BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 29 /15 vom 10 . Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill , die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 10 . Juni 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 10 . Zivilkammer Einzelrichter des Landgerichts Osnabrück vom 6 . März 2015 wird auf Kosten de s Beklagten als unzulässig verworfen . Der Wert des Beschwerdegegenstand es wird auf 62,83 e- setzt . Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Ve r fahren über die Ablehnung eines Richters die Möglichkeit der Rechtsb e- schwerde allgemein vor (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) , noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht au s- drücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzula s- sung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nich t- zulassungsbeschwerde statt (BGH , Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1 - 3 - eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 16.12.2 014 - 4 C 334/14 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.03.2015 - 10 T 591/14 -
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