ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB29.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/16 vom 22. September 2016 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 4a, 4b Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er ta t sächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung e r- teilt wurde. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 29/16 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. September 2016 beschlossen: Dem Beschwerde führer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist en zur Einlegung und B e- gründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. November 2015 gewährt. D ie Rechtsb eschwerde geg en den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. November 2015 wird auf Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen . Gründe: I. Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigena n- trag vom 10. Oktober 2014 wurd e über das Vermögen des K . B . (nac h- folgend: Schuldner) am 14. November 2014 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurden außerdem die Verfahrenskosten gestundet. Gegen den Schuldner bestanden Gesamtverbindlichkeiten über 29.4 90,54 , die auf zehn Gläubiger entfiele n. In dem Verfahren wurden gleichwohl keine 1 - 3 - Insolvenzforderungen angemeldet. Die vorhandene Masse belief sich auf 0,00 August 2015 aufgehoben. Die Verfahren s- kosten von 1.318,80 icht bezahlt. Den Antrag des Schuldners vom 10. August 2015 auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gericht e- te Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwe r- de zugelassen. Mit se iner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung weiter. II. Dem Schuldner ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu gewähren, weil er infolge Mittell o- sigkeit an ihrer Einhaltung gehindert war (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, §§ 237, 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO ; § 4 InsO ). Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das B eschwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist unbegründet, weil der Schuldner nicht wie von § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO gefordert die Verfahrenskosten b e- richtigt hat. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine r Auslegung der Vorschrift des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO dahin, dass im Falle der Gewährung von Verfahrenskostenstundung trotz fehlender Berichtigung der Verfahre nskosten die Restschuldbefreiung erteilt werden könne, stehe der ausdrückliche und ei n- 2 3 4 - 4 - deuti ge Wortlaut der Norm entgegen. Es sei davon aus zugehen , dass n ach dem Willen des Gesetzgebers ohne Berichtigung der Verfahrenskosten auch bei Gewährung von Verfahren skostenstundung keine Erteilung der Restschul d- befreiung erfolgen solle . Dennoch verkenne die Kammer nicht, dass beachtliche Argumente für eine dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO entgege n- stehende Auslegung sprächen. Die Fortsetzung des Verfahre ns stelle sich a n- gesichts des Fehlens von Gläubigern, die zur Stellung eines Versagungsantr a- ges berechtigt seien , als sinnentleert dar und rufe lediglich unnütze weitere Ve r- fahrenskosten hervor. Die Interessen der Landeskasse würden aufgrund der bei Verfah renskostenstundung gegebenen Nachhaftung gemäß § 4b InsO durch eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nicht nachhaltig berührt. Es sei jedoch Sache des Gesetzgebers, diese Argumentation aufzugreifen und bei einem entsprechenden Willen den eindeu tigen Wortlaut des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO anzupassen bzw. zu korrigieren. 2. Die dagegen geltend gemachte n Angriffe der Rechtsbeschwerde h a- ben keinen Erfolg. Die Regelung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO gestattet nicht d ie Erteilung eine r vo rzeitige n Restschuldbe freiung , wenn dem Schuldner lediglich Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) gewährt wurde, er aber nicht die Kosten des Verfahrens berich tigt hat . a) Das Insolvenzgericht entscheidet gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Anhörung der Beteiligten über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Diese R e- gelung greift vorliegend nicht ein, weil die Abtretungsfrist von sechs Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO) noch nicht abgelaufen is t. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, kann ihm gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO schon vor Ablauf der Abtretungsfrist Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn 5 6 - 5 - im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder w enn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Im Streitfall haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet. Auch von dem Schuldner zwecks Erla n- gung der Restschuldbefreiung zu tilgende Masseverbindlichkeiten (Uhlen bruck/ Sternal, InsO, 14. Aufl., § 300 Rn. 12) wurden nicht begründet. b) Der Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist in Einklang mit der Würdigung der Vordergerichte jedoch deswegen abzulehne n, weil es an der Berichtigung der Verfahrenskosten in Höhe von 1.318,80 Die Berichtigung der Verfahrenskosten bildet gemäß § 300 A bs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO die Grundv oraussetzung für sämtliche nachfolgend unter § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO geregelten Tatbestände einer vorzeit i- gen Restschuldbefreiung. Der auch im Rahmen des hier einschlägigen § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO erforderlichen Begleichung der Verfahrenskosten steht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die dem Schuldne r im Streitfall g e- währte Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO) gleich. aa) Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung des § 299 InsO aF en t- schieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlus s- termin erteilt werden kann , wenn kein In solvenzgläubiger F orderungen zur T a- belle angemeldet ha t und er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonst i- gen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. W ies der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilg t sind, war ihm entsprechend § 299 InsO aF auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1130 ; vom 8. November 2007 - IX ZB 11 5/04, Rn. 5; v om 29. Januar 2009 - IX ZB 290/08, Rn. 2 f; vom 7 8 - 6 - 29. September 2011 - IX ZB 219/10, WM 2011, 2106 Rn. 7). Der Senat hat die vorzeitige Gewährung der Restschuldbefreiung stets von der vollständigen B e- richtigung der Verfahrenskosten abhängig gemacht (BGH, Bes chluss vom 29. September 2011 , aaO Rn. 7) und dies auch verlangt, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung g ewährt worden war (BGH, aaO Rn. 10, 11). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO unt er dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens aufgegriffen. Danach kann dem Schuldner vorzeitig eine Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn kein Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung angemelde t hat oder wenn alle Gläubiger befriedigt wurden. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung kann nur auf Antrag des Schuldners erteilt werden, soweit der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind (BT - Drucks . 17/11268, S. 30). bb) Aus dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO und der Anknüpfung des Gesetzes an die Senatsrechtsprechung zu § 299 InsO aF wird zutreffend gefolgert, dass eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Ha lbs. 2 Nr. 1 InsO nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt hat (vgl. HK - InsO/Waltenberger, InsO, 8. Aufl., § 300 Rn. 17 ; MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 300 (neu) Rn. 23; FK - InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 300 Rn. 9; Graf - Schl icker/Kexel, InsO, 4. Aufl., § 300 Rn. 13; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2/2015, § 300 Rn. 15, 16; Wei n- land in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 300 nF Rn. 4; Uhle n- bruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 300 Rn. 12; HmbKomm - InsO/Streck, 5. A ufl., § 300 Rn. 5; Blankenburg, ZVI 2015, 412 ff). Der Gegenauffassung, wonach dem Schuldner Rests chuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Ko s- ten des Verfahrens berichtigt hat, ihm jedoch Verfahrenskostenstundung (§ 4a 9 - 7 - InsO) bewilligt wurde ( AG Essen VuR 2012, 196; AG Göttingen, ZInsO 2015, 1357 ff; Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875; Pape, ZInsO 2007, 1289, 1305; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 11; ders. ZInsO 2007, 1253, 1258; FK - InsO/Kohte, aaO § 4b Rn. 9; ders VuR 2012, 197), kan n auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht beigetreten werden. (1 ) Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO für alle Fälle des § 300 Abs. 1 Satz 2 Hal bs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Schuldner nachweist, die Verfahrenskosten getilgt zu haben (BT - Drucks. 17/11268, S. 30). D abei wurde d ie Gewährung von Verfahrenskostenstundung ausdrücklich nicht der Begleichung der Verf ah renskosten gleichgestellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO ist die Beendigung des Restschuldbefreiung s- verfahrens vorgesehen, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumi n- dest seine Verfahrenskosten begleicht (BT - Drucks. 17/11268, S. 30). Dadurch s oll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote verfehlt, ein spezieller Anreiz gesetzt werden, das Ve rfahren durchzustehen und durch seine eigenen Bemühungen zu einem vorzeitigen Ende zu bringen. Dieser Anreiz ist nach der Vorstellung des Gesetzgeber s erheblich, weil der Schuldner nach den Vo r- schri f ten über das Stundungsverfahren noch vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gesamten Verf ahrenskosten aufzukommen hat (§ 4b Abs. 1 Satz 2 InsO, § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zugleich hat der Geset z- geber die Erwartung geäußert, dass die Regelung zu einer vorzeitigen Rüc k- zahlung der gestundeten Verfahrenskosten führen und damit zu einer Entla s- tung der Länderhaushalte be itragen wird (BT - Drucks., aaO). Diese Wertung entspricht der Regelung des § 5 3 InsO, wonach die Verfahrenskosten vorrangig zu berichtigen sind (BT - Drucks., aaO). 10 - 8 - (2) Diese Erwägungen sind für alle Fälle des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO tragend , weil die Bestimmung die vorzeitige Restschuldbefreiung stets an die Grundvoraussetzung der Begleichung der Verfahrenskosten knüpft . Der Schuldner ist darlegungs - und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und die Tilgung der in den einzelnen Alternativen zu berücksicht i- genden Verbindlichkeiten (BT - Drucks. 17/11268, S. 31). Nur ein Schuldner, der die Verfahrenskosten tilgt, kann gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 InsO in den Genuss der vorzeitigen Restschuldbefreiung gelangen. Dies gilt auch für den Fall des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO, wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger befri e- digt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. 11 - 9 - Bei dieser Sachlage ist für eine vorzeitige Restschuldbefreiun g kein Raum, wenn dem Schuldner - wie hier - lediglich Verfahrenskostenstundung gewährt wurde, die Verfahrenskosten aber nicht getilgt sind. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 11.09.2015 - 907 IK 153 1/14 - LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2015 - 11 T 35/15 -
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