BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 291 /14 vom 11 . Februar 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Februar 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Gu hling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8 . Senats für Familiensachen des Oberlande s geric hts Hamm vom 5 . Mai 201 4 wird auf Kosten de r Antragsgegnerin verworfen. W ert: bis 600 Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vo rausse t- zungen de r §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder erfordert d ie Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheid ung des Rechtsbeschwerdegerichts no ch liegen Grun d- satzbedeutung oder die von der Rechtsbeschwerde g e rügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Beschwerdegeric ht hat den Wert der Beschwer der zur Auskunft v erpflichteten Antragsgegnerin entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben e r mittelt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 11 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN) und zutref fend auf nicht über 600 n- wendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auseinanderg e setzt, ihn aber als nicht gegen den Auskunftsanspruch durchgreifend erachtet. Im Übri gen erhöht 1 2 - 3 - es den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, dass der Auskunftspflichtige den Anspruch für nicht gegeben hält. Das Beschwerdeg e richt hat den Umfang der titulierten Auskunftsverpflichtung zutreffend berücksichtigt . Nicht zu bea n- standen ist auch s eine Auffassung, die Antragsgegnerin könne bei der - noch vollständig geschuldeten (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127) - Auskunftserteilung auf die bereits vorli e- genden Informationen zurückgreifen, deren Einholung dahe r keinen berücksic h- tigung s fähigen Aufwand darstelle. Die Hinzuziehung von Fachleuten ist nicht erforderlich, weder zur Beratung über die Auskunftserteilung noch zur Inform a- tionsg e winnung oder zur Ermittlung von - nach Darstellung der Antragsgegnerin ohnehi n nicht gegebenen - Steuererstattungsansprüchen. Die behaupteten Obersatzabwe i chungen des Beschwerdegerichts liegen ebenso wenig vor wie die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen des Rechts der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen G e hörs. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 15.01.2014 - 9 F 338/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.05.2014 - II - 8 UF 45/14 - 3
Full & Egal Universal Law Academy