzgericht am 17. Mai 2011 eingegangen - hat Rechtsanwalt Dr. A . hiergegen sofort i- ge Beschwerde namens der Sch uldnerin und des weiteren Beteiligten zu 1 ei n- gelegt , die er mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 begründet hat. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. August 2011 hat Rechtsanwalt Dr. A . für die B e- schwerdeführer wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wied ereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verworfen. Hie r- gegen wenden sich die Schuldnerin und der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwer de. II. Die gemäß §§ 6, 7 aF, 34 Abs. 2 InsO, § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die geltend g e- machten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten greifen nicht durch . Die Annahme des Beschwerdegerichts, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist könne der 2 3 4 - 4 - Schuldnerin und dem weiteren Beteiligten zu 1 als Beschwerdeführer n icht g e- währt werden, weil der Antrag nicht innerhalb der nach § 234 Abs. 1 ZPO ma ß- geblichen Zweiwochenfrist gestellt worden sei, ist zutreffend. Verfahrensgrun d- rechte der Beschwerdeführer werden hierdurch nicht verletzt. 1. Die am 17. Mai 2011 beim I nsolvenzgericht per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Inso lvenzgerichts vom 27. April 2011 war verfristet. Die No t- frist von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerd e nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen war, begann gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 34 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO zwei Tage nach der am 28. April 2011 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlu s- ses im Internet und endete am 16 . Mai 2011 . Der Umstand, dass der Beschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wurde, hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, ZIP 2012, 1779 Rn. 6; vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 5). a) Die Notfrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO begann mit der Zustellung der Entscheidung. Gemäß § 9 Abs . 3 InsO genügt die öffen t- liche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht. b) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Bekanntmachung als bewirkt, s o- bald nach dem Tag de r Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung im Internet a m 28 . April 2011 . Der zwe i- te Tag nach Veröffentlichung fiel auf einen Samstag. Gemäß § 4 InsO, § 222 5 6 7 - 5 - Abs. 2 ZPO endete die Frist deshalb mit Ablauf des nächsten Werktages, also des Montags, de m 2 . M ai 2011 ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013, aaO Rn. 7). c) Die zweiwöchige Beschwerdefrist berechnet sich sodann nach § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB und ende t mit Ablauf des Montags, 16 . Mai 2011 (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013, aaO Rn. 9 ff) . Der am 17. Mai 2011 eingegangene Beschwerdeschriftsatz der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 1 war mithin verfristet. 2. Zutreffend und ohne Gru ndsatzfragen zu berühren ist das Beschwe r- degericht auch davon ausgegangen, dass die Frist zur Beantragung der Wi e- dereinsetzung in den vorherigen Stand jedenfalls am 16. Juni 2011 in Gang gesetzt wurde. Mit der Abfassung und Einreichung der Beschwerdebegrün dung war der Verfahrensbevollmächtigte in der Lage, festzustellen, dass seine B e- schwerdeschrift nach Fristablauf eingereicht worden war. a) Die Kontrolle , ob die Rechtsmittelschrift innerhalb der gesetzlichen Frist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist, stellt mit der Vorlage der Han d- akten an den Anwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder b e- reits eingelegte Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsa n- wal t s fällt (vgl. BGH, Be schlus s vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57/94, VersR 1995, 69, 70 ; vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89, VersR 1991, 119, 120 ; vom 16. Oktober 2008 - III ZB 31/08, NJW 2008, 3706 Rn. 8 ). Diese Prüfung b e- schränkt sich, wenn die Akten beispielsweise zur Abfassung der Berufungsb e- gründung vorgelegt werden, nicht auf die Kontrolle, ob die hierfür laufende Frist 8 9 10 - 6 - noch gewahrt ist. Da dies nur ein e Voraussetzung für d ie Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, hat sich der Rechtsanwalt auch zu vergewissern, dass schon zuvor die Berufung rechtzeitig eingelegt worden war (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 , aaO ; vom 16. Oktober 2008, aaO ). Dadurch, dass nunmehr g e- mäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nF die Berufungsbegründungsfrist mit der Zuste l- lung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils beginnt, hat sich an der Pflicht des Rechtsanwalts, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung insgesamt zu prüfen, wenn i hm die Handakten zur Fertigung der B e- rufungsbegründung vorgelegt werden, nichts geändert (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 9) . b ) Die se Grundsät ze gelten auch für die hier in Rede stehende Anfert i- gung einer Beschwerdebegründung. Auch hierf ür hat der Anwalt vor Abfassung der Begründung den Inhalt seiner Handakte durchzuarbeiten und ist daher in der Lage, den Zeitpunkt der Zustellung des Besch lusses , der mit der B e- schwerde a ngefochten wird, festzustellen. Bei der weiteren Durchsicht der Akte kann er die - regelmäßig kurz hinter der Durchschrift der Beschwerdeschrift a b- geheftete - Mitteilung des Amtsgerichts oder Beschwerdegerichts über deren Eingang ohne weiteres in den Blick nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 10) . Im Üb rigen ergibt sich die Prüfungspflicht des Anwalts auch daraus , dass er gehalten ist, seinen Mandanten vo n der Durc h- führung eines aussichtslosen Rechtsmittels abzu raten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 1958 - IV ZB 44/58, MDR 1958, 496, 497; Urteil vom 17 . April 1986 - IX ZR 200/85, BGHZ 97, 372, 376; vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 11). 11 - 7 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Karl sruhe, Entscheidung vom 27.04.2011 - G 1 IN 951/10 (3) - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2011 - 11 T 259/11 - 12
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