BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 291/15 vom 23. September 2015 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden R ichter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Bo tur und Guhling beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2015 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Betroffenen hat keine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Satz 1 ZPO). Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Fortdauer seiner ö ffentlich - rechtlichen Unterbringung um weitere zwei Jahre zu Recht zurückg e- wiesen und dabei zutreffend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PsychKG NRW angenommen . Die weitere Unterbringung ist auch in Anbetracht de s Umstands , dass der Betroffene bereits seit dem Jahr 1995 wegen Fremdgefährdung öffentlich - rechtlich untergebracht ist , verhältnismäßig . Nach den tatrichterlichen Festste l- lungen geht von dem Betroffenen nach wie vor die akute und damit hochgrad i- ge Gefahr für Leben, Leib sowie sexuelle Selbstbestimmung und mithin höchs t- rangige Rechtsgüter anderer aus. E r hat vor Strafhaft und Unterbringung schwerste Gewalt - und Sexualdelikte begangen und dabei eine hohe Rückfal l- 1 2 - 3 - frequenz an den Tag gelegt. Diese Taten hatten keinerlei Beziehungsbezug, sondern trafen willkürlich ausgesuchte, ihm gänzlich fremde Opfer. Der B e- troffene hat weiterhin Gewaltphantasien sowie sexuell sadistische Phantasien . A ußerhalb des geschlossenen Bereichs würde sich seine insbesondere sex u- elle Gewaltbereitschaft steigern und es wäre jederzeit damit zu rechnen, dass er Gew alttaten, insbesondere sexuelle Gewalttaten, ausführt. B ei Anlegung des rechtlichen Maßst abs , den das Bundesverfas sungsgericht in seiner Rechtspr e- chung zur Verhältnismäßigkei t einer lang andauernden Unterbringung oder S i- cherungsverwahrung entwickelt hat (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse vom 26. No - vember 2014 2 BvR 713/12 juris Rn. 15 ff. und vom 20. November 201 4 2 BvR 2774/12 juris Rn. 33 ff. mwN ; vgl. auch BVerfG Beschlu ss vom 14. März 2014 2 BvR 2168/13 juris Rn. 11 f. mwN ), ist die Fortdauer der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentziehung auch unter Berücksicht i- gung des aufgrund der Dauer der bereits verstrichenen Unterbringungszeit ganz erheblichen Gewi chts des Freiheitsanspruchs des Betroffenen im Ra h- men der Verhältnismäßigkeitsprüfung verhältnismäßig . Auch d er hier nachhalt i- ge Einfluss des Freiheitsanspruchs führt zu keiner anderen Beurteilung , weil es - 4 - mit Blick auf die Art der von dem Betroffen en d rohenden Ta ten sowie deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ist , den Betroff e- nen in die Freiheit zu entlassen ( vgl. BVerfG Be schluss vom 26. November 201 4 2 BvR 713/12 juris Rn. 18 mwN). Angesichts der vom Betroffenen in Freiheit ausgehenden hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexua l- straftaten bleibt vorliegend die Fortdauer seiner Unterbringung als einzige En t- scheidungsalternative. Dose Klin khammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.05.2015 - 98 XIV 2304 L - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2015 - 25 T 393/15 -
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