BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 29 /14 vom 25 . August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 25 . August 20 14 beschlossen: Die Rechtsbes chwerde gegen den Beschluss des 15 . Zivil senats des Oberlandes gerichts München vom 12. Mai 2014 wird auf Ko s- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die " sofortige Beschwerde " des Beklagten ist als Rechtsbesc hwerde g e- gen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rec htsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. D ie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich b e- stimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesge richt im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . Diese Vorau s- setzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorg e- sehen noch wurde sie durch das Oberlandes gericht zugelassen , zumal dieses auch nicht im ersten Rechtszug entschieden hat . Der Weg einer außerordentl i- chen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 1 2 - 3 - 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Vill Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I , Entscheidung vom 26.03.2014 - 1 T 5211/14 - OLG München, Entscheidung vom 12.05.2014 - 15 W 914/14 Rae - 3
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