BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/13 vom 23. April 2015 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2; InsO § 59 Abs. 1 Satz 2, § 75 Abs. 1 Nr. 1 Der Verwalter ist nicht be fugt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu bea n- tragen, in welcher über die Abberufung eines Sonderverwalters und die Aufhebung der Sonderverwaltung beschlossen werden soll. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 29/13 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 23. April 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d er 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 12. April 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. festgesetzt . Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem am 1. November 1994 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Verm ö- gen der E . AG. Im November 1999 zahlte er 1.483.164 überstieg ein Drittel des zu verteilenden Erlöses (vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 1c GesO). Mit Beschluss vom 7. Januar 2011 wur de der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Sonderverwalter) zum Sonderverwalter bestellt und beauftragt, aus der Zahlung 1 - 3 - folgende Schadensersatzansprüche der Masse gegen den Verwalter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Der Verwalter holte ein Rec htsgutachten eines Hochschullehrers zu den Fragen ein, welche Kompetenzen der Gläubigerversammlung hinsichtlich der Sonderverwaltung zustünden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sonderverwalter der Masse schadensersatzpflichtig werden könne und ob a uch das Gesamtvollstreckungsgericht zu Schadensersatz verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 8. Feb ruar 2012 hat er die Einberufung einer Gläubigerve r- sammlung beantragt, die über folgende Tagesordnungspunkte beschließen soll: 1 . Verweigerung der Zustimmung der Klageerhebung des Sonderverwa l- ters gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter wegen Schadense r- satz mit einem vorläufigen e- entwurf vom 27. September 2011 . 2. Beendigung der Sonderverwaltung und Entlassung des Sonderverwa l- ters Rechtsanwalt Dr. S . . Der Gläubigerausschuss, welcher der Auszahlung im Jahre 1999 zug e- stim mt hatte, hat einen gleichlautenden Antrag gestellt . Das Gesamtvollstr e- ckungsgericht hat auf den Antrag des Gläubigerausschusses eine Gläubige r- versammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt " Erhebung einer Sch a- densersatzklage durch den Sonderverwalter " anberaumt, den A ntrag des Ve r- walters jedoch wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt. Die sofortige B e- schwerde des Verwalters , mit welcher dieser die Einberufung einer Gläubige r- versammlung zum Thema " Beendigung der Sonderverwaltung und Entlassung des Sonderverwalters " er reichen wollte, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom 2 3 - 4 - Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter diesen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft , weil die Entscheidungen d es Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwe r- degericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269 /03, WM 2005, 1610, 1611), und a uch im Übrigen zulässig. Sie bleibt je doch ohne Erfolg. 1 . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt (vgl. ZIP 2013, 1782) : Das Recht des Gesamtvollstreckungsverwalters, die Einberufung einer Gläubige r- versammlung zu beantrage n, sei auf seine Aufgaben im Verfahren beschränkt und diene nicht der Wahrnehmung der Interessen Dritter. Diejenigen Aufgaben, die dem Sonderverwalter übertragen worden seien, gehörten nicht zu den Au f- gaben des Verwalters. Überdies liege die angestrebte Be schlussfassung a u- ßerhalb der Kompetenz der Gläubigerversammlung. Die Gesamtvollstr e- ckungsordnung räume dieser nicht das Recht ein, die Abberufung des Verwa l- ters zu beantragen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stan d. 4 5 6 - 5 - a ) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Gläubigerve r- sammlung zwar auch im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung befugt , die Abberufung eines gerichtlich bestellten Sonderverwalters zu bea n- tragen oder wenigstens anzuregen. Die für die Abberufung des Gesamtvollstr e- ckungsverwalters geltende, auf den Sonderverwalter entsprechend anzuwe n- dende (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, WM 2007, 607 Rn. 21 ff; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, WM 2009, 565 Rn. 4 f zur entsprechenden Anwendung des § 59 InsO auf den Sonderinsolvenzverwalter) Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO steht nicht entgegen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO kann der Verwalter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Gericht abberufen werde n . And ers als nach § 84 Abs. 1 Satz 2 KO ist die Entlassung des Verwalters nicht von einem Antrag der Glä u- bigerversammlung oder des Gläubigerausschusses ab hängig . Schon ihrem Wortlaut nach verbietet die Vorschrift der Gläubigerversammlung nicht, sich mit der Fra ge zu befassen, ob die Abberufung des Verwalters oder des Sonderve r- walters beantragt oder angeregt werden soll. Dass sie - anders als nunmehr § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO - die Abberufung auf Antrag der Gläubigerversam m- lung, des Gläubigerausschusses oder des Ve rwalters selbst nicht einmal e r- wähnt, lässt den Schluss darauf, dass solche Anträge unzulässig seien, ebe n- falls nicht zu. Der Senat hat wiederholt den fragmentarischen Charakter der Gesamtvollstreckungsordnung hervorgehoben. Bei ihrer Auslegung ist beso n- de rs zu beachten, dass der Gesetzgeber, um den knappen Formulierungsstil der Gesamtvollstreckungs ver ordnung der ehemaligen DDR beizubehalten, bei umfangreichen Regelungen des übernommenen Konkursrechts in der Regel nur die Grundnorm übernommen hat. Gleiches gilt, soweit b ei der Änderung und Ergänzung der Gesamtvollstreckungsverordnung wichtige Grundgedanken der Insolvenzrechtsreform, die zu jenem Zeitpunkt bereits in einem Referente n- 7 8 - 6 - entwurf niedergelegt waren, in das für die neuen Bundesländer geschaffene Übe rgangsrecht übernommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98, BGHZ 142, 208 , 210 ) . Der im Jahre 1989 vom Bundesminist e- rium der Justiz als Sonderdruck veröffentlichte Referentenentwurf sah in § 66 Abs. 1 Satz 2 eine dem heutigen § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Reg e- lung vor. Die Insolvenzordnung weicht bewusst von § 84 Abs. 1 Satz 2 KO ab, indem sie i n § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO vorsieht, dass die Entlassung des Verwa l- ters (auch) von Amts wegen erfolgen kann. Nach der amtlich en Begründung des Regierungsentwurfs (BT - Drucks. 12/2443, S. 128 zu § 70) hatte die Reg e- lung des § 84 Abs. 1 Satz 2 KO den Nachteil, dass ein Verwalter auch bei schweren Pflichtverletzungen oder offensichtlicher Amtsunfähigkeit nicht sofort abberufen werde n konnte, sondern insbesondere dann, wenn ein Gläubige r- ausschuss nicht bestellt worden war, noch längere Zeit im Amt blieb. Zudem bestand die Gefahr, dass ein Verwalter, der in unredlicher Absicht bestimmte Gläubiger begünstigte, deshalb nicht aus seinem A mt entfernt werden konnte, weil wegen des Widerstandes des begünstigten Gläubigers ein Entlassungsa n- trag nicht zustande kam. Die Insolvenzordnung räumt dem Insolvenzgericht daher die Möglichkeit ein, den Verwalter während des gesamten Verfahrens von Amts w egen zu entlassen. Die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 GesO , die im Vorgriff auf die zu erwartende bundesweit geltende Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO und in Anlehnung an diese geschaffen wurde, wird in der amtl i- chen Begründung des Regierungsentwurfs als Muster einer derartigen Befugnis bezeichnet. Dass sie - anders als § 59 Ab s. 1 Satz 2 InsO - die Möglichkeit e i- nes Antrag s des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubig erve r- sammlung nicht erwähnt , heißt nicht, dass derartige Anträge un zulä ssig sind . 9 - 7 - Die Sonderverwaltung dient oft - wie auch im vorliegenden Fall - dazu, einen Schadensersatzanspruch der Masse gegen den Verwalter geltend zu machen, was dem einzelnen Gläubiger verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/ 03, BGHZ 159, 25, 26; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11). Die Gläubiger müssen die Bestellung eines Sonderverwalters beantragen oder jedenfalls anregen dürfen; da sie nur als Gläubigerversammlung handlungsfähig sind, setzt dies eine Gl äubigerve r- sam m lung voraus, bei welcher die Frage der Sonderverwaltung auf der Tage s- ordnung steht. Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung zu der Frage zu nehmen, ob ein vom Sonderverwalter ermittelter Schadensersatza n- spruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll. Im Urteil vom 17. Juli 2014 (aaO Rn. 15) hat der Senat dies als selbstverständlich vorausge setzt. Ebenso selbstverständlich kann die Gläubigerversammlung Beschlüsse dazu fassen, ob die Entlassung des Verwalters oder des Sonderver walters - oder etwa aus Kostengründen - die Aufhebung der Sonderverwaltung beantragt oder jedenfalls angeregt werden soll . Darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Gericht und der Sonderverwalter an Beschlussfa s- sungen der Gläubi gerversammlung gebunden sind, ist hier nicht zu entsche i- den, weil es lediglich um die Frage einer zulässigen Tagesordnung geht. b) Im Ergebnis kommt es auf diese Frage nicht an. Der Verwalter ist nicht befugt, die Einberufung einer Gläubigerversamml ung mit dem Ziel zu beantr a- gen, über die Amtsführung des Sonderverwalters, über die Entlassung des Sonderverwalters aus dem Amt oder über die Beendigung der Sonderverwa l- tung beschließen zu lassen. aa ) Nach § 15 GesO wird die Gläubigerversammlung durch das Gericht einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das vom Verwalter beantragt 10 11 12 - 8 - wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GesO). Die Vorschrift ist derjenigen des § 93 Abs. 1 Satz 2 KO nachgebildet. Der Antrag des Verwalters ist bindend; ein Erme s- sensspielraum steht dem Gericht nicht zu . Auch Ausnahmen sind nicht vorg e- sehen. Eine entsprechende Regelung enthält § 75 Abs. 1 Nr. 1 InsO. bb ) Der Sonderverwalter wird jedoch in Fällen bestellt, in welchen der Verwalter seine Aufgaben aus rechtlichen oder tatsächliche n Gründen nicht wahrnehmen kann (so die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 77 InsO - E, BT - Drucks. 12/2443, S. 131; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609 Rn. 9). Die Verwaltungstätigkeit des Verwalters wird hie rdurch nicht eingeschränkt, weil der Sonderverwalter in einem Bereich tätig wird, der nicht zu den Aufgaben des Verwalters gehört . Das gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall, in welchem der Sonderverwalter Ersatzansprüche der Gläubigergesamtheit gege n den Verwalter geltend m a- chen soll . Der Verwalter ist insoweit nicht " Verwalter " im Sinne der einschläg i- gen Bestimmungen der Konkursordnung, der Gesamtvollstreckungsordnung oder der Insolvenzordnung, hier also des § 15 Abs. 1 Satz 2 GesO. Er hat in dem Be reich, für welchen die Sonderverwaltung eingerichtet worden ist, keine r- lei Kompetenzen. Damit ist er nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 GesO befugt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen. Der Ausschluss jeglicher Befugnisse des Verwalter s im Hinblick auf die Sonderverwaltung führt zu sachgerechten, die Interessen aller Beteiligten b e- rücksichtigenden Ergebnissen . Die Sonderverwaltung wird im Interesse der Gläubigergesamtheit angeordnet, welcher an der ungestörten und zügigen E r- ledigung der dem Sonderverwalter gestellten Aufgaben, insbesondere der Kl ä- rung der etwa gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe gelegen sein muss . Dem Verwalter steht mangels Betroffenheit in eige nen Verfahrensr echten und 13 14 - 9 - im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insol venzverfahrens kein Rechtsmi t- tel gegen die Einsetzung eines Sonderverwalters zu (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609 Rn. 6 ff , 10 ; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, WM 2009, 565 Rn. 7 ) . Er ist nicht berechtigt, entspr e chen d § 59 Abs.1 InsO die Abberufung des Sonderverwalters zu beantragen (BGH, B e- schluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, WM 2007, 607 Rn. 26 f). Anträge auf Einberufung einer Gläubigerversammlung , in welcher über die Aufhebung der Sonderverwaltung oder die Entlassung des Sonderve r walters beschlossen werden soll, können die Arbeit des Sonderverwalters ebenfalls verzögern, e r- schweren oder - wenn so die Verjäh rung d es geltend zu machenden Anspruchs eintritt - vollends unmöglich machen. Es ist nur folge richtig, dem Verwalter di e- ses verfahrensrechtliche Instrument nicht in die Hand zu geben . Die Rechte des Verwalters, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu verteidigen, werden hie r- durch nicht unbillig e ingeschränkt . Die Berechtigung der - 10 - gegen den V erwalte r erhobenen Vorwürfe kann dann, wenn hierzu unterschie d- liche Ansichten bestehen, in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten eingehend geprüft werden . Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 04.04.2012 - 91 N 654/94 - LG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2013 - 8 T 237/12 -
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