BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 292/04 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des Landgerichts Cottbus, 7. Zivilkammer, vom 17. November 2003 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verwor-fen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 66.003,13 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier 247 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufge-worfenen Rechtsfragen sind inzwischen gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdef374hrers ber374hrt w344re. 1 - 3 - Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechter-stellung ist durch die Beschl374sse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 (BGHZ 159, 122, 126 f.), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festset-zung der Verg374tung eines (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters umfassend darge-stellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grunds344tze nicht versto337en. 2 Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in F344llen der Betriebsfortf374hrung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenhei-ten und der Vorbereitung einer 374bertragenden Sanierung oder anderweitiger Verwertungsma337nahmen zur Regelverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters Zuschl344ge zu gew344hren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, 374berwiegend nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bun-desgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortf374hrung: BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeitneh-merangelegenheiten: BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorberei-tung einer 374bertragenden Sanierung: BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Ver-wertungsma337nahmen: BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr einer Verschie- 3 - 4 - bung der Ma337st344be mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Entscheidung die Ma337st344be der - auch sp344ter ergangenen - Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwerende Umst344nde, welche die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grunds344tzlich f374r beide Verwal-ter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag ausl366sen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465). Sie will dies aus dem Satz der Beschwerdeentscheidung schlie337en, dass bei mittelgro337en Kapitalge-sellschaften, wie der Schuldnerin, nach bisher vorliegender Rechtsprechung f374r die Fortf374hrung des Betriebes bis zu drei Monaten Zuschl344ge von 15 bis 35 v.H. gew344hrt worden seien, wozu das Beschwerdegericht den Kommentar von Haarmeyer/Wutzke/F366rster InsVV 3. Aufl. 247 3 Tabelle Rn. 72 zitiert. 4 Dieser Schluss ist nicht tragf344hig. Er w374rde voraussetzen, dass das Be-schwerdegericht auch den an der angegebenen Stelle genannten Zuschlag f374r einen Insolvenzverwalter bei gleicher T344tigkeit und Dauer in H366he von 50 v.H. zubilligen w374rde und bewusst diese Zuschlagsh366he unterschritten h344tte, weil es hier um die Verg374tung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters geht. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalter344mter st374tzt, kommt aber in den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses nicht zum Aus-druck. Es handelt sich bei dem f374r die Betriebsfortf374hrung zugebilligten Zu-schlag vielmehr um die tatrichterliche Bewertung der Anforderungen, die hier- 5 - 5 - aus f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter im entschiedenen Einzelfall erwach-sen sind. Auf der Verletzung des rechtlichen Geh366rs, welche die Rechtsbeschwer-de r374gt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, mit dem er die bean-spruchten Zuschl344ge f374r die Wahrnehmung von Arbeitnehmerangelegenheiten und den Aufwand der 334bernahmegespr344che begr374ndet hat, im Gegensatz zum Amtsgericht f374r (teilweise) unzureichend gehalten, ohne Gelegenheit zur Er-g344nzung zu geben. Es geht hierbei um einen Zuschlag von 15 v.H., den das Beschwerdegericht auf 5 v.H. erm344337igt hat, und einen Zuschlag von 15 v.H., den es versagt hat. Diese Minderung von zusammen 25 v.H. hat sich auf die Beschwerdeentscheidung indes nicht ausgewirkt, weil sich das Beschwerdege-richt wegen des Verschlechterungsverbotes mit Recht daran gehindert gesehen hat, statt des vom Amtsgericht zugebilligten Verg374tungssatzes von 135 v.H. den von ihm f374r richtig gehaltenen Verg374tungssatz von 110 v.H. zum Inhalt seiner Entscheidung zu machen. 6 - 6 - Die Frage, wie die Verg374tung des Rechtsbeschwerdef374hrers, die auf 374berh366hter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im 334brigen richtig zu bemessen gewesen w344re, ist wegen des Verschlechterungsverbotes nicht zu er366rtern. 7 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 03.07.2003 - 63 IN 428/02 - LG Cottbus, Entscheidung vom 17.11.2003 - 7 T 443/03 -
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