BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 29/15 vom 1. April 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 Zur Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung ge genüber Gerichten, wenn diese Punkte aus der erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 29/15 - LG Amberg AG Schwandorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2015 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 14. Januar 2015 aufgehoben . Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 30. Oktober 2014 in Gestalt seiner Abhilfeentscheidung vom 30. Dezember 2014 au f- gehoben . Das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung wird eingestellt. Das Ve rfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren , werden der Staatskasse au f- erlegt. Beschwerdewert: 5 - 3 - Gründe: I. D er 77 jährige Betroffene leidet an einer Demenz , wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und geschäftsunfähig ist . Am 18. Juni 2002 hatte er seiner Ehefrau , der Beteiligten zu 2 , Vorsorg e- vollmacht unter Verwendung des vo m Bundesministerium der Justiz berei tg e- stellten Musterformulars erteilt. In dem Formular ist unter der Überschrift " Ve r- mögenssorge " der Punkt " Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In - und Ausland vornehmen, Erkl ä- rungen aller Art abgeben un d entgegennehmen sowie Anträge stellen, abä n- dern, zurücknehmen " mit " ja " angekreuzt . Die mit " namentlich... " daran an g e- knüpft e n Unterpunkt e sind ebenfalls mit " ja " angekreuzt mit Ausnahme des U n- terpunkts " Verbindlichkeiten eingehen " , der weder mit " ja " noc h mit " nein " ang e- kreuzt ist . U nter der Überschrift " Vertretung vor Gericht " ist der Punkt " Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vo r- nehmen " mit " nein " angekreuzt . Das Amtsgericht hat eine Betreuung für alle Angeleg enheiten einschlie ß- lich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und die Bete i- ligte zu 2 zur Betreuerin best ellt. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vo rliegenden Vorsorg e- vollmacht nicht erforderlich . Das Amtsgericht hat der Beschwerde insoweit a b- geholfen, als es die Aufgabenkreise der Betreuung auf die Eingehung von Ve r- bindlichkeiten und die Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlu n- gen aller Ar t begrenzt hat. Die weitergehende Beschwerde hat d as Landge richt 1 2 3 4 - 4 - zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Betre u- ungsbehörde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung de r ang e- fochtenen Beschl üsse und zur Eins tellung des Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten eb enso gut besorgt werden könnten. Die vorliegende Vorsorgevollmacht sei jedoch lückenhaft ausgefüllt. Hinsichtlich der Vertretung gegenüber Gerichten bestehe " unproblematisch " ein Betreuungsbedarf unabhängig davon, ob konkrete Angelegenheiten derzeit a n- stün den. Hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten sei die Vorsorg e- vollmacht jedenfalls unklar und es bestehe insoweit Betreuung sbed arf. Da die Angelegenheiten des Betroffenen lückenlos besorgt werden müssten , sei eine die Vorsorgevollmacht ergänzende B etreuungsanordnung notwendig. 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabe n- kreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grun d- satz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - no t- wendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betrach t kommen. Die Erforde r- lichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähi g- 5 6 7 8 - 5 - keit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können. Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN). Auch im Bereich der Ver mögenssorge kann die Erforderlichkeit der B e- treuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die ge genwärtige G e- fahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm oder den damit bisher B etrauten die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich überließe. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handl ungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einric h- tung einer Betreuung nicht das Notwendige veran lasst wird ( vgl. Senatsb e- schluss vom 21 . Januar 2015 - XII ZB 324/14 - juris Rn. 9 mwN) . b) Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. D ie vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründe n k einen Betre u- ungsbedarf in der gege nwärtigen Lebenssituation des Betroffenen. aa ) Das Landgericht hat die Erforderlichkeit eine r B etreu ung für den Au f- gabenkreis der Vertretung gegenüber Gerichten sowie Prozesshandlungen aller Art damit begründet, dass diese " unproblematisch " bestehe, wei l dieser Bereich von der Vorsorgevollmacht durch Ankreuzen des Feldes " nein " ausdrücklich 9 10 11 - 6 - ausgenommen worden sei. Damit verkennt das Landgericht die Voraussetzu n- gen für die Notwendigkeit der Betreuung . Die Formularf rage zielt darauf, ob der Bevollmächti gte im Falle einer Prozessunfähigkeit des Betroffenen in die prozessuale Stellung eines gesetzl i- chen Vertreters einrücken soll (§ 51 Abs. 3 ZPO) . (1) Zu den Prozessvoraussetzungen eines Zivilprozesses gehört die Pr o- zessfähigkeit der Beteiligten sowohl a uf Kläger - als auch auf Beklagtenseite ( Stein/Jonas/ Jacoby ZPO 2 3 . Aufl. § 51 Rn. 8 ) . Eine Person ist insoweit pr o- zessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Geschäft s- unfähige sind somit p rozess un fähig ; sie bedürfen vor Gericht ein es gesetzlichen Vertreters . (2) Während d urch Vollmacht erteilung grundsätzlich keine gesetzliche , sondern (nur) eine rechtsgeschäftliche Vertretung smacht begründet werden kann , trifft das Gesetz in § 51 Abs. 3 ZPO eine Sonderregelung f ür Vorsorg e- vollmac hten . Danach steht der Vorsorgebevollmächtigte einem gesetzlichen Vertreter des prozessunfähigen Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst. Die fehlende Prozessfähigkeit des Betroff e- ne n wird im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmäc h- tigten ersetzt . (3) Erstreckt sich die Vorsorgevollmacht - wie hier - nicht auf die gerich t- liche Vertretung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO, steht einer Prozessführung die Pr o- zessunfähigkeit des Betroffenen entgegen , solang e für ihn nicht ein Betreuer bestellt wird, der ihn gerichtlich vertritt ( §§ 1902 BGB, 53 ZPO) . I n Fällen des § 57 ZPO kann außerdem ein Prozesspfleger bestellt werden . 12 13 14 15 - 7 - (4 ) Daraus ergibt sic h, dass f ür den Aktivprozess die Notwendigkeit einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung vor Gericht (erst) dann b e- steht, wenn beabsichtigt ist, ein en solchen tatsächlich an zustrengen. Die Fü h- rung von Aktivprozessen gehört indessen nicht zu denjenigen Aufgaben, die im Rahmen d er Fürsorge für einen an Alter sdemenz erkrankten Menschen rege l- mäßig anfallen. Das Führen einer gerichtliche n Auseinandersetzung setzt nä m- lich ein streitiges Rechtsverhältnis voraus, welches außergerichtlich nicht beig e- legt werden kann. Ei ne solche Lage stellt sich nicht r egel mäßig ein , sondern bleibt die Ausnahme. Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte da für , dass die Führung eines Aktivprozesses an stünde , weder festgestellt noch ersichtlich . Einer vorbeugenden Betreuungsanordnung bedarf es dann nicht. Ebenso sind keine Anhaltspunk te dafür festgestellt oder ersichtlich , dass der Betroffene zur Partei eines Passivprozesses werden könnte. Selbst wenn dies unvorhergesehen geschähe, könnte seine r Prozess un fähigkeit in Fällen von Gefahr im Verzug einstweilen durch Bestellung eines Prozes spflegers b e- gegnet werden (§ 57 ZPO) , so dass es nicht bereits vorbeugend der Anordnung eine r Betreuung bedarf . Für das Betreuungsverfahren ist der Betroffene ohnehin unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ( § 275 FamFG ) . bb) Gleich falls unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, der B e- troffene benötige eine Betreuung für die Eingehung von Verbindlichkeiten, weil auch die Berechtigung zur Aufnahme größerer Schulden lückenlos geregelt sein müsse. Wie das Landgericht im Ansatz z utreffend erkannt hat, ist die Vertretung des Betroffenen im Rahmen von " einfachen Verträgen " durch die erteilte Vo r- sorgevollmacht erfasst. Denn mit der Bejahung des Punktes " Sie darf mein 16 17 18 19 20 - 8 - Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgesc häfte im In - und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgege n- nehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen " ist grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpfli chtungsgeschäften beinhaltet. Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zum " Eingehen von Verbindlichke i- ten " geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mi t V orsorg evollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung solcher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare V ermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Ve r- schuldung be wirken (vgl. Müller/Renner Betreuungsrecht und Vorsorgeverf ü- gungen in der Praxis 2. Aufl. S. 290; Platz Die Vorsorgevollmacht 2. Aufl. S. 107; Lipp/Spalckhaver Handbuch der Vorsorgeverfügungen § 14 Rn. 59) . - 9 - D ass für Rechtsgeschäfte solcher Art ein konkr e ter Bedarf besteht , hat das Landgericht weder festgestellt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich . Auch die Bevollmächtigte und der Betroffene sehen keinen Bedarf für die A n- ordnung einer Betreuung mit diesem Aufgabenkreis . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 30.10.2014 - 405 XVII 443/14 - LG Amberg, Entscheidu ng vom 14.01.2015 - 32 T 14/15 - 21
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