ECLI:DE:BGH:2017:050117BIXZ B29.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 29 /15 vom 5 . Januar 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape , Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 5. J anuar 201 7 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 30. Dezember 2016 g e- gen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 wird zurückg e- wiesen. Gründe: 1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin auch sach liche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 erh o- ben werden. Die Gegenvorstellung ist unbegründet . Eine Abänderung der Kostenen t- scheidung ist durch das Vorbringen des Beklagten nicht veranlasst. Die En t- scheidung hat lediglich die Rec htsbeschwerde des Beklagten zum Gegenstand, welche er gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung s eines Befangenheitsgesuch s gegen den Amtsrichter eingelegt hatte . Von einer später en Rücknahme der Klage bleibt diese Entscheidung un berühr t . Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Bearbeitung einer von dem Beklagten möglicherweise erhobenen Widerklage besteht nicht . Daher 1 2 3 - 3 - kommt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den Senat nicht in Betracht . Schließlich besteht kei ne Zuständigkeit für die Gewährung von Akte n- einsicht , weil das Verfahren vor dem Senat abgeschlossen ist. Die Verfahren s- akten sind zudem an die Vorinstanzen zurückgesandt worden. 2 . Der Beklagte kann mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser S ache nicht rechnen. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 16.12.2014 - 4 C 334/14 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.03.2015 - 10 T 591/14 - 4
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